Full text : 33.1928 (0033)

„Ab

größer wird. Es muß mit der Möglichkeit gerechnet
werden, daß auch hier den etwaigen Ersparnissen
 an Aufwendungen für persönliche
 Bedürfnisse Mehraufwendungen an
Kleidern usw, gegenüberstehen, die geschäfllicher
 Art und gleichfalls als
durch die Reisespesen abgegolten anzusehen
 sind. Unter allen Umständen geht aber
die Annahme des Finanzamtes fehl, daß eine durchschnillliche
 Ersparnis von 5 RM. am Tage bei jedem
Teilhaber in Betracht komme.“
Das Urteil des Finanzgerichts Stuttgart, das. wie
gesagt, vom Reichsfinanzhof ohne jede Einschränkung
anerkannt woraen ist, vertritt also den Standpunkt. daß
die entstandenen Reisekosten in vollem Umfang
Geschäftsunkosten darstellen, da den
Ersparnissen im Haushalt ein Mehrverbrauch
 an Kleidung gegenübersteht. Ein
Zuschlag zum Gewinn kann also nur bei Verwendung
von Reisespesen zur Befriedigung privater Bedürfnisse
in Betracht kommen, z. B. wenn übermäßiger Aufwand
 vorliegt oder offenbar mehr entnommen wird,
als zur Deckung der tatsächlich gemachten Auslagen
erforderlich ist.
Daß die Reiscauslagen dem Finanzamt auf Verlangen
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen,
ergibt sich aus einem früheren Urteil des Reichsfinanzhofs
 (VI A 101 27%. Dieser Nachweis wird dem
Kaufmann für‘ die Dauer cines ganzen — bereils
vergangenen — Jahres wohl nur in den Sseltensten
Fällen gelingen, weil ihm die Unterlagen dazu fehlen
Diejenigen Geschäftsinhaber, die Anspruch auf Steuer-Freiheit
 des vollen Betrages der entnommenen Reisespesen
 erheben, müssen nach dem angezogenen Urteil
dem Finanzamt eine Aufstellung über die gesamten
Auslagen bei den einzelnen Reisen machen und die
Belege für die Auslagen einer gewissen Zeit, ctwa
eines Monats im Frühling und eines Monats im Herbst,
für die Einzelausgahben soweit wie möglich beibringen.
Für Fahrkarten, Autofahrten, Trinkgelder, Kundenbewirtung
 usw. wird man sich kaum einen Beleg verschaffen
 können. Deshalb ist es sehr empfehlenswert,
wenn für gewisse Zeilen eine genaue Verbuchung der
einzelnen Ausgaben in einem eigens dazu angelegten
Reiseausgabenbuch vorgenommen wird und alle Belege
gesammelt und sorgfältig aufbewahrt werden, insbesondere
 die Belege für größere Ausgaben

Diese Aufzeichnungen und die aufbewahrten Be
ege werden genügen, um den Gesamlaufwand glaub
ralt zu machen,
Das Finanzamt kann also die Höhe der Aufwen
lungen beanstanden und den Nachweis ihrer Richlig
keit oder wenigstens ihre Glaubhaftmachun;:
verlangen. Ob die Auslagen „unbedingt notwendig‘
der „zweckmäßig“ waren, oder ob sie „das nötige
Maß überstiegen haben‘, darüber hat das Finanzam
nicht zu entscheiden. Das geht auch aus dem Urtei
1cs Reichsfinanzhofs vom 13. Juli 1928 VI A 614/2%
hervor.
In dem hier entschiedenen Falle waren von dem
jelreffenden Großhändler 4250 RM, als Aufwendunger
’ür Geschäftsreisen über Unkosten verbucht, Dar
Finanzamt erkannte bei der Veranlagung nur einer
Veilbelrag von 1800 RM. als abzugsfähig an, währen.
ler Rest als Privatausgaben dem Gewinn zugesetz
wurde, Im Einspruchsverfahren wurde der abzugs
fähige Beirag nach Anhörung von dem Sachverstän
ligen auf 2600 RM. erhöht. In der Entscheidung über
lie eingelegie Rechtsbeschwerde weist der Reichs
inanzhor darauf hin. daß den Steuerhbechörden eir
Urteil über Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit vor
Betriebsausgaben grundsätzlich nicht zusteht, Nur in
soweit seien die Aubwendungen für Geschäftsreise:
nicht abzugsfähig. als dadurch Ersparnisse im Haus
nalt gemacht worden sind oder es sich um einer
übermäßigen Aufwand zur Befricdigung privaler Be
lürfnisse gehandelt hal. Ersparnisse im Haushal
verden aber nach der Entscheidung VI A 111/28 ir
Regelfalle kaum zu verzeichnen sein, da den eiwaiger
Ersparnissen an Aufwendungen für persönliche Bo
lürfnisse ein Mehrverbrauch an Kleidern usw. gogen
übersteht. Aber selbst eine Ersparnis im Haushalı
zugegeben, kann es sich immer nur um ganz klein:
Zelräge hanzleln, da die „lixen Kosten” im Haushalt
lie Ausgaben für Wohnung, Beleuchtung, Heizung, für
Dienstpersonal usw., durch zeitweilige Abwescenheli
des Hausherrn nicht berührt! werden. Es könnter
höchstens die ersparien Aufwendungen für Lebens
mittel in Anrechnung kommen, Diese Auffassung wird
durch den Schlaußsalz des Urteils des Finanzgericht:
Stuttgart bestätigt, wo €es heißt: „Unter allen Um
ständen geht aber die Annahme des Finanzamts fehl
laß eine durchschnittliche Ersparnis von 5 RM. an
Tage bei jedem Teilhaber in Belracht komme “

