Full text : 33.1928 (0033)

Für Schiffahrts- und Hafenverbesserungen im Jahre 1920
sind 8,4 Millionen Dollar vorgesehen. Die Buenos Aires
Great Southern Railway hat die Genehmigung erhalten,
einen großen Kornspeicher bei Port of Ingeniero White
zu errichten, dessen Kosten auf 6,3 Millionen Dollar geschätzt
 werden. Der Plan muß noch dem Minister der
öffentlichen Arbeiten vorgelegt werden. Es gehören dazu
eine besondere Ausladestelle, Eisenbahneinrichtungen, Freiluftröhrenleitungen
 für den Korntransport und einc
Brückenüberführung über die Fisenbahn.

*
Brasilien.
Die Docks des Hafens von Santos sollen erweitert
werden. Auch wird «die Fahrrinne weiter ausgebaggert, um
Schiffen von 33 Fuß Tiefgang den Zugang zu gestatten,
Die Sorocabana-Eisenbahn wird mit einer Kostenaufwand
 von 5 Millionen Pfund Sterling bis Santos verlängert.
 Im Zusammenhang damit steht der geplante Ausbau
 des Nachbarhafens San Vicente, auf der
vor Santos gelegenen kleinen Insel. Man will dort einen
ganz modernen Hafen schaffen und zu diesem Zwecke
0,5 Millionen Pfund Sterling von der letzthin in London
ınd Neuyork aufgenommenen Anleihe verwenden.
Der Staat Sao Paulo hat der Eisenbahngesellschaft
Sao Paulo-CGoyaz den Bau einer neuen Eisenbahnlinie (Normalspur)
 von 56 km Länge venechmigt.

Spanien.
aD BEE
Zolltarifrevision.
Nach vorliegenden Nachrichten über den Stand der
spanischen Zolltarifrevision ist der Entwurf einer Nomenklatur
 für den neuen Zolltarif nunmehr fertiggestellt.
Dieser Entwurf iehnt sich an den geltenden Zolltarit an,
zeigt aber das Bestreben zu einer weitergehenden Auf-Spaltung
 des Tarifs. Die von Jer Kommission für dic
einzelnen Tarifpositionen festgesetzten Einheitswerte lassen
ebenso wie die erweiterte Aufspaltung erkennen, daß die
Taritrevision das Ziel einer weiteren Verschärfung
der spanischen Hochschutzzollpolitik ver:
folgt. Mit dem zweiten Teil der Vorarbeiten, d. h. deı
Einführung der Zollsätze in den Entwurf, ist bereits

Recht unc

Entscheidungen
des Obersten Gerichtshofes
in Saarlouis.

Die Setizung einer Nachfrist (elwa zur Lieferung
secekaulter Ware) is! unwirksam, wenn sie in
illoyaler Absicht erfolgt und als mißbräuchliches
Mittel dienen soll, um sich von einem lästigen
Verfrage loszusagen oder sich außerhalb des Verirages
 liegende Vorteile zu erschleichen.
Aus den Gründen:
Die Parteien stehen seit längerer Zeit in geschäftlicher
Verbindung. Nach einer Vertragsbestätigung der Klägerin
vom 5. März 1926 hat die Beklagte in jener Zeit bei der
Klägerin Stoffe --- Indienne bleue -— bestellt, lieferbar
Mai Juni. Die Bestellung gelangte am 13. August 1926
zur Ausführung. Die Tilgung des Kaufpreises von
6053,35 Franken sollte mitiels Tratte per 31. Oktober
erfolgen.
Mit Brief! vom 12. April 1926 erbat die Beklagte von der
Klägerin die Zusendung ihrer Kollektion „Finette‘“ mit
dem Beifügen, sie möchte ihr für Herbst eine Bestellung
aufgeben. Der über diese Ware abgeschlossene Vertrag
wurde von der Klägerin am 28. April schriftlich bestätigt.
Die Lieferung sollte danach im August ausgeführt und der
Kaufpreis — ungefähr 10000 Franken — zwei Monate
plus Lieferungsmonat später durch Abgabe einer Tratte

egonnen worden, Nach den neuesten Mitteilungen wire
nan mit der Inkraftsetzung desneuen Tarife.
ım 1. Januar 1020 rechnen müssen"

