keit, die Handelskammern als Organe des Kautmannsstandes
zur sachkundigen Beratung heranzuziehen, Dieses
Verfahren wird in umfangreicher Weise geübt und liegt
auch in starkem Interesse der Oeffentlichkeit, der Kaufjeute
und der Handelskammer selbst, Die gutachtliche
Mitarbeit der Handelskammer erstreckt sich in der Hauptsache
auf die Klärung der Fragen, ob sachlich die Elntragung
einer Firma gerechtfertigt ist, ob ferner alle
Unternehmungen, weiche den gesetzlichen Bedingungen
für eine Eintragung in das Handelsregister entsprechen,
auch sämtlich eingetragen sind und schließlich, inwieweit
die beantragte Firmenbezeichnung auch dem Kern des
Unternehmens entspricht und nicht geeignet ist, irreführende
oder täuschende Auffassungen in der Oeffentlichkeit hervorzurufen,
Diesem Jetzteren Gesichtspunkt muß im Hinblick
auf die besonders nach dem Kriege und in der Inflationszeit
aufgetretene Sucht nach marktschreierischen Firmeabezeichnungen
eine schwerwiegenge Beachtung gerade im
Saargebiet geschenkt werden, weiches bei der nun einmal
gegebenen Sachlage in starkem Maße darauf angewiesen
ist, sich im reichsdeutschen Gebiet wie in Frankreich einen
yuten Namen zu erhalten; denn schon Einzelfälle unerfreulicher
Art können da cine verheerende Wirkung
bezüglich der Einschätzung der saarländischen (CGGeschäftswelt
ausüben, Es ist im Saargebiet (estzustellen,
daß die Amtsgerichte wohl oft die Fandelskammer
zur Beratung heran/zicehen und sich besonders
zwischen dem Amtsgericht Saarbrücken und der Handelskammer
ein yorbildliches Zusammenarbeiten herausgebildet
hat, Auf der anderen Seite muß jedoch bemerkt werden,
daß die Handelsregistertührung nicht immer die noiwendige
Einheitlichkeit aufweist und verschiedentlich Eintragungen
zustande gekommen sind, die zu der sonstigen Eintragungspraxis
im Gegensatz stehen und dementsprechend auch als
Präzedenzfälle von interessierter Seite ausgewertet werden,
Dies liegt darin begründet, daß das Gesetz Jediglich den
Rahmen, innerhalb dessen die Entscheidungen zu treffen
sind, angibt und das Bild selbst erst durch die Verkehrsanschauung
geschaffen wird, Es handelt sich also darum,
den Amtsgerichten durch die gutachtliche Mitarbeit der
Handelskammer diese Verkehrsanschauung als einheitliche
Beurteilungsbasis zu übermitteln, Aus diesem Grunde war
die Handelskammer an den Herrn Landgerichtspräsidenten
mit der Bitte herangetreten, daß die Amtsgerichte in allen
Fällen die Handelskammer zur Beratung vor Genchmigung
der Eintragung hn/zuzögen, Der Herr Landgerichtspräsident
hat den Motiven, welche die Handelskammer zu ihrem Antrag
veranlaßten, volles Verständnis entgegengehracht und
den Amtsyerichten nahegelegt, in allen irgendwie
zweifelhaften Fällen ein Handelskammeryutachten
einzuholen, jedoch glaubt er im Hinblick
auf die vielfach zutage tretende Einfachheit der
Sachlage von einer dahin gerichteten Malßnahme Abstand
nehmen zu können, daß in sämtlichen Eintragungs-Tällen
die Handelskammer befragt würde,
Die Handelskammer erklärt sich im Anschluß an die
Ausführungen des Referenten mit der Stellungnahme des
Herrn Landgerichtspräsidenten durchaus einverstanden, zumal
dieser zugesagt hat, bei weiterem Auftreten von
Mißständen umfassendere Abhilfemaßnahmen in die Wege
zu leiten, und beschließt weiterhin auf Anregung des
Herrn Handelskammerpräsidenten, in verstärktem Maße
und in planmäßiger Weise Schritte in die Wege zu leiten,
um die Eintragung aller Unternehmungen in das Handelsregister
herbeizuführen, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen
hierzu gegeben sind, Außerdem soll versucht
werden, dahin zu wirken, daß die teilweise recht hohen
Eintragungsgebühren auf ein erträgliches und zu billigendes
Maß herabyvesetzt werden.
Punkt 6d der Tagesordnung: „Vertrieb von
Tabakwaren in Trinkbuden und Automatenrestaurants‘‘.
Herr Dr. Rutsch unterrichtet die Vollversammlung über
die Klagen, welche der Tabakwarenhandel des Saargebietes
und insbesondere von Saarbrücken gegen den Vertrieb von
Tabakwaren in den sogenannten Automatenwirtschaften
sowie den Trinkbuden und Kiosken führt. Sie sind dahin
zusammenzufassen, daß die Automatenwirtschaiten Tabakerzeugnisse
auch an Nichtgäste, besonders außerhalb der
Geschäftszeiten und an Sonn- und Feiertagen, abgeben
und überhaupt den Tabakwarenvertrieb wie regelrechte
Tabakspezialgeschäfte handhaben, Die Trinkbuden, Kioske
usw, seien ursprünglich für ganz andere Zwecke, für
den Verkauf alkoholfreier Getränke. geschaffen worden.
