Full text : 33.1928 (0033)

<

Vor Berücksichtigung der Erwerbsbeschränkuüung betrug
 die monatliche Steuer 56,40 Fr., später. nur mehr
47,70 Fr. Die Steuerersparnis beträgt also bei 41-bis
 50prozentiger Erwerbsbeschränkung pro Monal
8,70 Fr., die dem Sonderabzug von 145 Fr. (6% 1.45 —
8,70 Fr.) entspricht.
Wie hoch die Stleuerersparnis ist, läßt sich leicht
ermitteln, indem man die Steuer des. Sonderabzugs
berechnet. Sic läßt sich ohne weiteres aus der Tabelle
 3 (Steuerersparnis bei normalem Abzug} und
Tabelle 6 (Steuerersparnis hei erhöhtem Abzug‘ ab-LESEN.


Tabelle 5. Steuerersparnis bei normalem Abzug,
Sie beträgt bei einer Erwerbsbeschränkung (Prozente
nach oben aufgerundet) von:
'30°/0 | 40°/0 | 50°/0 | 60°/o | 70° | Az 90% 0 | 100%
pro Jahr ‚62.64 83.52.104.401125.28 146.16 167.041187.92 208.80
Bro Monat | 5.22/ 6.961 8.70] 10.44 12.18 12,92] 15.66 17.40
pro Woche ' 1.25/ 1.67 308 50] 92 33] 3.75] 4.17
pro Tag | 0.29 0.27 9341 4 l 7 2462| 0.69
pro 2 Std. | 0.05] vi 15) 0.17

Tabelle 6. Sieuerersparnis bei erhöhtem Abzug.
Sie beträgt bei einer Erwerbsbeschränkung (aufge:
rundet) van:

30% s 140% 0 | 50% 0 | 60% | 70°/o | 80°/0 | 90°/o | 100°
pro Jahr 7° 97.92 122.40,146.88 171.36:195.84 220,32 244,8(
pro Monat 216! 10.20] 12.24/ 14.28| 16.32; 18.,36| 20.4
pro Woche 95 44! 2.93 3.42 3.91] 4.40] 4,8%
pro Tag „4 4.33 41| 0.49/ 0.57! 0,.65| 0.73| 0,81
pro 2 Std. ı 0.06] 0.08] v.ı0) 0.121 0.14| 0.16] 0.18] 0.2(
Zur praktischen Verwendung der durch die Verfügung
 betr, Sieuererleichterungen für Kriegs- und
Zivilbeschädigte bedingten Tabellen 3.und 4 sind.
wie bereits angedeutet, Abrundungen auf volle durch
10 teilbare Ceniimesbelräge erforderlich. Es ist deshalb
 zu empfehlen, die beiden Tabellen mit abgerundeten
 Beträgen aufzustellen und diese zu den allgemeinen
 Abzügen, wie sie sich aus den Tabellen 1
oder 2 ergeben, hinzuzurechnen und alsdann vom
Netliolohn die 6prozentige Steuer zu errechnen. Wer
anders vorgehen will, kann die Steuer in der Höhe
errechnen, wie sie sich ohne Erwerbsbeschränkung
ergäbe. Von dem so errechnelen Betrag‘ müßte der
in Tabelle 5 bzw. 6 stehende Betrag in Abzug gebracht
 werden.
Die Verfügung tritt mit dem 1. Oktober 1928 in
Kraft, und zwar mit der Maßgabe, daß
1. hierfür der Stand der Verhälinisse vom 1. Oktober
 1928 maßgebend ist und .
sie auch. für cine zurückgreifende Lohnperiode
gilt, sofern der 1. Oktober in diese. Lohnperiode
fällt.
Nach Artikel 3 V der Verfügung darf der Arbeitgeber
 den Sonderabzug nur insoweit vornehmen, als
das Steuerbuch des Arbeitnehmers die durch die
Gemeindeverwaltung seines . Wohnsitzes bescheinigle
Erwerbsbeschränkung für das Steuerjahr ausweist, Ersireckt
 sich die Gültigkeit des Steuerbuches auf 2
Jahre, so darf der erhöhte Abzug für das zweite Jahr
nur stattfinden, wenn auch hierfür die Erwerbsbeschränkung
 durch die Gemeindebehörde bescheinigt ist.
Zur erstmaligen Ausstellung der Bescheinigungen
haben die Steuerpflichtigen ihre Steuerbücher deı
Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes bıs zum 30.
November 1928 vorzulegen. Bescheinigungen, die
bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgestellt sind, können
 erst von der auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung
folgenden Lohnzahlung beim Lohnabzugsverfahren herücksichtigt
 werden, .
Soweit für eine oder mehrere Lohnperioden eine
vorzunehmende Erhöhung der Abzüge nicht erfolgt ist,
hat der Arbeitgeber den Erhöhungsbetrag der vergangenen
 Lohnperiode zu berücksichligen, falls‘ die
Bescheinigung bis zum 30: November 1928 ausgestellt
 ist. Nach. dem: 30. November 1928 ausgestellte
 Bescheinigungen dürfen.keine
rückwirkende Berücksichtigung mehr
Finden. a
Uebersteigt der Gesamtbetrag‘ der Abzüge und des
Erhöhungsausgleichs- den Bruttolohn. so sind diese nur

