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vorerwähnte Dauerkurs 1:2 nicht überschritten wurde. Das
Gesamtbild der saarländischen Bilanzumstellung ergibt eine
kaum mehr zu übertreifende Verschiedenheit in der Einsetzung
der Anlagewerte von der Mark- in die Frankenwährung.
Wenn man die heutigen Bilanzen einer saarländischen
Firma betrachtet, kann man nie wissen, wie
die Anlagewerte eingesetzt sind, es sei denn, daß man
ihre sämtlichen Bilanzen bis zum Ursprung zurückverfolgen
und daraus ein genügend klares Bild gewinnen könnte.
Man sieht, die Sache liegt viel verwickelter als in Frankreich.
Ein Aufsatz in einer im Saargebiet erscheinenden
iranzösischen Wirtschaftspropagandazeitschrift verficht allerdings
die umgekehrte These, indem er annimmt, man
brauche bei den. saarländischen Bilanzen nur auf die
Jmstellungsbilanz zurückzugehen, die immer den damaligen
Tageswert angäbe. Die Sachkenntnis des Verfassers
dieses Aufsatzes ist, wie ich hier einfügen kann, auch
sonst nicht hervorragend; er spricht beispielsweise bei dem
Problem immer nur von Abschreibungen auf die Immobilien,
während doch die Abschreibung auf Mobilien im
Regelfalle noch eine größere Rolle spielt als die Immobilienabschreibung.
Die Mittel, mit denen man im Saargebiet zur Bilanzvereinigung
kommen kann, sind an sich vielgestaltig, aber
sie müssen den einen Grundgedanken tragen, daß zu
einem bestimmten Zeitpunkt mit ‚einer neuen Bewertung
angefangen werden muß. Es wird mit anderen Worten die
Bilanzbereinigung den Charakter einer neuen Umstellung
tragen müssen, und dafür haben wir ja nunmehr nicht
nur unser eigenes Beispiel, sondern auch das Beispiel
zus vielen anderen Ländern und vor allem als nächstliegendes
das Muster der deutschen Goldumstellung. Man
glaubt nun in Ländern, deren inflationierte Währung aut
einen bestimmten Kurs stabilisiert worden ist, einen
grundsätzlichen Unterschied zwischen der für sie notwendigen
Bilanzbereinigung und der Bilanzumstellung derjenigen
Länder entdecken zu können, die nach der In-Nation
eine völlig neue Währung geschaffen haben. Für
uns interessiert, daß auch die französische Literatur diesen
Unterschied hervorhebt, so u. a. der iranzösische National-5konom
Bayart in der Revue d’Economie Politique
Es bestehen nun zweitellos Unterschiede in der Methode
der Bilanzbereinigung bei dem einen und dem
anderen Fall. Aber diese Unterschiede ändern nichts
daran, daß es sich begrifflich immer um denselben Vorgang
handelt, Beispielsweise ist, wie schon erwähnt, im
Saargebiet bei der Bereinigung der heutigen Bilanzen eine
Neubewertung der Umlaufswerte nicht notwendig, und
dasselbe gilt für die französischen Bilanzen. Das liegt
aber doch nur an dem praktischen Grund, daß Umlauitswerte
aus der Zeit vor der tatsächlichen Stabilisterung
in den heutigen Bilanzen nicht .mehr erscheinen. Theoretisch
könnte auch im Fallc einer Stabilisierung, wie
sie in Frankreich erfolgt ist, die Frage der Neubewertung
von Umlaufswerten auftauchen. Sie wird übrigens in
Einzelfällen auch im Saargebiet und in Frankreich tatsächlich
praktisch, beispielsweise, wenn ein Unternehmen
stillgelegen hat und die vorhandenen Umlaufswerte schon
eine Reihe Jahre im Besitz des Unternehmens sind, oder
wenn in erheblichem Umfange ein alter, eiserner Bestand
vorhanden ist. Es ist also kein begrifflicher Unterschied,
wenn ‘bei der Bilanzbereinigung im Saargebiet und in
Frankreich und ferner in anderen Ländern, deren Stabilisierung
der des Iranzösischen Franken ähnelt, das Problem
sich auf die Anlagewerte verdichtet, während bei einer
Umstellung nach deutschem Muster auch alle Umlaufswerte
eine Neubewertung erfahren müssen. Keiner weiteren
Ausführungen bedarf es, daß die lediglich aus der Beibehaltung
des bisherigen Geldzeichens auf der einen unc
aus der Neuschaffung einer Währung auf der anderen
Seite entspringenden Unterschiede äußerlicher Natur sind
und eine begriffliche Unterscheidung nicht rechtfertigen.
