ordnungsmäßige Verlegung und Einbettung der Heizungsrohre
zu überwachen. Dies besonders in Verbindung mit
dem Umstande, daß die in den Kanälen liegenden Rohre
nicht isoliert waren und dies dem Beklagten bekannt war.
Letzteres gibt der Beklagte selbst zu: . .. Blatt , .. betont
er, daß er infolge des Drängens des Klägers diesem
erklärt habe, er könne keine längere Zeit in Anspruch nehmende
Isolierung vornehmen und schlage statt dessen
Ausfüllung mit Sand vor; auch hebt er verschiedentlich
hervor, es beruhe auf einem Vergessen, daß er das Fehlen
der Isolierung bei Prüfung der Rechnung der Z.-Heizungswerke
nicht beanstandet habe.
Die Nachprüfung der ordnungsmäßigen Einbettung deı
Rohre, die hiernach erforderlich gewesen wäre, hat deı
Beklagte, wie er zugibt, nicht vorgenommen. Er hätte
sie aber ohne sonderliche Schwierigkeiten vornehmen kön:
nen. Wie das Vorbringen der Parteien ergibt, mag zwaı
die Ascheschicht, die zwischen die Fußbodenlagerhölzeı
zu liegen kam, alsbald nach dem Zufüllen der Kanäle
aufgebracht worden sein. Dagegen dauerte es längere
Zeit mindestens einige Tage, bis der Eichenriemen-Fußboder
selbst fertig verlegt war. Es wäre also dem Beklagten, deı
nach seiner Angabe am nächsten Tage wieder an der Baustelle
erschien, sehr wohl ohne besondere Schwierigkeiten
möglich gewesen, sich zu überzeugen, ob die Ausfüllung
der Heizungskanäle ordnungs- und anweisungsgemäß erfolgt
war. Darin, daß er das unterlassen hat, ist eine
vertragswidrige Fahrlässigkeit, d.h. eine Außerachtlassung
der im Verkehre erforderlichen Sorgfalt, zu deren Anwendung
er nach dem zwiscnen den Parteien geschlossenen
Vertrage verpflichtet war, zu erblicken. Es hedarf daher
keines Eingehens auf die Frage, ob der Beklagte — was
ebenfalls eine Fahrlässigkeit in sich schlösse — die Tatsache
der Einfüllung von Kesselasche in die Heizungskanäle
schon bei Vornahme dieser Arbeit oder kurz nachher
gekannt hat und ob er dies dem Sachverständigen S.
zugegeben hat. Auch ist nicht zu untersuchen, ob dem
Beklagten noch andere Säumnisse zur Last fallen.
Die oben gekennzeichnete Fahrlässigkeit ist für die Entstehung
des Schadens in mehr oder minder großer Höhe
ursächlich gewesen, und das konnte der Beklagte voraussehen.
Er hat dies in erster Instanz nicht nur nicht
bestritten, sondern auch selbst ausgeführt. ... Diese
verschiedenen Ausführungen stimmen durchaus mit der
Auffassung der Sachverständigen S. und N. überein. Von
ihnen stellt der erstere es als allbekannt hin, daß Rohrleitungen
niemals in Kesselasche gelagert werden dürfen,
und nimmt den Standpunkt ein, daß die Zerstörung der
Rohre, und zwar in der kurzen Zeit, auf die Nichtisolierung
zurückzuführen sei. Der Sachverständige N., gepen
den auch der Beklagte Bedenken nicht geltend gemacht
hat, gibt an: „Wärc die Anlage gemäß Kostenanschlag
ausgeführt, so hätte ein derartiges Zersetzen der Leitungen
im Kanal nicht eintreten können; keineswegs hätten die
Kanäle aber mit Asche ausgefüllt werden dürfen, die ...
ein rapides Zerstören der Rohre hervorgerufen hat“. Diese
Darlegungen sind einleuchtend. Unter diesen Umständen
erscheint das neue — erst in der Berufungsinstanz auf.
getauchte — Vorbringen des Beklagten widerlegt, dic
Ascheumhüllung habe die Zerstörung nur beschleunigt
diese wäre in ähnlicher Art auch bei Isolierung oder beı
Bettung der Rohre in Sand ebenfalls entstanden, Richtig
ist allerdings, daß das Durchrosten der Rohre nur unter
Mitwirkung von Feuchtigkeit erfolgen konnte. Aber mit
dem Auftreten von Feuchtigkeit mußte der Beklagte als
möglich rechnen und er mußte das Nötige tun, um im
Falle solchen Auftretens von Feuchtigkeit die Zerstörung
nicht zu fördern ... Demnach ist der ursächliche Zusammenhang
zwischen dem Verhalten des Beklagten und
dem eingetretenen Schaden als vorhanden anzusehen, ganz
abgesehen davon, daß auch schon nach dem Vorbringen
des Beklagten zu diesem Punkte ein Teil des Schadens —
nämlich, soweit das Durchrosten durch das Vorhandensein
der Asche beschleunigt worden ist — dem Beklagten
zur Last fällt.
