Die neue deutsche Eisenbahn-Verkehrsorcnung.
(Fortsetzung.)
in der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“ 1927 Nr. 48 haben
wir bereits einleitend zu der beabsichtigten neuen Eisenbahnverkehrsordnung
und dem Ergebnis der Nachprüfung
durch den Eisenbahnverkehrsausschuß Stellung genommen,
Nachdem nunmehr der Entwurf der neuen deutschen
Eisenbahnverkehrsordnung den Spitzenverbänden der deutschen
Wirtschaft zur gutachtlichen Stellungnahme zugegangen
ist und die Reichsbahnverwaltung selbst eine Begründung
des Entwurfs hat erscheinen lassen, sollen nunmehr
die unterbrochenen Erörterungen unter Berücksichtigung
der vom EVO,-Ausschuß vorgeschlagenen Aenderungen
fortgesetzt werden, Zunächst lassen wir noch
die Vorbemerkungen der „Begründung zum Entwurf der
neuen Eisenbahnverkehrsordnung‘“ im Wortlaut folgen:
„Die gegenwärtig geltende deutsche Eisenbahnverkehrsordnung
ist am 23. Dezember 1998 veröffentlicht worden
und am 1, April 1909 in Kraft getreten, Seitdem haben sich
die Verhältnisse in vieler Beziehung grundlegend geändert.
Namentlich ist auch das Internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890
einer Nachprüfung unterzogen worden, die zu einer ganz
neuen Fassung des Uebereinkommens (im folgenden als
IUCG. bezeichnet) geführt hat, die am 23, Oktober 1924
in Bern vereinbart worden ist. Ferner ist am gleichen Tage
ein Internationales Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen-
und Gepäckverkehr (im folgenden als I1UP,
bezeichnet) in Bern unterzeichnet worden, Dieses Uebereinkommen
schafft zum ersten Male ein einheitliches internationales
Recht für den Personen- und Gepäckverkehr, das
seit längerer Zeit geplant, aber infolge des Krieges noch
nicht zustande gekommen war.
Beide Uebereinkommen haben die Zustimmung der deutschen
gesetzgebenden Körperschaften gefunden und sind
im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden, und zwar das
1ÜG. unter dem 30. Mai 1925, das IÜP, unter dem
12. Juni 1925, Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 18, Oktober 1927 in Bern stattgefunden. Hierbei
ist der Tag des Inkrafttretens der neuen Uebereinkommen
auf den 1. Oktober 1928 festgesetzt worden,
Beide Uebereinkommen weichen in der Anordnung und
Gliederung des Stoffes sowie in grundsätzlichen Fragen
zum Teil von dem bisherigen internationalen Recht und
dem innerdeutschen Verkehrsrecht ab. Es erschien geboten,
die Eisenbahnverkehrsordnung auch in Zukunft möglichst
in Uebereinstimmung mit dem internationalen Recht zu
halten,
Die Neufassung der Eisenbahnverkehrsordnung ist bei
dieser Angleichung davon ausgegangen, nicht unter allen
Umständen eine rechtliche Uebereinstimmung zu erzielen,
sondern die internationalen Bestimmungen nur insoweit
zu übernehmen, als sie mit der Entwicklung, den Eigentümlichkeiten
und Bedürfnissen des deutschen Verkehrsrechts
nicht in Widerspruch stehen, So ist insbesondere
auch die neue Stoffanordnung und Einteilhtng aus dem
I1ÜG, und dem IP, nicht übernommen worden, In sachlicher
Beziehung ist der Gesichtspunkt leitend gewesen,
den Bedürfnissen des deutschen Wirtschaftslebens in
weitestgehendem Maße Rechnung zu tragen und die
Rechtsstellung der Verkehrstreibenden der Eisenbahn
gegenüber nicht zu beeinträchtigen, sondern sie im Gegenteil
soweit wie möglich günstiger zu gestalten, Ferner
sind die Bestimmungen der Internationalen Uebereinkommen,
von denen noch nicht feststeht, ob sie dauernd
beibehalten werden, nicht übernommen worden. Dies gilt
vor allem von der Festsetzung eines allgemeinen Entschädigungshöchstbetrags
für den Fracht- und Gepäckverkehr,
weil sie im wesentlichen mit Rücksicht auf die
schwankenden Währungsverhältnisse der Nachkriegszeit eingeführt
worden ist, die während der Beratungen zu den
neuen Internationalen Uehbereinkommen (im Mai und Juni
1923) eine hesonders große Rolle spielten. Nachdem sich
nunmehr die Währungen der europäischen Staaten im
wesentlichen gefestigt haben, besteht für eine derartige
Haftungsbeschränkung der Eisenbahn wohl kein Bedürfnis
mehr, Auch andere Bestimmungen, welche die Rechte
der Verkehrtreibenden beeinträchtigen (z. B. die Beschränkung
der Haftung der Eisenbahn hinsichtlich der Güter,
bei denen die mangelhafte Verpackung nicht anerkannt ist,
und die Erweiterung der Haftung des Absenders für
äußerlich erkennbare Mängel der Verpackung), sind in
den Entwurf nicht übernommen worden,
Was das Verhältnis der Eisenbahn zu den anderen Vergehrsmitteln,
insbesondere zu Kraftwagen und Luftfahrzeugen
betrifft, so ist die Zeit für eine grundlegende Rezelung
dieser Beziehungen und eine Neugestaltung der
Zisenbahnverkehrsordnung von diesem Gesichtspunkt aus
wohl noch nicht gekommen, da die neuen Verkehrsmittel
ı10ch am Anfang ihrer Entwicklung stehen und es noch
ıicht übersehen werden kann, welche Bedeutung sie im
Yerkehrsleben der Zukunft erlangen werden, Der Entwurf
jeschränkt sich deshalb darauf, das Zusammenarbeiten
ler Eisenbahn mit den anderen Verkehrsmitteln zu
‘Ördern.