Es interessiert natürlich, warum man nun überhaupt zu
der geschilderten Unterscheidung gekommen ist. Wenn
man der Sache auf den Grund geht, entdeckt man als
Vater des Gedankens den Wunsch, auch bei einer etwa
notwendig werdenden Bilanzbereinigung solange wie möglich
an der Fiktion festzuhalten, daß die entwertete
Währung der früheren Goldwährung gleich sei. Dafür
nimmt man dann halbe Maßnahmen in Kauf. Ein abschreckendes
Beispiel bietet die belgische Bilanzumstellung,
bei der ganz offenbar die erwähnten Gedankengänge
vorherrschend gewesen sind. Man hat in Belgien
ine Heraufsetzung der Anlagewerte und damit auch der
Abschreibungen unter gewissen nach und nach erweiterten
steuerbefreiungen konzediert, hat aber davor zurückgeschreckt,
auch eine entsprechende Erhöhung des Kapitals
vorzusehen, Den Ausgleich für die Erhöhung der Akiven
soll auf der Passivseite ein besonderes Bewertungs-<onto
bilden. Dieses Bewertungskonto kann auch als
Jewinn ausgeschüttet werden. In diesem Falle unterliegt
;s dem Zuwriff des Steuerfiskus. Die Nichterhöhung des
Capitals bedeutet zunächst eine Schädigung der Klasse
ler Aktionäre. Wenn nämlich das Bewertungskonto vereilt
wird, dann gehen davon vorweg ab die Bezüge der
Fantiemeberechtigten und die in Belgien bei Aktiengesellschaften
meist vorgesehenen Gründervorteile, und ferner
ummt der Steuertiskus noch seinen Teil. Es wird alse
Substanz, die eigentlich dem Aktionär gehört, verteilt,
ıber zum großen Teil nicht an den Aktionär. Die Substanzverteilung
bedeutet dann weiter — und das ist
volkswirtschaftlich uÜ0ch bedenklicher — die Gefahr einer
schädigung der Unternehmungen selbst, denen auf diese
Art und Weise die Mittel entzogen werden. Man hat aber
liese Nachteile in Kauf genommen, und zwar weil man
ewußt den Schutz des Aktionärs nicht betreiben
wollte, um den Schutz nicht auch auf den Obligatio-1är
ausdehnen zu müssen. Die steuerliche Belastung bei
ler ganzen Transaktion ist übrigens trotz der gewissen
Vorteile so groß, daß viele Unternehmungen von der
Maßnahme der Neubewertung, die in freie Wahl gestellt
st, überhaupt keinen Gebrauch gemacht haben. Die
3ilanzumstellung in Belgien steht daher zum großen
Teil noch völlig auf dem Papier.
Ein besonderer Grund zwingt mich, noch darauf ein-/ugehen,
daß das belgische Vorbild im Saargebiet infolge
der Struktur des deutschen Handelsrechts undurchführbar
ist. In Belgien ist nach dem Handelsgesetzbuch die Neudewertung
der Aktiven olıne weiteres zulässig, und die
zesetzlichen Bestimmungen für die Umstellung mußten
daher nur die steuerliche Seite regeln. Das wäre im
Saargebiet nicht der Fall, denn bei allen juristischen Dersonen
wäre eine Neubewertung auf Grund der zwingenden
Bilanzvorschriften des 8 261 HGB. und 8 62 G.m.b.H.-“Gesetzes
durch den Anschaffungs- oder Herstellungspreis
eschränkt; bei den Werten, die schon bei der Frankenımstellung
vorhanden waren, tritt an die Stelle des Anschaffungs-
und Herstellungspreises der Wert der Umstellungsbilanz.
Man muß also hier unter allen Umständen
°ne gesetzliche Bestimmung schaffen, die für die Neubewertung
die gesetzlichen Bilanzvorschriften außer Kraft
jetzt. Ohne eine gesetzliche Erlaubnis muß unbedingt
trotz der eingetretenen Entwertung des Franken an den
3ilanzvorschriften festgehalten werden. Wir haben mehrere
Versuche zu verzeichnen, daß saarländische juristische
dersonen, um Bilanzverluste auszugleichen, trotz der geeizlichen
Bestimmungen eine Neubewertung über den
Anschaffungs- und Herstellungspreis bzw. den Umstelungswert
hinaus vorgenommen haben. Von der steuerlichen
Seite hatten sie dabei keine Belastung zu befürchten,
weil es sich nur um den Verlustausgleich handelte.
Das Vorgehen ist zweifellos als ungesetzlich zu bezeichnen.
Es muß zwar zugegeben werden, daß das Vernögen
dieser Firmen in der Bilanz nicht zu hoch anzegeben
ist, aber zweifellos ist ihre Erfolgsrechnung
zefälscht. Man kann nicht scharf genug dagegen Einspruch
»rheben, daß die strengen Bilanzvorschriften, die die
3rundpfeiler unseres ganzen Körperschaftssteuerrechtes
äind, auf diese Weise unterhöhlt werden. Ich habe diese
Fälle hier nicht als Sittenrichter erwähnt, sondern weil sie
‚eigen, wie notwendig es ist, durch legale Bilanzbereinizungsvorschriiten
jede illegale Maßnahme aus der Welt
zu schaffen.
Es ist nunmehr auf die für uns nicht unwichtige Frage
zurückzukommen, wie nun Frankreich sich zu der Umstellung
der französischen Bilanzen stellt. Das offizielle
Frankreich ist für den Augenblick völlig ablehnend. Es ist
'nteressant, daß während der letzten französischen Minister
krise an der französischen Börse behauptet wurde, das
Adauptprogramm der Opposition sei die Umstellung deı
3ilanzen, aus der für die Börse naturgemäß ein neuer
'mpuls entstehen würde. Das neue Kabinett mit Poincare
‚edivivus hat diese Erwartungen auf lange Zeit vertagt.
Doincare€ und das offizielle Frankreich wollen offenbaı
ı1eute noch nichts von einer Bilanzumstellung wissen unc
zerschmähen auch die schwächlichen belgischen Methoden
‘ie sie sicher in ihrer Unzulänglichkeit erkannt haben