3u6
von 175000 ”
„200 006
2025.
250
27F
300
327
Bl:
375
400 .
450 7
„500.000 nn
über 550 000 der volle Betrag
= 25000 !%25 13 000
25.000 as 14000
25.000 325 15.000
25.000 !%25 16000
"00 2 18000
X 25
In 90 16 19.000
3% 00 2025 20.000
45 00 21/5 21.000
5 227 uO
Be 280 de
50.000 225 48000
Beispiel.
Der Steuerpflichtige ist verheiratet, hat vier minder-Jährige
Kinder, ein großjähriges krankes Kind und seinen
70 Jahre alten Vater zu unterhalten.
Sein Einkommen aus Handel und Gewerbe
beträgt 70000 Fr.
Familienprivilcg (3000 -;- 4x3000 - 2009
+ 3000) 20000 ,,
50000 Fr.
In Anrechnung gebracht werden nach obiger
Tabelle die 4 ersten Stufen 4120 Fr.
30 Prozent davon = 1236
Ermäßigung für 6 Personen 45 Prozent = 556,20 ,,
Steuerbetrag 679,80 Fr
Aus dem Umsatzsteuerrecht ist folgendes zu beachten:
1. Frankreich erhebt bei der Einfuhr von Waren eine
Umsatzsteuer in Höhe von 209 bzw. (für Luxusgegenständıe)
von 12 0, Für den Warenverkehr zwischen Frankreich
und dem Saargebiet sind besondere Vereinbarungen
getroffen worden, Die Umsätze von einem Land in das
andere werden wie Inlandsumsätze behandelt, d. h. eine
Lieferung von Saarbrücken nach Metz ist in Saarbrücken,
und eine Lieterung von Metz nach Saarbrücken ist in Metz
zu Versteuern.
2. Einer nur ‚einmaligen Versteuerung (taxe unique)
— beı der Produktion bzw. bei der Einfuhr — unterliegen
Kohlen, Preßkohlen, Koks und Teer (2,5 9%), gewisse
künstliche Düngemittel (3,5 0%), Kaffee (800), Tee (7 0%),
Zucker (6%), Schwefel (5 0%), und vom 1, Januar 1920
ab auch Mehl (2 00).
3. Die Luxussteuer beträgt 1200 und wird als Kleinhandelssteuer
erhoben. Wird eine Bescheinigung des Erwerbes
darüber beigebracht, daß er die Gegenstände zum
Weiterverkauf angeschafft hat, wird nur der einfache
Umsatzsteuersatz geschuldet,
4. Der Grundsatz der Erhebung der Luxussteuer im
Kleinhandel wird durch die Vorschriften über die Besteuerung
von Automobilen nebst Zubehörteilen durch:
brochen. Automobile sind beim Hersteller Iluxussteuer:
pflichtig, ebenso Kraftfahrräder im Preise von mehr als
7500 Fr. Bei Lastautomobilen (keine Luxusgegenstände).
die aber der Erwerber auch zum Personentransport ver.
wenden will, und ihren Zubehörteilen beträgt die Steueı
6 Prozent.
5. Einer dıe Umsatz-Luxusstauer ersetzenden Abgabe
sind unterworfen:
Pharmazeutische Präparate und Parfümerien, die einer
Abgabe von 126 des Kleinverkaufspreises unterliegen,
welche vom Fabrikanten (Einführer) zu zahlen ist. Vieh
zu Schlachtzwecken ist zwar umsatzsteuerfrei, dafür wird
aber eine Schlachtabgabe (taxe ä& l’abatage) erhoben.
6. Die Luxussteuerliste Frankreichs enthält eine Reihe
von Waren, die — entweder von einem bestimmten Preis
an Oder allgemein — Iuxussteuerpflichtig sind, die im
Saargebiet der Luxussteuer nicht unterliegen. Bei der
Einfuhr in das Saargebiet wird grundsätzlich nur diejenige
Ware zur Luxussteuer herangezogen, die nach hiesigem
Recht luxussteuerpflichtig ist.
7, Hat eine Auslandsfirma ohne Geschäftsstelle in Frankreich
dort Waren gekauft und dort verkauft, und läßt sie
dort die Ware ihrem Abnehmer liefern, so ist diese Lieferung
einer Einfuhr gleichzuachten und daher neben der
Umsatzsteuer vom Verkauf eine zweite Umsatzsteuer mi{
2%, Oder, wenn es sich um, Lieferungen von Luxusgegenständen
im Kleinhandel handelt, mit 12 0% verwirkt.
