Als Gast nahm an der Sitzung teil Herr Biltz, Homburg,
als Geschäftsführer der Handelsgremien Homburg
und St, Ingbert,
Zu Beginn der Versammlung gedenkt der Präsident
des schweren Hochofenunglücks in Völklingen
und widmet der betroffenen Werksleitung wie den
Hinterbliebenen der Opfer warme Worte der Anteilnahme,
zunkt 1 der Tagesordnung: „Konstituierung
der Kammer; Wahl des Präsidiums,‘‘ Es wird zunächst
das Präsidium konstituiert, Zum Präsidenten wird Herr
Luitwin von Boch, Mettlach, und zum 1, stellvertretenden
Präsidenten Herr Großkaufmann Heinrich Lampert,
Saarbrücken, wiedergewählt, Für die Stelle des 2, stellvertretenden
Präsidenten, die bisher nicht besetzt war,
wird Herr Generaldirektor Tgahrt, Neunkircher Eisenwerk,
gewählt,
Sodann ergreift Herr von Boch das Wort zu seiner
in Punkt 2 der Tagesordnung vorgesehenen Ansprache,
die bereits in der letzten Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“
an erster Stelle veröffentlicht worden
ist
Zu Punkt3 der Tagesordnung: „Genehmigung
der Niederschrift über die letzte Sitzung‘. Die Niederschrift
über die letzte Vollsitzung der Handelskammer
am 19, Dezember 1927 ist in Nr. 51 vom 24, Dezember
der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ veröffentlicht worden. Einsprüche
gegen Form und Inhalt dieser Niederschrift sind
von keiner Seite erfolgt, so daß sie auf Vorschlag des
Herrn Präsidenten für genehmigt erklärt wird
Punkt + der Tagesordnung: „Aussprache über
den Haushaltplan und die für das Jahr 1928 zu erhebenden
Handelskammerbeiträge,‘“ Da die Abschlußarbeiten noch
nicht vorliegen, wird die Beschlußfassung über diesen
Punkt der Tagesordnung bis zur nächsten Sitzung vertagt
Zu Punkt 5 der Tagesordnung: „Bericht über
den Stand der Saarzollverhandlungen‘‘ berichtet der Syndikus,
dal diese entgegen anders lautenden Pressemeldungen
einen guten Fortgang nähmen und in nächster
Zeit zu Ende gehen dürften, Es seien zwar noch eine
Anzahl wichtiger Fragen offen, doch bestünde nach dem
bisherigen Verlauf begründete Aussicht, daß auch für die
noch nicht gelösten Punkte eine befriedigende Lösung
gefunden werde,
Punkt 6 der Tagesordnung: „Einzelhandels-Fragen,
a) Mißstände im Ausverkaufswesen,‘‘ Die letzte
des Einzelhandelsausschusses, so berichtet Herr Dr. Zirkler,
habe sich mal wieder mit Fragen des unlauteren
Wettbewerbs, insbesondere mit Mißständen im Ausverkaufswesens,
befaßt, Bei den wirtschaftlich schwierigen Zeiten
haben unreelle Ausverkäufe schwerwiegende Folgen {für
die übrigen Geschäfte, Der Einzelhandelsausschuß habe
daher eine Reihe Richtlinien aufgestellt, die für die Behandlung
und Ueberwachung der Ausverkäufe maßgebend
sein sollen, oder auch sonst Maßnahmen verlangt, die geeignet
sind, hier Ordnung zu schaffen, Der Beschluß
des Finzelhandelsausschusses hierüber habe folgenden
Wortlaut:
ı., Mit Rücksicht auf die außerordentlichen Schädigungen,
die jeder Ausverkauf für die Geschäfte der
gleichen Branche mit sich bringt, ist es dringendes Erfordernis,
die Ausverkäufe in Art, Dauer und Umfang
nach Möglichkeit zu beschränken, Es ist daher in erster
Linie gewissenhaft zu prüfen, ob der Grund für den
Ausverkauf den Tatsachen entspricht und der Grund
ernsthaft gemeint ist, Daneben ist das Warenverzeichnis
und vor allen Dingen das Verzeichnis der noch rückständigen
Waren genau daraufhin zu prüfen, ob nicht
durch den betreffenden Geschäftsinhaber außer dem
Rahmen des sonstigen Geschäfts Waren in Auftrag gegeben
wurden, als er schon mit einem Ausverkauf
rechnete oder rechnen mußte, Die Ueberprüfung soll
wie bisher durch die Vertrauensleute der Handelskammer,
also Fachleute der einzelnen Branchen, erfolgen, Mit
Rücksicht auf die Wettbewerbsverhältnisse wird es vielfach
richtig sein, Herren von auswärts mit diesen Aufgaben
zu betrauen, Es wird im übrigen nicht als genügend
erachtet, daß lediglich zu Beginn des Ausverkaufes
eine solche Prüfung stattfindet, sie hat vielmehr
auch während des Ausverkaufes und vor allen Dingen,
wenn die Vermutung des Nachschubs besteht. einzutreten.
