Full text : 33.1928 (0033)

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Frankreich.
Zollfreiheit für deutsche Sachlieferungen
an den französischen Staat.
Im „Journal Officiel‘* Nr. 2690 vom 14. November 1928
ist ein Dekret vom 5. dieses Monats veröffentlicht, wonach
die aus Deutschland stammenden und eingeführten Lieferungen,
 die durch die Staatsverwaltungen oder auf deren
Rechnung in Ausführung von Sachleistungsverträgen, die
vom Handelsminister genehmigt worden sind, bezogen
werden, unter Zollbefreiung zuzulassen sind. Auch hier
ist der Genuß dieser Zollvergünstigung an die Vorlegung
einer Zulassungsbescheinigung gebunden, die von der Sachlieferungsstelle
 ausgegeben wird.

dienen nachstehende Angaben den Verifikateuren als Richtinien
 bei der Besichtigung der ihrer Prüfung unterliegenden
 Erzeugnisse. Hinsichtlich der Verzollung von Schweineschmalz
 in Flomen, das aus direkt nach der Schlachtung
des Schweines gesammelten Lagen Fett besteht, ist keine
Schwierigkeit vorhanden; es ist in die Position „rohes
Schweineschmalz‘“ einzureihen. Die Unterscheidung wird
erst bei Erzeugnissen wirksam, die die erste Schmelzbehandlung
 erfahren haben. Hierfür kann man als Grundmerkmal
 folgende Definition aufstellen: „Als rohes
Schweineschmalz wird das Fett angesehen, das sich atıs
lem reinen und einfachen Schmelzen der fetten Teile
les Schweines ergibt und das keine ergänzende Reinigungs-,
Filtrier- und Bleichbearbeitung erfahren hat, Bearbeitungen.
lie gerade das Raiffinieren ausmachen.‘
Wenn das Schweineschmalz aus dem Schmelzkessel
ı1erauskommt, erscheint es nicht vollständig weiß; seine
Farbe ist von einem gelblichen, auch gräulichen Weiß,
las sich deutlich von dem Schneeweiß des Schweineschmalzes
 unterscheidet, das durch die modernen Raffinierungsverfahren
 erreicht wird.
Das rohe Schweineschmalz ist körnig; es zeigt sich
während des größten Teiles des Jahres in halbflüssigem
Zustand; unter dem Einfluß der Kälte wird es teigartig,
ohne jedoch den gleichartigen Anblick wie raffiniertes
Schweineschmalz zu bieten. Schließlich enthält das Fett,
das keine Filtrier- und Reinigungsbehandlung (Bleichen
durch Walkererde, Filtrieren durch die Filterpresse usw.)
erfahren hat, noch Haut- und Faserreste, die man in
dem raffinierten Erzeugnis nicht findet.
Das so definierte rohe Schweineschmalz ist in diesem
Zustand nicht genießbar, oder es zeigt wenigstens nicht
die Kennzeichen eines Fettes, das vom handelsüblichen
Gesichtspunkt aus als zu Ernährungszwecken geeignet
betrachtet werden kann.
Im allgemeinen wird die einfache organoleptische Untersuchung
 des Schweineschinalzes genügen, um den Grad
der Bearbeitung zu bestimmen; zu dieser Erkenntnmniszrundlage
 tritt diejenige, die die Zollbehörde der Art
der Verpackung entnehmen kann; das rohe Schweineschmalz
 wird gewöhnlich in Fässern, sogenannten Dritielmaßen
 (tiercons), eingeführt; das raffinierte Erzeugnis
st in Eimern, Kübeln und auch Holzkisten, d. h. auch
in Verpackungen, die der Großhandel dem Einzelhändler
jefert, untergebracht. Im übrigen sind die Einfuhrsendunzen
 der großen Herstellerländer, an erster Stelle der
Vereinigten Staaten von Amerika, von Papieren (Ursprungsıader
 Gesundheitszeugnissen) begleitet, in denen die den
Bezeichnungen „rohes Schweineschmalz‘“ und „raffiniertes
Schweineschmalz‘“ entsprechenden Angaben enthalten sind.
Bei der Herkunft aus Amerika bedeutet „Steam lard‘‘
°oh’ geschmolzenes Schweineschmalz. Es gibt jedoch ein
Erzeugnis, handelsüblich „steam lard blanc‘‘ genannt, das
michts anderes ist als Schweineschmalz, das eine teilweise
 Raffinage erhalten hat und direkt für den Genuß
 bestimmt ist. Selbstverständlich müssen Fette,
die nicht die Merkmale roher Erzeugnisse tragen, den
Zöllen für raffiniertes Schweineschmalz unterworfen
verden.
Die vorstehenden Angaben und vor allem die Auskünfte,
Jie die Versandpapiere geben können, bilden ernsthalte
Unterlagen für die Abschätzung, sie verpflichten jedoch
die Zollbehörde keineswegs, die in Zweifelsfällen den
in Frage kommenden Laboratorien Muster vorlegen und
vegehbenenfalls die expertise legale beantragen muß

