Full text : 33.1928 (0033)

a

Befugnis beigelegt, den Anspruch des Unterstiützten gegen
einen Dritten geltend zu machen. Schon in diesen Fällen
gehen Rechtsprechung und Rechtslehre teilweise dahin,
dem. Ersatzanspruche gegenüber die Berufung auf $ 1613
BGB. zu versagen (vgl. für die Versagung: Kommentar
der Reichsgerichtsräte, Anm. 2 zu 8 1607 BGB.; Oberlandesgericht
 in Marienwerder in Rechtsprechung der Oberlandesgerichte
 Bd. 30 S. 58; Oberlandesgericht in Kiel
in Seuffert’s Archiv Bd. 66 S. 471; gegenteiliger Ansicht
Staudinger Anm. 6b zu $ 1607 BGB.; weitere Ausführungen
 siehe in Seuffert’s Archiv a.a.0O.). Um so
weniger kann der Beklagte sich dem hier streitigen Anspruche
 gegenüber auf 8 1613 BGB. berufen. Denn es
wird nicht ein kraft Ciesetzes von der Maria S. auf
die Klägerin übergegangener Anspruch eingeklagt, sondern
die Grundlage für den Klageanspruch sind die Bestimmungen
 über die Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere
 die 88 677, 679, 683 BGB. Der letztere bestimmt,
 daß der „Geschäftsführer ohne Auftrag‘‘ wie ein
Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann
— und zwar auch dann, wenn die Uebernahme der Geschäftsführung
 mit dem. Willen des Geschäftsherrn in
Widerspruch steht, sofern letzterenfalls ohne die Geschäftsführung
 eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung
im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht
 des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt
worden wäre. Das trifft hier zu: Ohne das Eingreifen der
Polizei wäre die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung
 von Krankenpflege und ärztlicher Behandlung
nicht erfüllt worden; denn das Ergehen seiner Tochter
war dem Beklagten so gleichgültig, daß er, der schon
während der Behandlung wegen der Kostentragung befrag!
und später dazu aufgefordert worden ist, heute noch vorträgt,
 ob die Tochter der den Gegenstand des Prozesses
bildenden Behandlung zugeführt worden sei. Die Klägerin
kann daher vom Beklagten (s. 8 670 BGB.) Ersatz ihreı
Aufwendungen verlangen, soweit diese zum Zwecke der
Ausführung der Geschäftsführung geschahen und soweit
die Klägerin sie nach den Umständen für erforderlich
halten durfte

Auch die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen
die Klageforderung greifen nicht durch. Er bestreitet zunächst,
 daß er überhaupt der Tochter gegenüber zur
Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen und daß somit
durch die Heilbehandlung ein ihn angehendes Geschäft
besorgt worden sei, da die Voraussetzungen seiner Unterhaltspflicht
 Vermögenslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit der
Tochter seien, welche Voraussetzungen beide nicht zuträfen...
 (es folgt Würdigung von Auskünften und einer
Zeugenaussage). Somit war und ist die Tochter als vermögenslos
 anzusehen. Daß sie während der oplizeilichen
Unterbringung zur Zwangsheilung auch erwerbsunfähig
war. bedarf keiner weiteren Ausführung.

Ferner weist der Beklagte darauf hin, der Erstattungsanspruch
 der Klägerin könne, wenn er überhaupt bestehe,
nicht höher sein als die Aufwendungen, die er bei Gewährung
 von Ärztlicher Behandlung und Krankenpflege in
seinem Hause hätte machen müssen; die Polizei hätte sich
vor Unterbringung zunächst an ihn wenden müssen, wobei
dann durch Aufnahme der Tochter in die Familie eine
wesentlich billigere Unterbringung ermöglicht worden
wäre; 8 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches greife Platz.
Demgegenüber ist zu betonen, daß, wie schon hervorgehoben,
 die Klägerin Ersatz derjenigen Aufwendungen
verlangen kann, die sie nach den Umständen des Falles
für erforderlich halten durfte. Allerdings hat ein „Ge:
schäftsführer ohne Auftrag‘, sobald es tunlich ist, die
UVebernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn
anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr
verbunden ist, seine Entschließung abzuwarten (8 68i
BGB.). Diese Vorschrift entlastet aber den Beklagten
nicht. Die Polizeidirektion hat die Verpflichtung, die
zum Schutze des Publikums erforderlichen Maßnahmen zu
treffen und hat gegebenenfalls auf Grund der oben erwähnten
 seuchenpolizeilichen Vorschriften Anordnungen zu
treffen. Wenn sie aus polizeilichem Interesse die sofortige
Zuführung der Maria S. zur Zwangsheilung für geboten
erachtete, so war damit zugleich gegeben, daß sie den
Umständen nach die Kosten der Krankenhausbehandlung.
die in den ersten Tagen entstehen mußten, für erforderlich
 halten durfte. Ausweislich der polizeilichen Akten
hat die Behörde alsbald im ordnungsmäßigen Geschäftsgang
 Ermittelungen darüber ‚angestellt, ob der Beklagte die