2, Zu den Ausverkaufsarten hat der Einzelhandelsausschuß
folgende Richtlinien festgelegt:
a) Teilausverkauf,
Die Praxis hat ergeben, daß gerade Teilausverkäufe
‚ielfach zu unlauteren Machenschaften benutzt werden,
als durch die Aufmachung der Anzeigen (verschiedene
Schrift) und durch die Warenzusammenstellungen beim
Dublikum vielfach der Anschein erweckt werde, als
1andle es sich um Gesamtausverkäufe, die sich auf alle
Narengattungen erstrecken, Teilausverkäufen kann daher
ür die Zukunft nur zugestimmt werden, wenn es sich
ım grundlegende Umstellungen des Geschäftes handelt,
ılso die endgültige Aufgabe von Warengattungen, nicht
‚on einzelnen Artikeln, Für die ordnungsgemäße Durchührung
eines Teilausverkaufes ist es notwendig, daß
lie zum Ausverkauf bestimmte Ware in den Geschälts-‘äumen
gesondert gelagert und im Schaufenster ge-;ondert
zur Schau gestellt wird, Nur auf diesem Wege
st es möglich, dem Publikum gegenüber den tatsächichen
Umfang des Ausverkaufes augenfällig zu machen,
b) Ausverkauf wegen Umbau,
Einem Ausverkauf wegen Umbau kann nur dann zuzestimmt
werden, wenn durch die bauliche Veränderung
die Firma in ihrer normalen Geschäftszeit stark gehemmt
wird oder das Geschäft gar schließen muß. Bevor die
Genehmigung der Baupolizei zum Umbau nicht vorliegt,
<ann dem Ausverkauf nicht stattgegeben werden, Aus-‚erkäufe
wegen Umbau sollen die Frist von 1 bis 2
Wochen normalerweise nicht überschreiten, In besonders
zelagerten Fällen ist die höchstzulässige Frist 4 Wochen,
c) Ausverkäufe wegen Umzug.
Die Frist für Ausverkäufe wegen Umzug wird auf
‚. Woche festgesetzt, In besonders gelagerten Fällen
<ann sie 2 Wochen betragen,
d) Versteigerung von neuen Sachen,
Es wird an der bisherigen Auffassung festgehalten,
daß neue Waren auf dem Wege der freiwilligen Versteigerung
nicht abgesetzt werden können,
3, Zur Bekämpfung der Mißstände im Ausverkaufswesen
hält es der Einzelhandelsausschuß für dringend
erforderlich, daß:
a) bei Anzeigen von Verstößen gegen die Ausverkaufsbestimmungen
die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage
erhebt und nicht die Anzeigenden auf den Weg der
Privatklage verweist;
v) das Verfahren beschleunigt zur Durchführung gelangt;
c) die Höchststrafe von 150 Fr, entsprechend dem
früheren Stand (150 GM.) auf 930 Fr, erhöht wird,
Punkt6bder Tagesordnung : „Neuregelurg der
jaison- und Inventurausverkäufe,‘‘ Indem Herr Dr. Zirker
kurz auf die Rechtsnatur der Saison- und Inventur-‚usverkäufe
eingeht, macht er darauf aufmerksam, daß
m Verlauf und nach Beendigung der diessommerlichen
saisonausverkaufszeit mehr wie bisher Wünsche auf Aende-‘ungen
der Bestimmungen über diese Ausverkäufe oder
hre Handhabung laut geworden seien, Auch bei den
Spitzenverbänden des Einzelhandels im Reich seien Fragen
leser Art erörtert worden, Man sei hierbei allgemein
larin übereingekommen, die Sommerausverkäufe als Saisonıusverkäufe,
die im Winter als Inventurausverkäufe zu
jezeichnen, Im übrigen seien diese Saison- und Inventurıusverkäufe
nur dann gegeben, wenn sie im ordentlichen
jeschäftsverkehr als üblich zu bezeichnen seien, Daß
lieses „üblich“ nur als „ortsüblich‘* zu verstehen sei,
ı1abe vor kurzem ein Urteil des Reichsgerichts nochmals
yjesonders bestätigt, Besondere Erörterungen habe auch
lie Frage hervorgerufen, ob man die bisher starre Regeung
beibehalten oder ob man die Zeit der Saisonaus-‚erkäufe
für jedes Jahr neu festsetzen solle, Ueber die
degelung selbst habe man sich in der Sitzung des Einzeljandelsausschusses
noch nicht klar werden können, Die
°rage sollte daher vor allen Dingen von den einzelnen
°achverbänden nochmals durchberaten: werden, damit auf
ler nächsten Einzelhandelsausschußsitzung die neue Rezelung
Gestalt gewinnen könne.
Zu Punkt6cder Tagesordnung: „Gutachtliche
Aitarbeit der Handelskammer bei Handelsregisterangeegenheiten‘‘
berichtet Herr Dr. Rutsch folgendes:
)as Gesetz gibt den mit der Führung des Hanlelsregisters
beauftragten Amtsgerichten die Möpglich-