Steuerliche Behandlung von Reisespesen
nach der neusten Rechtsprechung.
Wenn Angestellte eines Unternehmens Reisespesen
liquidieren, so sind diese Auslagen für das Geschäft
Betriebskosien im eigentlichen Sinne,
die ohne Zweilel einen Teil der Geschäftsunkosten darstellen,
auch wenn die Auslagen nicht bis ins einzelne
gehend nachgewiesen sind. Maßsebend ist allein die
Empfangsbestäligung des Angestellten, dem das, was
er liquidiert hat, auch ausbezahlt worden ist. Bei
Nachprüfungen der entnommenen Beträge durch die
Geschäftsleitung wird — mit oder ohne Wissen des
Angestellten — festgestellt, ob der Betrag auch wirklich
hat ausgegeben werden müssen, ob er in einem angemessenen
Verhältnis zu der Zeit, zu der Aufgabe,
zu dem Erfolg usw. steht. Wird in die Liquidation
Zweifel gesetzl, sichen der Leitung Mittel und Wege
genug zur Verfügung, geeignete Maßnahmen zu
Ireffen, um einer VUeberforderung von Geschäftsspesen
Einhalt zu tun. Das Finanzamt braucht sich deshalb
gar nicht darum zu kümmern, ob die Reisespesen
in ihrer wirklichen Höhe liquidiert worden sind, Sie
bilden beim Geschäft ohne weiteres Werbungskosten,
ohne bei den Angesichten steuerpflichtige Einnahmen
zu sein.
Anders ist os bei Reisespesen, die der Kaufmann
selbst, also der oder die Geschäftsinhaber, dem
Geschäft entnimmt, Hier entsteht die Frage, wie diese
Reisespesen steuerlich zu behandeln sind bzw. in
welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen
sie als steuerfreie Ausgaben gelten,
Bei Beanstandungen von Reisespesen durch das
Finanzamt kehren Wendungen wie „übermäßig hoch‘,
„Nicht unbedingt notwendig‘, „Befriedigung privater
Bedürfnisse auf Geschäftsunkosten‘‘, „Ersparnisse im
Haushalt“, „die Reisespesen nachzuweisen“ u. a. immer
und immer wieder.
Es ist klar, daß der Teil der Geschäftsunkosten, der
lediglich zu privaten Zwecken ausgegeben worden ist,
dem Bilanzgewinn hinzugesetzt werden muß. Privatentnahmen
dürfen das stieuerpflichtige Einkommen
nicht schmälern. Dieser Rechtsgrundsatz bestand schon
immer und besteht auch heute noch. Aber die Frage,
inwieweit Reiscauslagen zu den Werbungskosten zählen
oder unier welchen Vorausseizungen dieselben
zu den Privalunternehmen zu rechnen sind, ist in
neueren Entscheidungen des Reichsfinanzhofs wiederum
Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Für
die Praxis von besonderem Werte ist ein Urteil des
Finanzgerichts Stuttgart 1 3097/27), welches der
Reichsfinanzhof in seinem Urteil VI A 111/28 ohne
Einschränkung bestätigt hat. Dem Urteil des Finanzzerichts
lag folgender Tathestand zugrunde: Von vier
Teilnehmern einer O.H.G. waren zwei im Jahre sehr
viel auf Reisen /100 Tage bzw. 200 Tage), während
der dritte eine Reisetätigkeit nur gelegentlich und in
geringem Umfang ausühle, der vierte dagegen überhaupt
nicht reiste, Die Reiseauslagen beirugen pro
Tag und Person durchschnitllich 65 bis 70 RM.;
sie waren also ungewöhnlich hoch. Die Ausgaben erstreckten
sich auf Telephon- und Fahrtkosten ‘“zweifelios
reine Unkosten), Holtelausgaben für Zimmer mit
Frühstück), /ür Kundenbewirlung /an Stelle von Re
klame) und andere Tagesspesen (Mittag- und Abend:
essen usw,). Diese Spesen wurden vom Finanzamt
nicht in voller Höhe als abzugsfähig anerkannt, ‚da
in ihnen auch der Aufwand stecke, den sie ohnehin
für ihren Lebensunterhalt gebraucht hätten, wenn
sie zu Hause geblieben wären‘, Der über den vom
Finanzamt als Unkosten anerkannte Betrag hinausgehende
Betrag wurde dem Bilanzgewinn hinzugerechnet
und das gewerbliche Einkommen entsprechend
höher veranlagt,
Das Finanzgericht hat dahin entschieden, daß der
Zuschlagzustreichen sei. Aus der Begründung