ıefaßten sich aber, wie man feststellen müsse, jetzt in
ler Hauptsache mit dem Vertrieb von Tabakerzeugnissen,
\ußerdem sei noch zu bemerken, daß die Trinkbuden in
;aarbrücken an einen einzigen Unternehmer gegen geringes
entgelt vermietet seien, der auf diese Art und Weise
len Vorteil des Großbezuges in starkem Maße ausnutzen
:Öönne und eine gewisse motnopolartige Stelle innehäabe,
Hinzugefügt wird noch, daß der soziale Zweck, den
n den Trinkbuden tätigen Verkäufern (Invaliden, Kriegsveschädigten
usw.) eine angemessene Existenz zu schaffen,
ıicht in dem erwünschten Maße erreicht werde, da sich
jas Entgelt in: verhältnismäßig sehr geringem Rahmen
yalten solle, Diese Trinkbuden brächten dem Spezialyanıdel
eine sehr erhebliche Schädigung des Umsatzes
‚erade infolge des Umstandes, daß sie bis spät in die
yacht hinein und an Sonn- und Feiertagen, also zu Zeiten,
n welchen der Spezialhandel seine Geschäfte geschlossen
ıelte, Tabakwaren verkauften, Die von dem Großverband
les Tabakgyewerbes als Spitzenorganisation bei der Stadt
\aarbrücken eingeleiteten Schritte seien bisher nur von
wu ßerordentlich geringem Erfolg begleitet gewesen, so daß
»s unbedingt notwendig erscheine, wenn sich die Vollitzung
der Handelskammer mit ihrem ganzen Gewicht
inter die Bestrebungen des Tabakwarenhandels stelle und
len geschilderten Mißständen Einhalt zu tun suche, Die
susführungen des Referenten werden in allen Teilen von
lem Vertreter des Tabakwarenhandels, Herrn Post, in
indrucksvoller Weise unterstrichen und durch Beispiele
wiegt, Er weist zudem noch auf die Folgen hin, welche
lie Einbeziehung von weiteren Verkaufsgegenständen in
ien Trinkbudenvertrieb für die Allgemeinheit des Handels
1aben könnten, Auf Grund der Ausführungen des Herrn
)ost sowie des Referenten beschließt die Handelskammer
inmütig, daß alle in Frage kommenden Maßnahmen zu
;rgreifen sind, um den Tabakwarenvertrieb in den Autonatenwirtschaft,
Trinkbuden sowie Kiosken zu verhindern
zw. auf das richtige Maß zu beschränken.
Punkt 60e der Tagesordnung: „Verkaufsstände
uf bahnecigenem Gelände‘, Hierzu berichtet Herr
Dr, Zirkler, daß in zunehmendem Maße Klagen und
zeschwerden aus den Kreisen des Handels eingegangen
eien über die Sonderrechte, die den offenen Verkaufsteilen
auf bahneigenem Gelände außerhalb der Bahnsperre
ingeräumt sind, Diese Verkaufsstellen seien auf Grund
tes 8 6 der RGO, u, a, von den ortsüblichen Vorschriften
‘ber Ladenschluß und Sonntagsruhe befreit, Für die Vor-‚riegszeit
habe in dieser Befreiung kaum eine Gefahr
relegen, da damals auch dem Einzelhandel für seine Verzaufstätigkeit
weitester Spielraum gegeben war, In deı
vachkriegszeit sei jedoch von den Eisenbahnbehörden die
Zrrichtung von offenen Verkaufsstellen in und außerhalb
ler Sperre außerordentlich begünstigt worden, In manchen
3Zahnhöfen seien regelrechte Spezialgeschäfte, ja Kaufhäuser
ntstanden, Während der Einzelhandel selbst sonst einveecngt
gewesen sei durch die Bestimmungen über Ladenchlußzeit
und Sonntagsruhe, sei es diesen Verkaufsstellen
nöglich gewesen, fast ohne Einschränkung ihr Geschäft
ur betreiben, Das wirkliche Reisepublikum habe die
venigsten Käufer gestellt, vielmehr seien es Ortsansässigt
vewesen, die aus Bequemlichkeit oder anderen Gründen
hre Einkäufe hinausgezogen hätten in der sicheren Ervarlung,
daß sie bei den Bahnhofsverkaufsstellen ihren
Zedarf noch immer decken könnten, Auch im Saargebiet
ıätten sich immer mehr einzelne, außerhalb der Sperre
der auch nur auf bahneigenem Gelände errichtete Verzaufsstellen
als häßliche Konkurrenz für einzelne Handelsweige
ausgewachsen, Diese Verhältnisse seien im Reich
ichon inzwischen abgestellt worden durch besondere Richtinien,
zu deren Innehaltung sich die Reichsbahnverwaltung
verpflichtet habe, Unter diesen Richtlinien sei vor allem
yjemerkenswert, daß die außerhalb des Personenbahnhofs,
venn auch auf bahneigenem Gelände gelegenen Verkaufstellen
ausnahmslos den für offene Verkaufsstellen geltenlen
gewerbepolizeilichen Bestimmungen unterworfen seien,
Auch für Bahnhofsverkaufsstellen außerhalb der Sperre
eien Beschränkungen vereinbart, Die Eisenbahndirektion
les Saargebietes habe bisher eine ähnliche Regelung abzelehnt,
indem sie sich auf den 8 6 RGO. berufe und
nsbesondere noch auf ein Urteil des Oberverwaltungszerichts
in Saarlouis vom 25. Oktober 1926, das ausirüicklich
nochmals feststelle, daß derartige Gewerbebetriebe
ıicht unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung fallen.
Dieses Urteils bedürfe es an und für sich nicht, da