Ju
anderen mittellosen Angehörigen, die kein besonderes Einkommen
haben und denen der Steuerpflichtige Unterhalt
gewährt, wie folgt:
bei steuerpfl. Gesamt-Einkommen
bis uber
Fr. 100.0 Fr, 10000
7,5 9%
75 00
15 9a
ür das erste Kind bzw. für die erste
unterhaltsberechtigte Person
das zweite Kind bzw. für die zweite
unterhaltsberechtigte Person
ür das dritte Kind bzw. für die dritte
unterhaltsberechtigte Person
ür das vierte Kind bzw. für die vierte
unterhaltsberechtigte Person 15 9% 10%
ür das fünfte und jedes folgende Kind 15 0% 10%
bzw. unterhaltsberechtigte Person 15 09 10%
jedoch darf bei keiner Steuer die Ermäßigung höher
‚em als 300,— Fr. für jede unterhaltene Person. (Diese
Grenze wird bei Einkommen bis 10000 Fr. nie erreicht.)
Bi der allgemeinen Einkommensteuer darf diese Ermäßigung
26000,— Fr. nicht übersteigen. Für die Ehefrau
ist eine Ermäßigung der Steuer nicht vorgesehen, sie
gilt nicht als zur Last des’ Ehemannes gehend.
Bei einem Ertrag von mehr als 30000 Fr. beträgt
der Steuersatz für die Gewerbesteuer 15 0a. Unter 50 060 Fr.
liegende Einkommen werden nach einem besonderen Tarif
versteuert, Die Steuer beträgt bei einem Gewinne
his 800 Fr 2750 Fr
his 300
h
S01
1 501
001
5 O1
ax Fr
23 uU1
30 001
33.001 ;
140001 , 45000
„45001 „ 50000 , 6420.
Das Kinderprivileg (prozentuale Ermäßigung) findet, wie
bereits gesagt, auch bei dieser Steuer Anwendung.
x
Beispiel
Der Steuerpflichtige ist verheiratet, hat 4 minderjährige
Kinder, 1 großjähriges Kind, krank und ohne Einkommen,
und seinen über 70 Jahre alten Vater zu unterhalten,
Gewerbesteuerpflichtiger Reinertrag Fr. 70 000,—
Steuerbetrag 15 0 » 10500.—
Ermäßigung: Da 5 9a schon Fr. 525,— ausmachen,
ermäßigt sich die Steuer um
6 mal 300,— = 2 1800,—
Zu zahlende Steuer = „ 8700,—
Unabhängig von der Steuer für die Industrie- und
mMandelsgewinne ist für Unternehmen des Detailverkaufs
von Waren mit einem Mindestumsatz von Fr. 1000 000,—
eine besondere Steuer (Spezialtaxe) vorgesehen, die vom
Umsatz errechnet wird. Sie beträgt bei einem Umsatz von
einer bis zwei Millionen 1,20 %0
zwei bis zehn Millionen 2,40 050
zehn bis hundert Millionen 3,60 90
hundert bis zweihundert Millionen 4,80 %9
über zweihundert Millionen 6,00 060
Auf diese Steuer wird keine Ermäßigung gewährt.
Die Steuer auf Gehälter, Löhne, Besoldungen und Pen-;jonen,
sowie für Leibrenten, beträgt 12% vom steuerpflichtigen
Einkommen. Dieses wird ermittelt, indem der
Bruttobetrag um die Werbungskosten vermindert wird.
Jeder verheiratete Steuerpflichtige mit mindestens einem
Kind hat außerdem Anrecht auf einen steuerfreien Abzug
von Fr. 3000,—, vorausgesetzt, daß die Ehefrau keine
persönlichen Einkünfte hat und kein Gewerbe ausübt
Ein Abzug in gleicher Höhe steht auch dem Steuerpflichtigen
für jedes Kind unter 21 Jahren ohne eigenes
Einkommen zu. Für erwerbslose Kinder über 21 Jahren
sowie für andere unterhaltspflichtige Personen (Eltern
und Großeltern, die mehr als 70 Jahre alt oder erwerbs-:
unfähig sind, vom Kinde unterhaltene Witwen, wenn sie
über 60G- Jahre alt oder erwerbsunfähig sind) beträgt der
Abzug Fr. 2000,— pro Person. Für die 6, unterhalts-»flichtige
Person beträgt der Abzug auf jeden Fall
Fr. 3000,—. Jedem Kriegsverstümmelten, der über 40 %
erwerbsunfähig ist, steht ein spezieller Abzug von
Fr. 1000,— zu. Nach Vornahme aller Abzüge erhält man
das steuerpflichtige Einkommen. Von demselben bleiben
die ersten Fr. 7000,— steuerfrei, das Einkommen zwischen
Fr. 7000,— und 10000 wird nur zu ein Viertel, ein
solches zwischen Fr. 10 000,— und 20 000,— wird nur zur
Hälfte, ein solches von Fr. 20000 bis 40000 wird nur
zu drei Viertel in Anrechnung gebracht. Beträge übeı
Fr. 40000,— sind voll steuerpflichtig.