Die Besteuerung saarländischer Firmen und ihrer Angestellten und Arbeiter in Frankreich au
Grund der französischen Steuergesetze und des zwischen Frankreich und dem Saargebiel
getroffenen Donpeisteuerabkommens.

1. Die wichtigsten französischen Steuergesetze.
In Frankreich unterscheidet man direkte Steuern, Registrier-
 und Stempelabgaben, indirekte Steuern einschl.
der Monopole und Zölie, Zu den direkten Staatssteuern
gehören ‘in erster Linie die Grund- und Gebäudessteuer,
die Steuer auf Gewinne aus industriellen und gewerblichen
 Unternehmungen (Staatsgewerbesteuer), die Steuer
auf den Ertrag aus landwirtschaftlichem Betrieb, Bergbausteuer,
 Steuer auf Gehälter und Löhne, Pensionen und
Leibrenten, die Steuer auf den Ertrag aus nichtgewerblichen
Berufen und schließlich die Kapitalertragssteuer (Einkommen
 aus‘ Wertpapieren und Beteiligungen, Zinsen von
Forderungen). Man taßt diese 7 Steuerarten, die nach deı
Quelle, aus welcher die einzelnen Einkommen fließen
benannt werden, unter dem Namen Cedularsteuern („Impöt:
cedulaires sur le revenu‘“) zusammen. Sie bestehen it
ihrer heutigen Form seit 1917. Bis dahin kannte man
in: Frankreich neben der Grund- und Gebäudesteuer nock
eine Mobiliarsteuer (contribution mobiliere) eine Berufseinkommensteuer
 (Impöt des patentes) und die Tür- unc
Fenstersteuer, Obwohl die 3 letzten Steuerarten seit.
Januar. 1918 aufgehoben sind, bestehen sie außer der
Tür- und Fenstersteuer, welcher Art 3 des Gesetzes vom
19. 7. 19253 den „coup de gräce‘‘ gegeben hat, als Grundlage
 für die Festsetzung von Gemeindesteuern fort,

Außer den 7 Steuerarten gibt es in Frankreich noci
eine allgemeine Einkommensteuer (Impöt general sur |
revenu), die das Gesamteinkommen aus den verschiedene:
Quellen noch einmal trifft, und noch verschiedene, de‘
lirekten Steuern gleichgestellte Abgaben, wie Aufwand
steuern, die Steuer der toten Hand, Kriegsgewinnsteue
SW.
Zu den Registrierabhgaben gehören u.a. die Erbschaft:
und Schenkungssteuer, zu den Stempelsteuerm der Scheck
und Wechselstempel, sowie die Börsenumsatzsteuer. Vor
den indirekten Steuern sind die Umsatzsteucr und di
zahlreichen Verbrauchssteuern die bekanntesten.
Die Wirtschaftskreise interessieren in erster Linie vo’
den direkten Steuern die Grund- und Gebäudcesteuer, di
Gewerbesteuer sowie die Gehalts- und Lohnsteuer (wege!
der Arbeitnehmer) und die allgemeine Einkommensteuer
ınd von den indirekten Steuern die Wechselstempelsteur
ınd die Umsatzsteuer, die deshalb an dieser Stelle: kur
ıjesprochen werden sollen.
Als Grund- und Gebäudesteuer werden 18 % vom tat
sächlichen oder geschätzten. Reinertrag bzw. Nutzungs
wert erhoben. Die errechnete Steuer ermäßigt sich be!
der Grund- und Gebäudesteuer und bei allen direkter
Steuern einschließlich der allgemeinen Einkommensteuc
ei Vorhandensein von Kindern unter 21 Jahren un“
            
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