(IM) Die Bescheinigung nach Absatz IL gilt nur für
ein Steuerjahr, Erstreckt sich die Gültigkeit eines Steuerbuches
auf 2 Jahre, so hat der Steuerptlichtige vor Beginn
des zweiten Steuerjahres durch Vorlage des Steuerbuches
dessen Ergänzung für dieses Steuerjahr bei der Gemeindeverwaltung
nachzusuchen,
(IV) Die nach Beginn eines Steuerjahres erfolgte Ergänzung
des Steuerbuches (Abs. I) wird erst bei der aut
diese Ergänzung folgenden Lohnzahlung wirksam.
(V) Der Arbeitgeber darf den erhöhten Abzug nach
Art. 1 nur insoweit vornehmen, als das Steuerbuch des
Arbeitnehmers die durch die Gemeindeverwaltung seines
Wohnsitzes bescheinigte Erwerbsbeschränkung für das
Steucrjahr ausweist, Erstreckt sich die Gültigkeit des
Steuerbuches auf 2 Jahre, so darf der erhöhte Abzug
für das zweite Jahr nur stattfinden, wenn auch hierfür
die Erwerbsbeschränkung durch die Gemeindebehörde
gemäß Abs. Ill bescheinigt ist.
1. Allgemeine Einkommensteuer.
Artikel 4.
Die Vorschriften in Art. 1 finden gemäß 8 6 Abs. 1
Schlußsatz Eink.St.V.O., auch auf diejenigen Fälle Anvendung
in denen ein kriegs- oder zivilbeschädigter
Arbeitnehmer gemäß $ 58 Eink.St.V,O, zur Einkommensteuer
zu veranlagen ist. Hierbei ist ferner der Sozialabzug
für den Steuerpflichtigen ($ 7 Abs. I Eink.St.V.O.)
für die gleiche Zeit und um den gleichen Hundertsatz
wie im Lohnabzugsverfahren zu erhöhen.
II. Schluß- und Uebergangsbestimmungen,
Artikel 5.
(I) Für die erstmalige Anwendung der gegenwärtigen
Verfügung ist der Stand der Verhältnisse vom 1. Oktober
1028 maßgebend,
(II) Der erhöhte Abzug für das Steuerjahr 1928 wird
erstmals für diejenige Lohnperiode wirksam, in die der
1. Oktober 1928 fällt.
Saarbrücken, den 10. Oktober 1928.
Das Mitglied der Regierungskommission für die Finanzen
gez. J. Morize
er Teil
Erleichterung des statistischen Anmeldeverfahrens über die
Einiuhr saarländischer Erzeugnisse in das Reichszollgebiet.
Unter dieser Ueberschrift hat die Handelskammer in der
saarländischen Tagespresse am 20. November 1928 die
weiter unten wiedergegebene Notiz veröffentlicht.
Wir nehmen Veranlassung, auch an dieser Stelle nochmals
ausdrücklich auf diese Mitteilungen aufmerksam zı
machen. Es hat langer und schwieriger Verhandlungen
bedurft, bis sich das Statistische Reichsamt zu der nunmehr
erzielten Regelung, die eine wesentliche Abweichung
gegenüber den sonst üblichen Verfahren darstellt, hat
bewegen lassen. Um diese Regelung aufrechtzuerhalten,
liegt ihre sorgfältige Durchführung im Interesse aller am
Versand saarländischer Erzeugnisse nach dem Reichszollgebiet
beteiligten Firmen. Wesentlich ist, daß von nun
ab sämtliche Kontingentsscheine auf der Rückseite einen
Vermerk über den Grenzwert der Ware enthalten müssen,
Um zeitraubende Berechnungen über Fracht, Versicherung
usw, bei Lieferungen ab Werk zu vermeiden, hat das
Statistische Reichsamt sich damit einverstanden erklärt.
daß dieser Betrag geschätzt werden kann. Notwendig
ist jedoch eine Zergliederung der Ware nach den
einzelnen Nummern des statistischen Warenverzeichnisses,
Die Mitteilung in der Tagespresse hatte folgenden
Wortlaut‘
„Die Durchführung der neuen Bestimmungen über die
statistische Anmeldung bei der Einfuhr von Waren in
das deutsche Zollgebiel, die mit dem 1. Oktober 1928
in Kraft gelreten sind, hat für den deutsch-saarländischen
Warenverkehr zu großen Erschwerungen geführt.
