Full text : 33.1928 (0033)

Verkehr:

CCM.
Eisenbahn.

Saarbahnen.
Neuausgabe des Saarbahngütertarifs
Teil HI

zu überlassen, wenn sie die erhöhten Frachtkosten
bzw. Umstellgebühren als Folge der neuen Abfertigungsbeschränkung
 vermeiden wollen. Wenn
aus Zweckmäßigkeitsgründen der Empfänger die
Verzollung seiner Sendungen, die z. B. nach Saarbrücken-Malstatt,
 Saarbrücken-Burbach, Saardrücken-Schleifmühle,
 Saarbrücken-Verschiebe-3ahnhof
 (Anschlüsse) bestimmt sind, künftig in
Saarbrücken Hgbf. selbst vornehmen will, so
darf die Sendung — Wagenladungen — nur nach
Saarbrücken Hgbf. als Empfangsstation anzenommen
 werden, dort muß die Sendung in
Empfang genommen und nach der Verzollung
nit Bahnhofschein nach der endgültigen Station
weitergeleitet werden. Die Verteuerung gegenüber
 dem bisherigen Zustande wird in den
meisten Fällen mindestens in Höhe der Umstellzebühr
 mit 35,50 Fr. anzunehmen sein, wozu
noch die Erschwerungen aus der nunmehr erforderlichen
 Einlösung des Frachtbriefes in Saarrücken
 Hgbf. und der Auflieferung mit neuem
Frachtbrief, schließlich auch noch die Bereithaltung
 eines Frachtstundungskontos daselbst hinzukommen.
 Es erscheint ratsam, die Folgen dieser
Neuerungen eingehend zu beobachten und die
sich aus der Praxis ergebenden Feststellungen den
Verbänden bzw. der Handelskammer mitzuteilen.
Auf eine erfreulichere Aenderung sei zum
Schlusse noch hingewiesen.
Bei den Zollabfertigungsgebühren ist nämlich
lie Bestimmung hinzugefügt worden, daß bei
zleichzeitiger zollamtlicher Abfertigung von
zanzen Zügen oder Gruppensendungen die eisenbahnseitigen
 Zollgebühren entsprechend der Minderleistung
 der Eisenbahn nach derem Ermessen
m Erstattungswege ermäßigt werden können.
Mindestens wird in diesen Fällen die Gebühr für
nen Wagen von 20000 kg erhoben. Dem Aus-‘uüuhrverkehr
 sind dadurch teilweise Erleich-‚erungen
 zugestanden, die durch möglichste Förlderung
 der Abrichtung geschlossener Gruppensendungen
 und geschlossener Züge künftig vermehrt
 werden könnten.
Zu weiteren Auskünften steht das Verkehrsund
 Tarifbüro den Interessenten bereitwilligst
zur Verfügung.

Die Neuausgabe des vorgenannten Tarifs, die
am 1. Januar 1928 in Kraft treten sollte, ist
nunmehr am 3. d. M. den Verkehrsinteressenten
zugänglich geworden. Wie bereits mitgeteilt, handelt
 es sich bei dieser Neuausgabe hauptsächlich
um eine Zusammenfassung bisher bestehender
Tarifvorschriften und Tarifsätze, nachdem die
letzte Ausgabe vom 1. April 1926 durch zahlreiche
Aenderungen in 6 Nachträgen völlig unübersichtlich
 geworden war. Die damit erreichte Vereinfachung
 wird allseits begrüßt werden. Weniger
angenehm wirkt aber, daß in der Höhe der
einzelnen Tarifsätze, namentlich bei den Nebengebühren
 und ganz besonders bei den Zollnebengebühren
 die längst erwartete Ermäßigung nicht
eingetreten ist. Die Gründe für die weitere Hinausschiebung
 der Neuregelung der Zollabfertigungsgebühren,
 die nach den ersten Meldungen
mit der Neuausgabe des Tarifs vorgenommen
werden sollte, sind bis jetzt nicht bekannt geworden.
 Man wird aber mit der Annahme nicht
fehlgehen, daß diese Verzögerung auf die Maßnahmen
 der Regierungskommission zurückzuführen
 ist. Neben den Zollabfertigungsgebühren
sind es ganz besonders die Anschluß-, Umstellund
 Stellgebühren, die einer dringenden Ermäßigung
 bedürfen, da die heutigen Tarifsätze
weit über denjenigen der Deutschen Reichsbahn
liegen, während sie unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Unterschiede in beiden Verkehrsgebieten
 niedriger sein müßten, als im übrigen
Deutschen Reiche. Die Auswirkungen der als zu
hoch festgestellten Nebengebühren sollen einer
späteren Betrachtung vorbehalten bleiben. Als
wesentliche Neuerung — eine bedenkliche Erschwerung
 gegenüber dem bisherigen Zustande
— sind die Abfertigungsbeschränkungen für die
nach Saarbrücker Bahnhöfen bestimmten und dort
zollamtlich zu erledigenden Sendungen zu betrachten.
 Der neue Wortlaut dieser Bestimmungen
ist folgender:
„Die in Saarbrücken zollamtlich zu erledigenden
 Sendungen . sind wie folgt abzufertigen:

a) beschleunigtes Eilgut, ferner leichtverderbliche
 Güter als Eilstückgut (Fische, Pflanzen,
Blumen, Gemüse usw.) sowie lebende Tiere
in Kisten, Behältern usw. (Hunde, lebende
DE Krebse, Bienen usw.) auf Saarbrücken
b) alle übrigen Sendungen auf Saarbrücken
 Hgbf.“
Durch diese Abfertigungsbeschränkung für die
Saarbrücker Bahnhöfe werden die Saarbrücker
Firmen genötigt, von der Selbstverzollung in
Saarbrücken Hgbf. abzusehen und dieselbe der
Ausführung durch die Eisenbahn an der Grenze

Ausländische Bahnen.
Reine Tariferhöhung
der französischen Bahnen.
Ende Dezember vorigen Jahres wurde das Gerücht verdreitet,
 daß zum 1. Januar 1928 eine Erhöhung der
Iranzösischen Eisenbahntarife eintreten werde. Die Meldung,
 die auch in der Tagespresse Eingang gefunden hatte,
hat die Handelskammer veranlaßt, an zuständiger Stelle
Aufklärung einzuholen. Nach der erhaltenen amtlichen
Auskunft bestätigt sich erfreulicherweise die Meldung
über eine Gütertariferhöhung der französischen Bahnen
nicht.
            
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