Full text : 33.1928 (0033)

beibehalten worden, Lediglich die Veränderungen der
Zuständigkeit in der Eisenbahnaufsicht sind nach dem
Gesetz betreffend den Staatsvertrag über den Ucbergang
der Staatseisenbahnen auf das Reich vom 30, April 1920
und nach dem Gesetze über die Deutsche Reichsbahn
vom 30, August 1924 insoweit berücksichtigt, als an
Stelle der Landesaufsichtsbehörde der Reichsverkehrsminister
 getreten ist, auf den auch die Zuständigkeit
des Reichseisenbahnamtes übergegangen ist, (Reichsgesetzblatt
 1920 S, 13ff, und S, 7371f., ferner ROGBIL 11 1924
Ss, 272ff.) Im übrigen ist als wichtige Neuerung des
8 2 der neu hinzugefügte Absatz 7 zu erwähnen, der
entsprechend dem Artikel 2 I0, Vereinharungen der Eisenbahn
 mit anderen Verkehrsunternehmungen (Kleinbahn-,
Kraftwagen-, Schiffs- oder Luftstrecken) über die durchgehende
 Beförderung von Reisenden und Gütern erleichtert,
Aus Zweckmäßigkeitsgründen sind derartige Regelungen
mit Ausnahme der Haltungsbestimmungen, die sich nach
der Eisenbahnverkehrsordnung richten müssen, den Tarifen
überlassen.
In den Bestimmungen über die Pflicht zur Be-Förderung
 — $ 3 der Eisenhbahnverkehrsordnung -- ist
der Begriff „höhere Gewalt‘ beibehalten worden, Man hat
davon abgesehen, denselhen zu umschreiben, wie dics
im den neuen Internationalen Uebereinkommen der Fall
ist, da die in den Internationalen Uehereinkommen guwählte
 Auslegung ledizlich die Schwierigkeiten in der
Rechtsprechung der verschiedenen europäischen Staaten
beseitigen soll, während im deutschen Rechte die Notwendigkeit
 für eine Aenderung des bisherigen Wortlauts
nicht gegeben ist, die im übrigen, weil sie eine Aenderung
des Handelsgesetzbuches bedingt hätte, nicht vorzenommen
 werden konnte, .
Die Bestimmungen (über die Haftung der Eisenbahn
 fürihre Leute — $ 5 EVO, -— sind mit eineı
unwesentlichen Abweichung In der bisherigen Fassung
beibehalten worden,
Wir haben bereits in der vorhergehenden Abhandlung
auf die Notwendigkeit hingewiesen, in S 6 -— Tarife -
den Absatz 6 betreffend Veröffentlichungsfrist der Tarifänderungen
 zur streichen, da die in der Kriegszeit hedingte
 Verkürzung der Veröffentlichungsfrist den heutigen
Verkehrsverhältnissen nicht mehr entspricht, Bedauerlicherweise
 hat die Eisenbahnverwaltung den ihr wiederholt
vorgetragenen Wünschen nicht entsprochen und den vorgenannten
 Paragraphen unverändert in die neue Fassung
übernommen, dabei die Veröffentlichungsfrist für den Güterverkehr
 auf 2 Monate festgesetzt, im übrigen aber die
Veröffentlichungsirist für den Personen- und Gepäckverkehr
 sogar auf 2 Wochen herabgesetzt, Man glaubte
für diesen Verkehr mit einer derartig gekürzten Frist
auszukommen, Im übrigen ist aber die Möglichkeit der
Abkürzung der Verölfentlichungsfrist mit Genehmigung
des Reichsverkehrsministeriums heibehalten worden,
Die bisherigen Bestimmungen des Ahschnitts IIL --Beförderung
 von Personen -— sind nur mit
kleinen unwesentlichen Aenderungen in die nene Eisenhahnverkehrsordnung
 übernommen worden, Im folgenden
Abschnitt IV —- Beförderung von Reisegepäck
 — ist in UVebereinstimmung des neuen Entwurfs
 der österreichischen Eisenbahnverkehrsordnung der
Begriff „Reisegepäck“ von seiner bisherigen Beschränkung
auf die Gegenstände, deren der Reisende zur Reise bedarf,
befreit worden, indem als Reisegepäck Gegenstände aller
Art zugelassen werden, die ordnungsmäßig verpackt, d. h.
in Reisckoffer, Reisekörhe, Reisetaschen, Reisesacken, Rucksäcke,
 Hutschachteln usw. verpackt aufgeliefert werden,
In einem neuen Absatz 2 sind in Uebereinstimmung mit
Artikel 17 des IUP, auch unverpackte Gegenstände zugelässen,
 deren Menge allerdings, zur Vermeidung von
Unzuträglichkeiten, durch den Tarı! beschränkt werden
sann, .