Es handelt sich hier um eine Sonderbestimmung, nacı
welcher die ausländischen Firmen ohne Geschäftsstelle
in Frankreich für ihre Lieferungen innerhalb Frankreichs
keine Steuer, der französische Verkäufer aber die Umsatz.
steuer in _dopelter Höhe zu zahlen hat. Wie die saarländischen
Firmen bezüglich dieser Frage steuerlich behandelt
werden, ist weiter unten dargelegt.
Der Wechselstempel beträgt 15 Centimes für jede voll
oder angetangene 100 Fr. Er muß geklebt und entwertet
sein, ehe der Wechsel in den Verkehr kommt, bei de,
Ausstellung bzw. beı Blanco-Akzepten vor der Versendung
des Wechseis an den Aussteller, Einsenden des Wechsels
an den Bezogenen zwecks Akzenteinholung löst eine Stem:
pelpflicht nicht aus, dann muß der Wechsel aber vom
Akzepianten vor der Rücksendung verstempelt werden
Die Wechselstempelmarken kommen auf die vordere
Seite des Wechsels neben die Unterschrift des Ausstellers
Auslandwechsel machen hiervon eine Ausnahme. Di«
Stempelmarke wird vom ersten französischen Inhaber au!
die Rückseite vor das Indossament oder unter die letzt
Indossierung geklebt und entwertet.
Für die ordnungsmäßige Verstempelung sind der Aus:
steller, der Bezogene, der Remittent und der erste Indossant
haftbar, Der Empfänger. eines nichtverstempelter
Wechsels muß den Wechsel zur Stempelvisierung vor
legen, wenn er der Strafe entgehen will. Es wird alsdanr
der dreifache Stempel fällig und der hierfür ausgelegt
Betrag der Wechselsumme hinzugerechnet.
Wechsel, bei denen der Stempel nicht entwertet ist, ge!
‚en als nicht verstempelt.
Während die Staatssteuern in der Kriegs- und Nachkriegszeit
nach Abschaffung der drei Steuern des alter
Rechts wesentliche Aenderungen erfahren haben, ist mar
bezüglich der Gemeindesteuern keinen Schritt vorwärts
gekommen, Heute noch sind 3 der 4 Steuergcsetze des
alten Rechts maßgebend für die Festsetzung der Departements-
und Gemeindesteuern (Lokalstenern). Die Gemeindeverbände
sind aut Prozentsätze (Centimes) der alten, zum
Teil jedes Jahr neu zu ermittelnden, Staatseinkommensteuersätze
(principal fictift) angewiesen, Neben den Umlagen
aus bestehenden und nicht mehr bestehenden Staatssteuern
unterhalten die Gemeinden noch einen besonderen
Fond, in welchen die den Gemeinden zugedachten Anteile
an Staatssteuern fließen. Daneben haben sie in beschränk-;jem
Maße auch eigene Steuern, wie z. B. Hundesteuer
Jetroi, Klaviersteuer, Automobikteuer (neben der staat
ichen), Vergnügungssteuer, Aufenthaltssteuer usw.
Von den Steuern, die vom Staate zwar veranlagt, aber
von ihm nıcht erhoben werden, soll in diesem Rahmen
<urz auf die Gewerbesteuer (Impöt sur les patentes, in
Elsaß-Lothringen Impöt sur les professions) und auf dic
Besoldungssteuer (Impöt sur les traitements et salaires
hingewiesen werden, So beträgt die Lohn- und Besoldung«
steuer in Elsaß-Lotkringen:
Bei Bezügen Fiktives
von mehr als bis einschließlich Steuerprincipal
625 0,40
750 0,97
875 1,20
1 009 2,10
\ 125 2,30
1 250 3,50
1 625 4,20
2.002 6,70
2509 8,40
3125 12,60
3 750 18.—
4375 24,30
5 000 31,50
6 250 42,10
7500 61,80
8 750 85,20
10 000 112,50
12 500 151,80
15 000 206,20
18 750 324,80
25 000 459,30
31 250 639,80
37 500 842,10
43 750 1066,30
50 000 1500,—
56 250 1806 20