Full text : 33.1928 (0033)

3. Stiefeleisen.
Der Antrag, Stiefeleisen in die ermäßigte Stückgutklasse
 aufzunehmen, wurde angenommen.
4. Weißblechabfälle, Moniereisen, eisennaltige
 Abfälle, Tremonitüberzug.
Abgelehnt wurden folgende Anträge:
a) Weißblechabfälle zur Weiterverarbeitung in die
Klasse D aufzunehmen;
5b) bei dem Stab- und Formeisen der Zitfer 12 der
Klasse D auch das Biegen von Stabeisen für Eisenbetonbauten
 (Moniecreisen) zuzulassen;
eisenhaltige Abfälle aus Schrottlägern oder aus
Schrottzerkleinerungsanstalten in die Klasse G aufzunehmen;

den Tremonitüberzeug bei eisernen Brauereitanks
und Gärbottichen als Rostschutzanstrich anzuerkennen.

3. Die Aufnahme von gebogenem Moniereisen in die
Klasse D wurde abgelehnt.
6. Der Anirag, bei eisernen Brauereitanks und Gärbottichen
 als Rostschutzanstrich auch den Tremonitüberzug
anzuerkennen, wurde abgelehnt,
7. Zur Behebung aufgetretener Zweifel über die Tari-Herung
 „eiserner Teerwagen mit Heizeinrichtung‘‘ (ol
als Fahrzeug oder als Eisenware) wurde die Aufnahm.
folgender Anmerkung zu den Tarifstellen „Fahrzeuge‘‘ be
schlossen:
„Als Straßen- (Land-) und Wasserfahrzeuge gelten
Civräte, die lediglich der Beförderung von Personen, Tieren
oder Sachen zu Wasser oder zu Lande dienen, Nicht zu
den Fahrzeugen gehören: Gegenstände, die nur deshalb
mit Rädern usw, ausgerüstet sind, um sie leichter an den
Ort ihrer Verwendung schaffen zu können, sowie fahrbare
Gegenstände, die zur Verrichtung mechanischer Arbeiten
während der Fortbewegung oder zur Erhitzung des
Beförderung sgutes eingerichtet sind.“
Maschinen zur Straßenteerung (Teermaschinen) sollen
der Taritstelle „Dampf- oder Motorstralßenwalzen usw.'*
der Klasse F zugerechnet werden. Die fragliche Tarifstelle
 soll entsprechend ergänzt werden.
8. Die Anträge auf Versetzung von Industrieöfen in die
Klasse C und II sowie von eisernen Herden, Oefen und
Kesseln olıne und mit Schamotteauskleidung und vor
Kachelherden und Kachelöfen in die Stückgutklasse I]
wurden zwecks weiterer Prüfung vertagt.
9. Der Antray auf Versetzung von Rohkalkstein unc
„Rohdolomit* in die Klasse G wurde an einen Unterausschuß
 verwiesen,
Die vorgenannten Tarifmaßnahmen treten erst in Krait,
wenn die Hauptverwaltung der Reichsbahn-Gesellschait ihre
Zustimmung erteilt hat. Die übrigen, in gleicher Sitzung
beschlossenen Aenderungen werden in einer der folgenden
Nummern behandelt.

Dast.

Geldverkehr mit Halien,
Das Amtsblatt der Oberpostdirektion des Saargebietes
Nr. 33 vom 30. November 1928 enthält folgende Veriugung.
 Absatz I] der Verfügung erhöht die in der Verügung