‚Im übrigen ist in den Bestimmungen über die Auslleferung
 von Reisegepäck in Uebereinstimmung
mit dem österreichischen Entwurf der Begriff der Liefer-Frist
 im Absatz (2) des 8 33 (früher $ 34) eingefügt
worden, Da das Gepäck unter Umständen von einem Zug
aut den anderen übergeht, hat die Eisenbahn für das
Ende der Lieferfrist die Ankunft des Zuges als maßgebend
erklärt, „mit dem das Gepäck zu befördern war“ (bisher: „zu
dem es aufgegeben war‘), Betreffend die Bestimmungen
 der Eisenbahnverwaltung über Verlust,
Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck
 ist im Absatz (?) eine nicht unbedenkliche Ein-‚chränkung

 der Entschädigungspflicht in folgendem Wortaut
 aufgenemmen: „Im Falle der Entschädigungspflicht
ler Eisenbahn für Verlust, Minderung oder Beschädigung
‚on Reisegepäck kann auch ohne Nachweis eines Scha-Jens
 eine Entschädigung bis zu 10 RM, für das Kilozramm
 Rohgewicht verlangt werden, soweit ein Schaden
zlaubhaft gemacht wird,“ Die Eisenbahn begründet
liese neue Fassung mil der Notwendigkeit in Anlehnung
ın den Artikel 31 1ÜP., sich vor unbegründeten Entschädizungsforderungen
 zu Schützen für alle bei Reisegepäck
1äufigen Fälle, in denen cin Schaden nicht einwandfrei
jaachzewiesen werden kann, Sie beschränkt darum die Entschädigung
 auf den vorgenannten Höchstbetrag und hält
:öäich für Ersatz nur soweit verpflichtet, als cin Schaden
zlaubhaft gemacht wird,
Der Abschnitt V — Beförderung von Exreßgut
 — ist im wesentlichen unverändert geblieben,
Zu erwähnen bleibt nur, daß in S 42 — Auslieferung ---n
 der gleichen Weise wie für Reisegepäck der Begriff
ler Lieferfrist einzefügt worden ist,
Die folgenden Abschnitte VI — Beförderung
‘on Leichen -- und Abschnitt VIL— Befördeung
 von lebenden Tieren -— sind, sachlich nur
unwesentlich verändert, aus der alten Eisenbahnverkehrsardnung
 übernommen,
Weit wichtiger sind dagegen die Vorschriften des folgenim
 Abschnittes VIITL --. Beförderung von
Gütern, die die Eisenbahn zur Beförderung von und
1ach allen Bahnhöfen und Güternehenstellen nach Maßzabe
 ihrer Äbfertigungsbeflugnisse anzuschmen verpflichtet
st --—, Damit ist eine gesetzliche Betförderungspflicht der
Eisenbahn geschaffen, die im Falie verschuldeter Abchnungy
 den Ersatz des dadurch verursachten Schadens
yedingt, Ein Bedürfnis einer eiwaigen Aenderung dieser
Zestimmung hat sich bis jetzt nicht hemerkbar gemacht,
hrer Uebernahme in die neue Eisenbahnverkehrsordnung
1at der EVO.-Ausschuß zugestimmt,
8 534: Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur
.dingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände,
das neue Internationale Ucbhereinkon men über den Guütererkehr
 bestimmt in Artikel 3 Ziffer 4C, daß vwkelrregende
 oder übelriechende Stoffe grundsätzlich von der
3eförderung ausgeschlossen sein sollen, In der heute gelenden
 Eisenbahnverkehrsordnung werden im Gegensatz
uerzu ekelerregende oder übelriechende Stoffe zu den hbe-'ingungsweise,
 also nicht ausgeschlossenen, zur Befördeung
 zugelassenen Güterarten gezählt, Die Befürchtung
lcs EVO.-Ausschusses, daß die verschärften Bedingungen
es 1ÜG, auch in die neue Eisenbahnverkehrsordnung evtl,
berrsommen würden, hat sich leider im neuen Entwurf
wstätigt, Mit der ferneren Beihehaltung dieser Bestimmung
väre aber eine Schlechterstellung der Verfrachter gegehen,
ür die im internen Verkehr keine Notwendigkeit vorliegt,
Vürde die Bestimmung in der Eisenbahnverkehrsordnung
Zingang finden, so wäre es dem Befinden des Abfertigungsecamten
 überlassen, über den Begriff „ekelerregende oder
ibelriechende Stoffe“ bei der Annahme nach eigenem
Zutdünken zu entscheiden md schließlich auch die Be-Örderung
 abzulehnen, ohne daß Umstände vorliegen, die
m Sinne des Gesetzgebers die Ahlehnung der Beförderung
‚echtfertigen, Einer derartigen Regelung kann jedoch nicht
zugestimmt werden, Es wird nach wie vor daran festzuhalten
 sein, daß von Fall zu Fall in Verhandlungen
wischen dem Reichsverkehrsministerium und den Interesenten
 der Begritf „ekelerregende‘“ oder „übelricchende
stoffe‘ und dementsprechend die Entscheidung üher den
Zeförderungsausschluß oder die bedingungsweise Zulassung
ur Beförderung festgelegt wird,
Angesichts der Tatsache, daß in 8 54 (2) unter den
edingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern auch
ene ckelerregende und übelriechende Stoffe zur Befördeung
 zugelassen werden, soweit sie den in der Anlage CC
„ur EVO, vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen, dürfen
 die Befürchtungen des EVO,.-Ausschusses, daß in
ter Neufassung des 8& 54 eine Schlechterstellung der Verrachter
 gegenüber dem bisherigen Zustande zu erwarten
tehe, wohl nicht mehr berechtigt sein,
Zu den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Jütern sollen auch fernerhin Kostbarkeiten gehören, die
m neuen 1ÜG, nicht mehr besonders aufgeführt sind, da
lie Festsetzung eines Entschädigungshöchstbetrages im
U, die besondere Aufführung der Kostbarkeiten unter
den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gütern
entbehrlich macht (Fortsetzung folgt.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.