Full text : 33.1928 (0033)

Verwallung der zurzeit in der slädtischen Bücherei
befindlichen Normblaltauslegestelle,
Zu erwähnen ist noch die von einer Anzahl großer
liche Normen, womit sich Bild 4 für die Gliederung
Handwerkszeuge (Hämmer, Zangen, Feilen usw.; das
sich die Normung von Handwerkszeugen zum Ziele
Werke, darunter Krupp, Rheinmetall, Gutehoffnungs
hülte, vor anderthalb Jahren gegründete .„„Rheinisch-Wesifälische
 Werkgruppe‘*), die
sich die Normung von Handwerkszeugen zum Ziele
seizt, Dort ist die Arbeit erleichtert durch das Vorhandensein
 von gut organisierlen größeren Normenableilungen
 bei den Mitgliedswerken. Die Aufgabe
und Arbeitsweise der RWW., ist eng begrenzt und
unlerscheidet sich wesentlich von derjenigen der geplanten
 Saar-Normengruppe. Ihre Mitglieder sind zur
Kinführung der aufgestellten RWW.-Normen vernflich-*

 Maschinenbau. Nr. 7. 1928

&

3

et. Sobald entsprechende DIN-Normen erscheinen
verden sie durch diese erselzl.
Mit dem Wachsen der Erkenntnis, daß die Normung
2in wichtiger Baustein für den Wiederaufbau ist, hat
Jie talsächliche Einführung der Normen nicht Schritt
gehalten. Dieser Vorgang ist natürlich und durchaus
ılcht besorgniserregend, wenn man bedenkt, wievie]
Unverständnis und Mißtrauen gegen das völlig Neue
>ner zielbewußten Normung überwunden werden
nußle, Den Jahren der schöpferischen Tätigkeit sind
lie Jahre der praklischen Durchführung gefolgt. Wiı
können der Uebergangszeit mit ihrer
Unannehmlichkeiten nicht entgehen.
ıber wir können sie erträglich gestalter
JlJurch beschleunigte Einführung dessen
was der Deulsche Normenausschuß ir
denelfzurücklicegenden Jahren geleiste
hat. Ein Werkzeug dazu soll die vorge
schlagene Saar-Normengruppe sein.

Gewährung von Steuererleichterungen
für Kriegs- und ’ ivilbeschädigte.

Das Mitglied der Regierungskommission für die
Finanzen hal am 10. Oklober 1928 auf Grund des
8 108 AO, eine Verfügung beir. die Gewährung von
Steuererleichterungen für Kriegs- und Zivilbeschädigte
erlassen, nach welcher denjenigen Kriegs- oder Zivil
beschädigten, die
1. eine Erwerbsbeschränkung von mindestens 250%
aufweisen und
2, Arbeitslohn aus einer gegenwärligen Beschäftigung
im Sinne der 88 55 If. ESUW. beziehen,
Steuererleichterungen in der Weise gewährt werden,
daß der den Lohnsleuerpflichtigen — aber nur diesen
— zustehende steuerfreie Abzug (Werbungskostenpauschale
 und sozialer Abzug für die Person des
Steuerpflichtigen) um den nach oben auf eine reine
Zehnerzahl aufgerundeten Prozentsatz der Erwerbsbeschränkung
 erhöht wird. Bei Akkordarbeitern, die
nicht in regelmäßiger Zeilfolge, sondern ausschließlich
 nach der geteisteten Arbeit, also nicht für die
Arbeitszeit, sondern für das fertiggestellle Produkt, bezahlt
 werden, unterliegt der volle 20prozentige steuerfreie
 Abzug der Erhöhung durch den ‘aufgerundelen‘
Prozentsaiz der Erwerbsbeschränkung: An Stelle von
2000 haben erwerbsbeschränkte Arbeitnehmer das
Recht,
bei 25-— 30 proz. Erwerhsbeschränkung 26% (=20°0+3><2°/0)
31— 4) 28% =20%/-+4><2°,0)
41— 5) 30% 0 ı 20% -+53>=<2°0)
5. 60 , 390% usw.
€ 70 740%
ü 80 2500
t- 90 38° 0
„ 91—100 , » 40% 0
als steuerfrei in Abzug zu bringen
Tabelle 1.