n Höhe des Brutiolohnes davon zu kürzen und der
Mehrbetrag auf die nächste Lohnperiode als Vor.
trag zu übernehmen. Uebersteigt auch hier der Gesanılbeilrag
 der Abzüge und des Vortrags den Brutlolohn,
 so ist sinngemäß der Ausgleich bei der später
lolgenden Lohngahlung vorzunehmen. Der Erhöhungsausgleich
 und die Vorträge sind in rot einzutragen
ınd die Spalte „Bemerkungen“ der Lohnsteuerzahungslisten
 bzw. der Lohnsieuerkarten mit dem Zusatz
‚Erhöhungsausgleich‘“ bzw. „Erhöhungsvortrag“ zu ver
sehen,
Um den Kriegs- und Zivilbeschädigten den sofortiger
ınd vollen Genuß der Steuererleichterungen zu
sichern, ist es also notwendig, die Steuerbücher un
verzüglich den betreffenden Gemeinden zur Ausstel
lung der verlangten Bescheinigung zu übergeben. Es
muß deshalb den Arbeitnehmern durch Rundschreiben,
lurch Anschlag oder auf sonst geeignete Weise diese
Bestimmung zur Kenntnis gebracht und ihnen das
Steuerbuch zum Zwecke der Eintragung der Be-;cheinigung
 bei der zusländigen Gemeindeverwalltung
Wohnsitzgemeinde) ausgehändigt werden.
Die Verfügung, auf die wir schon in Nr. 43 der
‚Saar-Wirtschafiszeitung‘“ hingewiesen haben. hat fol
genden Wortlaut

Verfügung belr. die Gewährung von Steuererleichtle.
rungen für Kriegs- und Zivilbeschädigte.
Auf Grund des 8 108 Abs. 2 der Abgabenordnung wirc
mit Zustimmung der Regierungskommission folgendes ver
fügt:

1. Lohnsteuer,
Artikel 1.
(I) Bei Kriegs- und Zivilbeschädigten mit mindesten
25 v. H. Erwerbsbeschränkung werden bis auf weiteres
die für die Person des Steuerpflichtigen in 8 57 Abs. I!
Nr. 1. der Einkommenstenerverordnung vorgesehenen steuer-‘reien
 Beträge (Sozialabzug für den steuerpflichtigen und
Yauschalbetrag für Werbungskosten und Versicherungseistungen),
 bei Akkordlöhnen der Abzug von 20 %%9 des
3ruttolohnes (8 57 Abs. II Nr. 2 Unterabs, 2), um den
dundertsatz der festgestellten Erwerbsbeschränkung erhöht
Die Hundertsätze der Erwerbsbeschränkung sind auf volle
durch 10 teilbare Sätze nach oben abzurunden.
(I) Die Vorschriften nach‘ Abs, I tinden nur Verwendung
 auf die Empfänger von Arbeitslohn aus eineı
gegenwärtigen Beschäftigung. Bei lohnlosen Tagen gilt
Art 3 Abs. III Durchführungsbestimmungen zum Lohnabzugsverfahren
 sinngemäß.
Artikel 2,
Im Sinne des Art. 1 Abs. I gilt:
a) als Kriegsbeschädigter derjenige, der auf Grund eineı
erlittenen Beschädigung Versorgungsgebührnisse nach
dem Reichsversorgungsgesetz in der Fassung der Verordnung
 betr, Versorgung der Kriegsbeschädigten und
und Kriegshinterbliebenen im Saargebiet (Ämtsblati
1924 Nr. 312) oder nach dem Kriegspersonenschädengesetz
 in der Fassung der Verordnung über seine Einführung
 (Amtsblatt 1926 Nr, 438) bezieht;
als Zivilbeschädigter, wer Invalidenrente nach dem
IV, Buche der Reichsversicherungsordnung, Ruhegeld
nach dem Versicherungsgesetz für Angestellte, odeı
Knappschaftspension, oder wer eine Verletztenrente
nach zem Ill, Buche der Reichsversicherungsordnung
bezieht.

‚Artikel 3,
(I) Maßgebend für die Anwendung des Artikels 1 isı
ler Stand der Verhältnisse zu Beginn des Steuerjahres:
oeim Eintritt in das Arbeitsverhältnis oder beim Eintriti
jer Erwerbsbeschränkung während des Steuerjahres ist
ler Stand der Verhältnisse im Zeitpunkt des‘ Eintritts
lieser Ereignisse maßgebend.
(II) Die nach Artikel 5 Absatz II Durchführungsjestimmungen
 zum Lohnabzugsverfahren den Gemeindezerwaltungen
 obliegenden Pflichten umfassen auch die
Zescheinigung der. Erwerbsbeschränkung im Steuerbuche
Die Gemeindebehörde bescheinigt unter Zeitangabe in
lem. Steuerbuch
1. ob es sich um’ einen Kriegs- oder Zivilbeschädigterhandelt,

2. der. Grad (Hundertsatz) der Erwerbsbeschränkung
            
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