Um auch in Zukunft die deutsche Verkehrsordnung mögıchst
in Uebereinstimmung mit der Österreichischen zu
1alien, ist der Entwurf mit Vertretern des österreichischen
3Zundesministeriums für Handel und Verkehr abgestimmt
vorden, Die Verhandlungen haben weitgehende Ueberinstimmung
der beiderseitigen Verkehrsordnungen nach
=orm und Inhalt ergeben und weisen nur einige Unterchiede
auf, die im wescntlichen auf den Verschiedenheiten
ler innerstaatlichen Gesetze (z. B. des Handelsgesetzuchs)
in beiden Ländern beruhen,
Die Neufassung übernimmt im allgemeinen den Inhalt
ınd den Wortlaut der bisherigen Bestimmungen, soweit
sie nicht inzwischen abänderungsbedürftig geworden oder
n der Fassung unklar oder lückenhaft sind oder nicht
m Einklang mit der heutigen Gesetzessprache stehen,
An einigen Stellen sind nach dem Vorbild der neuen
nternationalen Ucbereinkommen Ausführungsbestimmungen
vegen ihrer besonderen Bedeutung in den Text des Entvurfs
eingearbeitet worden,
Was die sprachliche Neufassung betrifft, so sind die
‚isherigen fremdsprachlichen Worte möglichst durch die
'ntsprechenden deutschen Ausdrücke ersetzt worden (z, B.
7rachtbriefdoppel statt Frachtbriefduplikat, Lieferungswert
;itatt Interesse an der Lieferung, Rinnver!ust statt Leckape).
Jas Wort „Station‘“ ist in Uebereinstimmung mit dem
Znptwurf zur neuen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
m allgemeinen in „Bahnhof‘‘ verdeutscht worden, Wo
lagegen nach dem Sinne einer Bestimmung die Stelle
remeint ist, die mit dem inneren Verkehrsabfertigungsdienst
etraut ist, so ist zur Verdeutschung des Wortes „Station“
lie im Eisenbahndienst für diese Stelle eingeführte Bezeichung
„Güterabfertigung‘‘ (z, T, auch _Versand- bzw. Empangsabfertigung)
gewählt worden, Derartige nur sprachiche
Aenderungen sind an den einzelnen Stellen der Eräuterung
nicht mehr besonders begründet worden,
Schließlich sei noch erwähnt, daß der Entwurf die neue
ierundzwangzigstundenzählung übernommen hat,
In dem bereits behandelten 8 1 der neuen Eisenbahnerkehrsordnung
— Geltungsbereich — ist im Gezensatz
zu der bisherigen Fassung die Unterscheidung
‚wischen Haupt- und Nebenhahnen, da eine solche nur
jetriebstechnischer Natur ist und für die Eisenbahnverzehrsordnung
keine Bedeutung hat, weggefallen, Dem
/orbilde der deutschen Reichsverfassung entsprechend, ist
‚uch die Bezeichnung ‚Bahnen des öffentlichen Verkehrs“
lurch „Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs“ ersetzt
vorden, Für den Verkehr auf den Privatanshlußgleisen
°oll auch die neue Eisenbahnverkehrsordnung nicht gelten.
Volilte man den Ausschluß der Privatgleisanschlüsse damit
egründen, daß diese dem öffentlichen Verkehr nicht
lienen, so darf wohl mit größter Berechtigung darauf
tingewiesen werden, daß heute der Verkehr mit Privat-‚leisanschlüssen
etwa 75% des deutschen Ciesamtverkehrs
wusmacht und somit mit Recht die Forderung erhoben
verden darf, diesen Verkehr zum „allgemeinen Verkehr“
m Sinne des 8 1 des Entwurfs zu rechnen und ihn an
jer Eisenbahnverkehrsordnung zu beteiligen, zumal auch
ier gegenwärtigen Verkehrsentwicklung entsprechend außer
Zisenbahnen regelmäßig betriebene Kraftwagen- oder Schiffahrtslinien
an der Eisenbahnverkehrsordnung beteiligt
verden sollen,
Die Ausführungsbestimmungen, Abweichunzen
und Aenderungen in 8 2 der Eisenbahnverkehrsardnung
sind im wesentlichen in‘ der bisherigen Form