sand folgende Ausführunsen von besonderem Interesse:
„Wie der Reichsfinanzhof anerkannt hat, können
N den Reisespesen des Geschäftsinhabers, in der
Vergütung, die er für die Reise entnahm, Beträge enthalten
sein, die als Aufwendungen für Privatzwecke
zu beurteilen und deshalb dem Bilanzgewinn ‘zuzuschlagen
sind. Handelt es sich um mehrere Teilhaber
ainer offenen Handelsgesellschaft, so erscheinen diese
Zuwendungen als besondere Vergütungen, die der Gezellschafter
für Mühewaltung im Interesse der Gezelischaft
für deren Rechnung bezogen hat; sie sind
leshalb dem gewerblichen Einkommen der Gesellschaft
zuzuscnlagen. Es kommt jedoch im einzelnen
Falle darauf an, ob und in welchem Umfange in
len Reisespesen solche Aufwendungen, für Privatzwecke
enthalten sind. Sie können in zweierlei Hinsicht
vorhanden sein; einmal als übermäßiger Aufwand,
weiterhin aber als Ersalz des Aufwandes, der dem
Geschäftsinhaber in derselben Zeit erwachsen wäre,
wenn er zu Hause geblieben wäre,
Nach den angestellten Erhebungen sind die Reiseausgaben
der drei Teilhaber allerdings ungewöhnlich
hoch. Sie betragen durchschniltlich 65 bis 70 RM.
am Tag. Hiervon entfälllL ein hoher Betrag auf
Telephon- und Fahrtkosten, die zweilellos reine Unkosien
sind. Die übrigen Aufwendungen teilen sich
in die Hotelausgaben (Vebernachten und Frühstück)
und in die sonsligen Tagesspesen. Die Hotelausgaben
betragen, wie durch die Rechnungen glaubhaft gemacht
ist, 14 bis 18 RM. Von übermäßigem Aufwand
kann hier keine Rede sein. Bezüglich der
iibrigen Aufwendungen ist der Einwand der Berufenlen
‚daß in vielen Fällen höhere Aufwendungen durch
Kundenbewirtung entstehen, nicht zu widerlegen, zunal
die Firma keine Gelder für Reklame ausgibt, und
laher nach der Auffassung der Berufenden ihre Reklame
allein ihr Auftreten auf der Reise ist. Unter
liesen Umständen konnte nicht festgestellt werden, daß
ain übermäßiger Reiseaufwand der Teilhaber vorliege,
ler im Geschäftsinteresse nicht begründet wäre und
lie Zuführung von Geschäftsmitteln zu persönlichen
3edürfnissen bedeuten würde.
Es ließ sich auch nicht feststellen, daß in den
Spesen Zuwendungen enthalten seien, aus denen Aufwendungen,
die auch ohne die Reiseläiigkeit zu Hause
antstanden wären, bestritten worden sind. In Betracht
kommen hierfür Ersparnisse im Haushalt und bei son-;tigem
Verkehr (Getränke). Bei der geringen Reise-Äligkeit
des einen Teilhabers, die nur als gelegenilich
ezeichnet werden kann, darf von vorneherein davon
ıusgegangen werden, daß der Zuschnitt des Haushalts
aicht durch die Reise berührt wird, daß also an den
Tagen, an denen der Hausherr auf Reisen ist, dieselben
Aufwendungen entstehen wie an anderen Tagen,
Erwägt man weiter, daß einem persönlichen
Verbrauch ein Mehrverbrauch an
Kleidern, Schuhen, Wäsche usw. auf der
Reise gegenübersteht, so wird angenommen
werden müssen, daß eine Ersparnis
durch die Reisespesen auch hinsichtlich
ler persönlichen Bedürfnisse nicht eintritt.
Soweit mit den Spesen der persönliche
Aufwand besiritten wird, müssen
;ie zugleich als Ersatz des Mehraufvandes
für Kleider usw. angesehen werden.
Bei dem zweiten Teilhaber, der einen mittleren
Haushalt mit sechs Köpfen hat, liegt der Gedanke eines
Jennenswerten Privatverbrauchs in und außerhalb des
Haushalts, der durch die Reise erspart wird, näher,
zumal dieser Teilhaber hundert Tage im Jahre reist.
Noch mehr trifft dies auf einen weiteren Teilhaber
zu, der zweihundert Tage auf Reisen ist, verheiratet,
aber kinderlos ist und zwei Dienstboten hält. Es muß
aber zugegeben werden, daß bei höherer Reisetätigkeil
ı1uch der Aufwand für Kleider und Wäsche usw