Erweiterung der Einfuhrlizenzen für Farbstoffe.
Durch eine Verordnung vom 10. Oktober 1928 in deı
‚Ciaceta de Madrid‘ vom 12. Oktober 1928 wird dit
Zuständigkeit der „Junta Provincial de Colorantes de
Barcelona“ zur Erteilung von Einfuhrlizenzen stark er.
weitert. Während sie bisher durch die Verordnung vom
29. Mai 1926 nur berechtigt war, die Abfertigung von
Dostpaketen im Gewichte bis zu 5 kg von jeder Farbe
uzulassen, jedoch der Zentralkommission die erteilten
Zrmächtigungen zur Prüfung und Genehmigung zusenden
nußte, ist sie von jetzt ab befugt, Einfuhrlizenzen zu
rteilen für alle in der Liste der Verordnung vom 29. Mai
1926 genannten Farbstoffe und Zwischenprodukte, wenn
liese Erzeugnisse nicht in genügender Menge für den
nheimischen Bedarf in Spanien selbst hergestellt werden
Diese Erleichterung ist auf Eingaben der spanischen Erzeuger-
 und Verbrauchergruppen zurückzuführen, für die
las bisherige umständliche Verfahren bei der Zentralxommission
 zu hinderlich und zeitraubend war. Die Liste
ler in der Verordnung vom 29, Mai 1926 genannten
zrzeugnisse, für deren Einfuhr jetzt die genannte „Junta
Y7rovincial‘*“ zuständig ist, ist so umfangreich, daß wil
je leider nicht wiedergeben können. Sie umfaßt u. a
5ubstantivfarbstoffe (Direktfarbstoffe):
jelbe, orange, rote, violette, blaue, braune, grüne, graue
ınd schwarze Farbstoffe; Substantivfarbstoffe
Entwicklungsfarbstoffe): Gelbe, orange, rote,
zrüne, braune, blaue, graue und schwarze, basische, fettlösiche,
 Chormier-, Bordeaux-, Schwefel- und Säurefarbstoffe
»ne Reihe Zwischenerzeugnisse, wie Nitrobenzol, Dinitro-3enzol,
 Nitrotoluol, Phenolsulfosäure und andere Säuren
Die Liste ist in vollem Wortlaut im „Deutschen Handels
archiv‘“ 1926 Seite 1373 veröffentlicht
Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt in der Zeit vom 21. hi
30. November 1928 1927 Prozent

1er,

an

abgegolten werden. Bei Gelegenheit einer brieflichen Erkundigung
 der Beklagten nach den Tagespreisen der vor
ihr bislang bezogenen Stoffe erinnerte die Klägerin sie
durch Brief vom 23. August daran, daß sie (die Klägerin)
auf Grund bestehenden Vertrages noch den Posten Finette
zu liefern habe; im übrigen werde sie binnen kurzem die
neue Preisliste aufstellen und solche der Beklagten übermitteln.
 Mit Brief vom 6. Oktober erinnerte die Beklagte
lie Klägerin an diese Versprechen und ersuchte gleichzeitig,
 die auf Ende Oktober fällig werdende Tratte übeı
5053,35 Franken — Kaufpreis für die Lieferung vom
13. August — zurückzuziehen; da sie auf jenen Zeitpunkt
ındere bedeutende Verpflichtungen zu erfüllen habe.
Jieses Ansinnen lehnte die Klägerin ab mit der Bezründung,
 sie könne, nachdem sie bereits eine Zahlungs:
'rist von 214 Monaten — 13. August (Lieferung der Ware)
bis Ende Oktober (Verfall der Tratte) — gewährt habe,
nicht weitere Stundungen bewilligen. Im übrigen fügte
sie bei, bleibe nur noch der Stoff Finette zu liefern,
den sie auf den Weg bringen werde, sobald feststehe, daß
lie auf Ende Oktober verfallende Tratte honoriert sei:
andernfalls würde sie genötigt sein, die Bestellung zu an-1ullieren
 (Brief der Klägerin vom 8. Oktober).
Noch bevor die Bekaagte im Besitze des letztgenannten
Schreibens war, setzte sie unvermittelt der Klägerin mit
Brief vom 9. Oktober eine Frist von 14 Tagen zur
-jeferung der Ware Finette mit der Androhung, nach
ruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Ware
zu verweigern und Ersatz des durch die Nichtlieferung einzetretenen
 Schadens zu verlangen. Auf das hin antwortete
 die Klägerin am 13. Oktober, sie sei durchaus
zur Lieferung bereit. sobald sie wisse, daß ihre Tratte
            
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