Da bei diesem Warenverkehr die Schlußabfertigung
in der Hauptsache nur bei wenigen Grenzzollstellen
vorgenommen wird, hat das neue umständlichere Verfahren
zu einer großen VUeberlastung der Anmeldestellen
geführt, Auch haben sich für die Saarwirtschaft,
die bereits durch die Ausstellung von Kontingentsscheinen
und Ursprungszeugnissen belastet ist, weilere
Hemmnisse aus diesem Verfahren ergeben. Die Handelskammer
hat sich daher an den Herrn Präsi
denten des Statistischen Reichsamtes mit dem Antrage
gewandt, Erleichterungen hinsichtlich der statistischen
Anmeldungen im deutsch-saarländischen Warenverkehr
nerbeizuführen. Um dem deutsch - saarländischen
Warenverkehr und den auf die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse
in das deulsche Zollgebiel angewiesenen saar-‚ändischen
Firmen möglichst große Erleichterungen
zu verschaffen, hat der Herr Präsident des Statislischen
Reichsamtes nach Prüfung der Sachlage an
Ort und Stelle durch seinen Sachberater sich bereit
arklärt, dem Anlrag der Handelskammer zu ent
;precchen.
Auf Grund des 8 69 der Verordnung zur Ausführung
les (ijcsetzes über die Stiatistik des Warenverkehrs
vom 19, August 1928 sind die deutschen Anmeldestellen
(Zollstellen) mit sofortiger Wirkung angewiesen
worden, von der Vorlagehbesonderer
stalistischer Änmeldescheine dann abzuschen,
wenn die aus dem Saargebiet
eingeführten Waren von einem vom Delegierten
aes Reichswirtschaftsministeriums
für das Saargebiel ausgestellten
Konlingentsscheinbegleitetsind undauf
ler Rückseite dieses Kontingen{isscheinesderfür
die slaiistischen Erhebungen
arforderliche Grenzwert der Ware von
jem saarländischer Versender vermerkt
st. Bei Lieferung ‚Jrei deutsche Zollgrenze‘“ ist
ler Grenzwert gleich dem Faklurenwert, Bei Lieferungen
„ab Werk“ selzl sich der Grenzwert zusammen
ıus dem Fakturenwert! und dem Betrage für Fracht,
Versicherung usw, vom Werk bis zur Zollgrenze.
Jieser zweite Betrag kann nach den statistischen
Zestihnmungen geschätzt werden. Bei Lieferungen
‚frei Empfangsslalion‘“ ist zur Ermittelung des Grenzwerles
dem Fakturenwert nur derjenige Anleil der
Fransport- und Versicherungskosten hinzuzurechnen,
ler auf den Transport vom Werk bis zur Zollgrenze
antfällt. In den beiden letztgenannten Fällen bedarf
as jedoch einer Spezilizierung des Fakturenwertes und
ler Transportkosten nicht, so daß auch hier lediglich
ler errechnete Grenzwert in einer Zahl einzusetzen
st.
Die Werlangabe ist in der Miltc der Rückseite des
sontingentscheines in dem freien Raum unter dem
Ursprungszeugnis im der Form: „Grenzwert ..... RM.“
wfzunehmen und mit dem Stempel oder der Unter-;chrift
der versendenden Firma zu versehen. Eswird
»>7esonders darauf hingewiesen, daß die
\ngabe nur in Reichsmark zulässig is{i.
Soweii Waren in Frage kommen, die innerhalb der
Tarifnummer in Unterabschnitte eingeteilt sind, muß
lie Angabe des Grenzwertes entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen auch für jeden Unterabschnitt
wsonders erfolgen. sofern nicht für jede Nummer des