Zollbehandlung von zeitweilig in das Ausland zu
Reparalurzwecken ausgeführien Gegenständen (exporlation
 temporaire).
Auf Grund des Artikels 413 der Vorbemerkungen zum
iranzösischen Zolltarif sind die Chefs de la visite ermächtigt,
 für gewisse Arten von Gegenständen ausländischer
 Herstellung Bewilligungen zur zeitweiligen Ausfuhr
 zu Reparaturzwecken zu erteilen, wenn einwandtfrei
festgestellt worden ist, daß die Reparatur nicht in Frank-‚eich
 vorgenommen werden kann.
Wie aus einer Mitteilung der Generalzolldirektion, die
ım „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 606 vom 16. November 1928
veröffentlicht ist, hervorgeht, ist die Frage entstanden, ob
in diesem Fall der Zoll von dem Preis der im Ausland
vollzogenenen Arbeit erhoben werden soll, wenn der aui
den reparierten Gegenstand oder seine Ersatzteile anwendbare
 Zollsatz ein Wertzoll ist. Hierbei sind zwei Fälle
möglich, je nachdem, ob die im Ausland vorgenommene
Reparatur eine Hinzufügung von Teilen oder Stücken nicht
in sich schließt oder ob Teile hinzugefügt oder ersetzt
worden sind. In dem ersteren Fall ist kein Zoll zu
erheben. Nur die Steuer von 2% ist vom Wert der
Reparatur zu entrichten. Im zweiten Fall müssen die hinzugefügten
 oder ersetzten Teile nach demjenigen Satz verzollt
 werden, dem sie unterlägen, wenn sie einzeln eingeführt
 würden, wobei die Montierungsarbeit nicht in
Anrechnung gebracht wird. Die Steuer vom 2% muß
von dem Wert der hinzugefügten oder ersetzten Teile
zuzüglich des Preises für Montierungs- oder Anfertigungsarbeiten
 gezahlt werden. Folglich kann keine Unterscheidung
 zwischen spezifischen Zöllen und Wertzöllen
unterliegenden Erzeugnissen gemacht werden. Die Bestimmungen
 des Verwaltungsschreibens Nr. 2243 vom 11. Mai
1926 werden aufgehoben.
Der Regel entsprechend, hat die vorliegende Entscheidung
 keine rückwirkende Kraft hinsichtlich der Rückzahlung
 der Zölle, die von dem Preis der im Ausland
ausgeführten Arbeit erhoben worden sein sollten.

Zollbehandlung
von rohem und raffiniertem Schweineschmalz.
Unabhängig von dem Spezialzoll für Industriefette, hat
das Zollgesetz vom 2. März 1928 für Schweineschmalz
zwei verschiedene Positionen geschaffen, je nachdem, ob
es sich um rohe oder raffinierte Erzeugnisse handelt. Es
ist infolgedessen, wie die Generalzolldirektion im „Bulletin
Douanier‘‘ Nr. 606 vom 16. November 1928 bemerkt,
wegen der Anwendbarkeit des Tarifes notwendig geworden,
 genau den verschiedenen Charakter der heiden
Positionen festzulegen.
Die Frage ist von den Abteilungen der interessierten
Ministerien einer gemeinsamen Prüfung unterzogen worden,
die dazu geführt hat, daß das Comite Consultatif des Arts
et Manuflactures vom Handelsminister zur Klärung der
Angelegenheit in Anspruch genommen worden ist. In
Srwartung des Gutachtens, das diese Stelle abgeben soll.

Vernickelte Küchen- und Haushaltsgeräte,
In Nr. 41 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ vom 3. November
 1928 brachten wir eine Entscheidung der General-‚olldirektion
 über die Verzollung von Pfannen aus geıämmertem
 Kupfer, bei denen die Stiele, der Griff des
Deckels und der obere Rand aus Emaille besteht. Statt
Emaille“ muß es „Neusilber‘““ heißen.
            
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