 vom 27, Mai 1927 festgesetzten Meistbeträge für
zewöhnliche und telegraphische Postanweisung im beider
;eitigen Verkehr.
„I. Vom 1. Dezember 1928 an wird der Postautftrags
ınd Nachnahmeverkehr zwischen dem Saargebiet und
talien aufgenommen, Die Beträge der Postaufträge aus
lem Saargebiet nach Italien und der Nachnahmen au!
öngeschriebenen Briefsendungen, Wertbriefen und Wertxästchen
 sowie auf Postpaketen aus Italien nach dem
Saargebiet haben auf italienische Lire zu lauten; Meistbetrag
 800 Lire. Die Beträge der Postaufträge aus Italier
nach dem Saargebiet und der Nachnahmen auf eingeschriebenen
 Briefsendungen, Wertbriefen und Wertkästcher
sowie auf Postpaketen aus dem Saargebiet nach Italier
ı1aben auf französische Franken zu lauten; Meistbetrag
1000 Franken.
I. Vom 1. Januar 1929 an werden diese Meistbeträut
;owie der Meistbetrag für gewöhnliche und telegraphische
Postanweisungen von S00 Lire bzw. 1000 franz. Franker
auf 1000 Lire bzw. 1400 franz. Franken erhöht “

Zeitungsverlagsstücke
im Verkehr mit dem Reichspostgebiet.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1929 an ist das Zustell:
‚eld für abzutragende Verlagsstücke im Verkehr mit
jem Reich nicht mehr von den Beziehern, sondern vor
len Verlegern, und zwar nach den Sätzen für den
nneren Verkehr des Verlagsgebietes zu erheben. Dei
Jnterschied zwischen den im Saargebiet und im Reichsjostgebiet
 erhobenen Ciesamtbeträgen an Zustellgeld für
liese Stücke soll von der Verwaltung, die den höheren
Beitrag erhoben hat, an die andere Verwaltung vergütet
verden. Die Beträge werden für das erste Halbahr
 1929 vom PA Saarbrücken 3 und vom Postzeitungsiımt
 in Berlin auf Cirund genauer Feststellungen berechne!
verden, Das Ergebnis wird zugleich die Unterlage fün
lie Festsetzung der später in Pauschbeträgen zu zahlen.
len Vergütungen bilden. (Amtsblatt der O.P.D.d. Saar
rebietes Nr, 34 vom 4. 12, 28,)

Austausch von Lx-Telegrammen
mit dem übrigen Deutschland und dem Ausland.
Im Amtsblatt der Oberpostdirektion des Saargebietes
Nr. 33 vom 30. November 1928 wird mitgeteilt, daß
vom 1. Dezember an Telegramme zu festlichen Gelegenıeiten
 (Lx) auch im Verkehr mit Deutschland sowie im
Verkehr mit Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Norwegen,
 der Schweiz und Schweden zugelassen sind. Die
iür das Ausland bestimmten Lx-Telegramme können über
Deutschland oder Frankreich geleitet werden. Die neben
ler Telegraphengebühr zu erhebende Sondergebühr, die
für alle Länder die gleiche wie im innersaarländischer
Verkehr ist, verbleibt ungeteilt der Aufgabeverwaltung.
Die entsprechende Verfügung der Abteilung Oeffentliche
Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen vom
20. November 1928 ist im Amtsblatt der Regierungs
"ommission Nr. 47 vom 1. Dezember 1928 veröffentlich!

Wirtschaft, Zoll. Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich.

Zoliltarifentscheidungen.
Bearbeitetes und unbearbeitetes Haar.
Der Deputierte Calvet richtete am 15. November 1928
die Anfrage an den Finanzminister, was in bezug auf
Zolltarituummer 649 zu verstehen wäre: 1. a) unter „ZUverichtetem
 oder hearbeitetem Haar“: b) im besonderen

unter „geglättet in der ganzen Länge, gekreuselt in der
zanzen Länge‘; 2. in welcher Form die rohen Haare
vorgeführt werden müßten, um als „nicht bearbeitete
Haare‘‘ (Z. T. Nr, 28) betrachtet und zollfrei eingeführt
werden zu können; 3. ob die Tatsache, daß die Haare
nicht der Bearbeitung des „Einziehens der Kettenfäder
in die Litzen‘‘ („remettage‘“) unterworfen worden sind
sie nicht als ‚nicht bearbeitet“ erscheinen läßt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.