Schließlich behauptet der Beklagte noch einen Verzicht
des Klägers auf die Haftung des Beklagten, indem er angibt,
er habe dem Kläger erklärt, er müsse bei der von
diesem gewünschten Baubeschleunigung die Verantwortung
für den Bau ablehnen, und dieser habe geantwortet, das
sei einerlei, es komme ihm nur auf die möglichst schnelle
Fertigstellung an. Selbst wenn diese vom Kläger bestrittene
Darstellung richtig ist, so hat damit der Kläger
nur insoweit auf eine Haftung des Beklagten verzichtet
als diesem mit Rücksicht auf die ungewöhnliche Eile
ine Haftung nicht zugemutet werden kann. Nicht abe
ijegt in einer solchen Erklärung die Entbindung de:
Beklagten von der Haftung für Unterlassung einer Kon
rolle, die auch bei beschleunigter Bauherstellung vor
zenommen werden konnte. Der Fehler des Beklagter
(Unterlassung der Nachprüfung der Art der Einbettung
hätte trotz des Drängens des Klägers unschwer vermieder
werden können, Der Beklagte ist daher von der Haftuns
jafür nicht befreit.
Nach dem Gesagten ist der Klageanspruch mit Rech
für dem Grunde nach gerechtfertigt befunden worden
Unter welchen Vorausselzungen und in welchem
Umfange besticht ein Kostenersatzanspruch der
Behörde, die eine Minderjährige zur Zwangsheilung
überwiesen hal, gegen den Valer derselben?
Aus den Gründen:
Die am 4. April 1905 geborene Tochter Maria S. des
Beklagten ist am 18. April 1925 von der Polizeidirektior
n Saarbrücken wegen Geschlechtskrankheit dem ... Hospial
zur Zwangsheilung überwiesen worden. Die Klägerin
1at für die Behandlung, die vom 18. April bis zum 15. Juni
1925 gedauert hat, 1230 Franken bezahlt. Sie verlangt
nit der vorliegenden Klage Ersatz dieses Betrages nebs
Zinsen vom Vater der Maria S. Nach einer Erhebung
‚on Auskünften hat das Landgericht mit Urteil vom
12. November 1926 der Klage stattgegeben. Gegen diese:
Irteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem An:
rage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die
<lage abzuweisen...
Grundlage der zwangsweise durchgeführten Unter.
ringung in einem Krankenhause und Heilung der Tochtei
Maria des Beklagten ist das Preußische Gesetz betreffend
lie Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August
1905 (Gesetzsammlung S. 373), das — in Anlehnung
ın das Reichsgesetz betreftend die Bekämpfung gemein.
zefährlicher Krankheiten vom 30. Juni 1900 (RGBL 5S. 306)
— bei Trippererkrankung eine solche Behandlung vor:
sieht. Für die Frage, wem die Kosten dieser Schutznaßregeln
zur Last fallen, verweist 8 295 des Preußischer
Jesetzes „auf die Vorschriften des bestehenden Rechtes‘
Nach diesen hat zunächst der Kranke selbst für die Koster
ıufzukommen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, kanr
ır ihre Bezahlung als eines Teiles des Unterhalts nach
Maßgabe der 88 1601 bis 1651 des Bürgerlichen Gesetz-5uches
verlangen. Denn grundsätzlich umfaßt der Unter:
1alt den gesamten Lebensbedarf (8 1610 BGB.), wozı
lie Behandlung einer Krankheit gehört (s. Staudinger An:
nerkung 2a zu 8 1610; Kommentar der Reichsgerichts
:äte Anm, 2 zu 8 1610 BGB.).
Nun wird der Anspruch nicht von der Tochter Maria
lie als Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Beklagten ir
Trage kommt, geltend gemacht, sondern von der Behörde
lie die Kosten der Unterbringung und Behandlung ausyelegt
hat. Es fragt sich daher zunächst, ob der von
jer Klägerin geltend gemachte Anspruch die Natur eines
Jnterhaltsanspruches hai. Denn von der Beantwortung det
“"rage hängt die Entscheidung darüber ab, ob dem An-;pruche,
der sich auf die Zeit vom 18. April bis zum
5. Juni 1925 bezieht, entgegengehalten werden kann, er
<önne nach $ 1613 BGB. mangels einer vor dem 16, Juni
1925 geschehenen Inverzugsetzung oder Einklagung nicht
zeltend gemacht werden.
Das Gesetz hat in einer Reihe von Fällen (z. B. 8 774
BGB. —- Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen —-Ss
1607 BGB. — Unterhaltsgewährung durch einen erst
n zweiter Linie dazu verpflichteten Verwandten —, 8 1709
Absatz 2 BGB. — Unterhaltszewährung an ein uneheliches
<ind durch die Mutter statt durch den Vater —) den
Zrsatzanspruch desjenigen, der statt eines anderen leistet,
n der Weise geregelt, daß es den Anspruch des Berechigten
auf den Leistenden übergehen läßt, so daß der
‚eistende alsdann einen fremden Anspruch (etwa einen
Jnterhaltsanspruch) als eigenen geltend machen kann
Aehnlich ist auch in $ 62 des Gesetzes über den Unter-;itützungswohnsitz
dem unterstützenden Armenverband die