Ein Steuerpflichtiger mit einem steuerpflichtigen Einkommen
von Fr. 56000,—, welcher 3 Kinder ohne Verdienst
im Alter von unter 21 Jahren, ein erwerbsunfähiges
Kind im Alter von 22 Jahren und seinen über 70 Jahre
alten Vater zu unterhalten hat, zahlt folgende Steuern:
Es gehen ab als verheiratet Fr. 3 000,—
für 3 Kinder unter 21 Jahren ‚„ 9000,—
für das 4. Kind „2 000,—
für den Vater „ 2000,—
Abzug also Fr. 16 000,—
steuerpflichtig „40 000,—
zu versteuern
bis Fr. 7000,— steuerfrei 0
von Fr. 7000,— bis 10 000,— 14 750
von Fr. 10000,— bis 20 000,— 15 5000
von Fr, 20000,-— bis 40000,— 3% ‚15000
20 750
Steuerbetrag 12 % = 2490
Hiervon ab Ermäßigung für 5 Personen 35 00 871,50
Zu zahlende Steuern Fr. 1618,50
Die französische Regierung hat in ihrem Projekt für
1920 vorgesehen, sowohl die steuerfreien Beträge
(deduction) als auch die Steuerfreigrenze mit Wirkung
ab 1. 1. 1929 und zwar wie folgt zu erhöhen:
die Steuerfreigrenze bei der Lohnund
Besoldungssteuer und be
der allgemeinen Einkommensteuer
Jür Ledige soll nur eine Erıöhung
auf Fr. 8000 erfolgen)
lie steuerfreien Beträge für die
Ehefrau ‘ „3000 ,„ 5000
lie steuerfreien Beträge iür die 4
beiden ersten Kinder 3» » 3000 ,,„ 4000
die steuerfreien Beträge für die
weiteren Angehörigen von 2000 bzw. 3000 ,‚, 5000
Die Steuer wird nicht, wie hier im Saargebiet, vom
Arbeitgeber einbehalten und abgeführt, sie ist vielmehr vom
Steuerpflichtigen selbst zu zahlen. Das Gesetz schreibi
aber vor, daß alle Einzelkaufleute und Gesellschaften,
die Angestellte und Arbeiter beschäftigen, jedes Jahr im
Laufe des Monats Januar ein Verzeichnis dieser Personen
einzureichen haben unter Angabe der Löhne, Gehälter
oder Vergütungen, die sie jedem einzelnen dieser
Personen geleistet haben. Für jede nicht gemeldete Person
sieht das Gesetz eine Ordnungsstrafe bis 100— Fr
vor,
Neben den Cedularsteuern erhebt der französische Staat
ne allgemeine Einkommensteuer, durch die das Einkomnen
also zum zweiten Male steuerlich herangezogen wird,
Von dem Reineinkommen sind ebenfalls die Abzüge von
je 3000 Fr. bzw. 2000 Fr. für Familienangehörige zu-‚ässig.
Die Steuer selbst wird in demselben Maße ge-<ürzt,
wie das bei den bereits besprochenen Cedularsteuern
der Fall ist. Die Steuer beträgt 30 Prozent. Es
werden aber nur in Anrechnung gebracht:
Ion
TA
4.
12000 !/es 520
000 225 800
000 3/25 1200
000 as 1600
000 ®/as 2000
° 000 /25 2400
VC 7000 7/25 2800
)00 = 10000 85 3200
CJ00O „ = 10000 %25 3600
125000 „ = 25000 !%s 10000
150000 „ = 25000. *'/es 11.000
175000 .- = 25000 !2/5 12000
u
SC
70.08
80 900
a6 000
100.000 „
125.000.»
130.000 7