Erhält z. B. ein Heimarbeiter mit 32% Erwerbs
beschränkung für eine geleistete Arbeit 400 Fr
so hal er einen steuerfreien Abzug von 28%) = 112 Fr
Die Steuer beträgt also 60% von 288. Fr
= 17,28 Fr... abgerundet 17,20 Fr.
Da der prozentuale Abzug von 20 °o mit entsprechen
ler Erhöhung wohl nur ganz vereinzelt angewand!
wird, die Ermittelung des steuerfreien Abzuges über
lies keinerlei Schwierigkeilen bietet, glauben wir, auf
veitere Ausführungen zu diesem Punkt verzichten zu
können. Es genügt das eine Beispiel, das der An-‚age
 I der Anleitung zur Ausführung der Verfügung
vom 10. Oktober 1928 betr. die Gewährung von
Steuererleichterungen für Kriegs- und Zivilbeschädigte
St.-A. 8050/28 Abtlg. I D., vom 6. November 1928
>nlnommen ist, vollauf,
Wichtiger und von größerem Interesse ist die Be-‚cchnung
 des steuerlreien Mehrabzuges bzw, der
jprozenligen Steuer von dem zu versteuernden Nettoohn
 bei Arbeilnehmern, die in einem festen Arbeitsund
 Lohnverhältnis zu ihrem Arbeitgeber stehen, die
also in regelmäßigen Zwischenräumen, etwa monatlich
der wöchentlich, entlohnt werden. Wie bereits be:
kanısl, stehen den Arbeitnehmern selbst eine Werbungskostenpauschale
 in Höhe von jährlich 2400 Fr
bzw. (für Arbeiter mit erhöhtem Abzug) 3000 Fr. und
lerner ein Sozialabzug von jährlich 1080 Fr. zu. Diesel
steuerfreie Abzug, nicht etwa auch die Sozialabzügt
für die Ehefrau und die Kinder, können um den (auf
gerundeten) Prozentsatz der Erwerbsbeschränkung er
höht werden,
Der steuerfIreie Abzug, der voll erwerbsfähigen Ar
beitnehmern zusteht, ergibt sich aus folgender T
belle F-Allgemeine
 Abzugstabelle für Arbeitnehmer mil normalem Abzug.
Der steuerfreie Abzug beträgt im allgemeinen:

"8, mi’
Kind

Ver-beir. mi
2 Kindern

:ır. mM
+ Kindern

Verheir. mit ' Verheir. mit | Verheir. mi‘
4 Kindern 5 Kindern 6 Kindern

Inverheisat

ne

Aa

pro Jahr ..
pro Monat ..
pro Woche... .
pro Tag .......
pro 2? Stunden .

20.
69.60
11.60
DATE

A0.—
470.--112.80

18:80 |
170

91.20
15.20
3.80

Dieser in vorstehender Tabelle stehende Abzug erhöht
 sich für Arbeiter mit erhöhtem Abzug «Untertagarbeiter,
 Feuerarbeiter, Arbeiter in Säurefabriken
usw.) pro Jahr um 600 Fr., pro Monat also um
30... Fr.. pro Woche um 12 Fr... pro Tag um 2 Fr.

6 720. 9.960.-— 11 040.—
560.- - 650.- H40.— 830.— 920.—
134.40 ‚ 156.— 177.60 199.20 220.80
22.40 | 26.— | 29.60 | 33.20 | 36.80
360 6.50 740 8.30 9.20

und pro 2 Stunden um 50 Cts. Obwohl der erhöhte
Abzug durch Hinzurechnung dieser Beträge zu dern
in Tabelle 1 stehenden Beträgen leicht zu ermitteln
ist, wollen wir eine Tabelle mit erhöhten Abzüger
"olgen lassen:
            
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