deilungskosten tragen wolle, und darauf den Bericht der
Dolizeiverwaltung in X. vom 26. April 1925 erhalten, daß
ler Beklagte sich weigere, die entstandenen Heilungskosten
zu zahlen. Da der somit von den Verhältnissen unterichtete
 Beklagte keine Schritte getan hat, um. die von
ler Polizei als notwendig befundene Heilung seiner Tocher
 auf billigerem Wege herbeizuführen, so konnte und
nußte die Behörde auch die Kosten der weiteren Zwangsjehandlung
 als Aufwendungen ansehen, die erforderlich
waren. Eine weitere Erforschung des Willens des Be-<lagten,
 ob er mit der weiteren Behandlung einverstanden
zei, kam, weil ein entgegenstehender Wille unbeachtlich
zewesen wäre, nicht in Betracht (Oberlandesgericht in
Zweibrücken in Seufferts Archiv Bd. 64 S. 144, bes,
5. 146; Staudinger: Anm. 1a zu 8 681 BGB.). Der
Gesichtspunkt des 8 254 BGB. (mitwirkendes Verschulden
eines Geschädigten bei Entstehen des Schadens) kommt
schon aus dem Grunde nicht in Frage, weil es sich nicht
ım einen Schadenersatzanspruch, sondern um den An-;pruch
 auf Ersatz von Aufwendungen handelt.
Aus dem Gesagten ergibt sich die Pflicht des Beklagten,
der Klägerin die von dieser aufgewendeten Kosten zu
ersetzen. Da deren Höhe nicht streitig ist, so war
somit die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
(Urteil des II. Zivilsenats vom 1. Mai 1928.)

Literarisches,

„Wegweiser durch das Saargebiet‘‘, ein Handbüchlein
 für Verwaltung und Behörden, der
sozialen Organisationen und Einrichtungen, der
Gemeinden und deren Einwohnerzahl. Verlag
Gebr. Hofer A.-G., Saarbrücken. Preis 10 Fr.
Mit dem „Wegweiser durch das Saargebiet‘“ hat der
Verlag von Gebr. Hofer A.-G., Saarbrücken, ein Nach-;ichlageheft
 herausgegeben, dessen Erscheinen von der
Qeffentlichkeit mit Genugtuung begrüßt worden ist. Der
Aauptwert der in handlichem Format vorliegenden Broschüre
 besteht zweifellos darin, daß endlich wieder ein
zenaues Ortsverzeichnis des Saargebietes vorhanden ist,
las man, nachdem das von demselben Verlag im Jahre
1920 herausgegebene Verzeichnis schon seit langem verzriffen
 war, oft schmerzlich vermißt hat. Während in
dem früheren Ortsverzeichnis nur die Einwohnerzahlen der
jemeinden, zuständiges Bürgermeisteramt, Kreis- bzw. Bezirksamt,
 Amtsgericht, Bahnstation und Postanstalt an:
zegeben waren, sind in der neuen Auflage die Einwohner:
zahlen nach Konfessionen getrennt, Pfarrämter, höhere
„ehranstalten, Fortbildungs- und Gewerbeschulen, Aerzte
zechtsanwälte und Notare, Apotheken, Krankenhäuser usw
>nthalten. Dem Ortsverzeichnis geht ein Verwaltungs:
/erzeichnis voran, das für das Saargebiet denselben Zweck
"rfüllen soll wie das „Behördenadreßbuch‘‘ für das übrige
Deutschland. Bis auf einige kleine Mängel, deren Be-1ebung
 bei einer Neuauflage des Buches ein leichtes
;ein wird, wie z. B. allzu summarische Behandlung einzelner
 Kommunalverwaltungen, vor allem der Stadt Saararücken,
 ‚ist mit dem „Wegweiser“ ein Nachschlagebuch
geschaffen, das den Geschäftstreibenden ein unentbehrliche:
Hilfsmittel sein wird

Handbuch der Zeitungen des Saargebietes und
der angrenzenden Bezirke: Rheinpfalz, Regie:
rungsbezirk Trier, Elsaß-Lothringen, Luxem
burg 1928 29, aufgestellt von der Annoncen-Expedition
 Carl Ernst, Saarbrücken, September
1928,
In dem Katalog, der in übersichtlicher Form die im
5aargebiet, den angrenzenden pfälzischen und preußischen
_andesteilen, in Elsaß-Lothringen und Luxemburg erscheinenden
 Zeitungen und Zeitschriften enthält, sind dic
‘ür den Inserenten wichtigen Angaben, wie Tendenz,
Auflage, Zeilenpreise, Spaltenpreise usw. angegeben, Außerlem
 sind noch die verbreitetsten deutschen und auslänlischen
 Großstadtzeitungen aufgeführt. Interessenten wird
ler Katalog kostenlos von dem Herausgeber zur Verügung
 gestellt.
            
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