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Der Reichsverband der Deutschen Industrie hat das
Reichspostministerium um Auskunft gebeten, ob und in
welchem Umfange die bisher verwendeten Telegraphenschlüssel
mit der Einführung der neuen Bestimmungen
unbrauchbar werden, Das Reichspostministerium teilte
daraufhin mit, daß nach einigen bei den Telegraphenämtern
Brüssel, London, Paris und Berlin ausgeführten Stichproben
an wirklichen Telegrammen in verabredeter Sprache
sich ergehen habe, daß allerdings, wenn auch nur ein
zeringer Prozentsatz von Wörtern in den bisher verwerdeten
Telegraphenschlüsseiln unbrauchbar werden
vuürde.
Wirtschaft, Zoll, Auße‘ "17=0e! und Exportförderung.
Deutschland.
Fehlliarifierung bei Zollstellen.
Bei einem Zollanıt gingen 200 Kisten in Salzwasser
eingelegte Bohnen in luftdicht abgeschlossenen Behältnissen
im Gesamtgewicht von 12000 kg ein. Aus den
Begleitpapieren waren Absender, Gewicht und Art der
Waren sowie Herstellungsland ersichtlich. Der Beauftragte
des Importeurs erfuhr auf Erkundigung, daß die Konserven
zolltrei seien und stellte den schriftlichen Antrag auf
ihre zollireie Abfertigung, dem das Zollamt stattgab.
Außerdem bestätigte es auch schriftlich die Zollfreiheit,
worauf die Bohnenkonserven von der Firma
übernommen und veräußert wurden, Nachträglich forderte
jedoch das Zollamt den darauf tatsächlich ruhenden Zoll,
dessen Höhe beinahe den Inlandspreis der Ware erreichte.
Die Firma zahlte ihn, da sie nach den zollrechtlichen
Bestimmungen gegen die Nachforderung nicht mit Aussicht
auf Erfolg angehen konnte, verklagte jedoch das
Reich auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die falsche
Tarifierung erwachsen war. Sic machte geltend, sie hätte
die Ware abgenommen, wenn sie zollfrei hätte eingeführt
werden können. Der Abfertigungsbeamte habe fahrlässig
seine Amtspflicht verletzt, da er bei sorgfältiger Prüfung
der Zollvorschritten die Zollpflicht hätte feststellen und
auf jeden Fall den Beauftragten hätte darauf hinweisen
müssen. dal er keine verbindliche Auskunft veben dürfe
Das Reichsgericht gab mit Urteil vom 22, Mai
1923 — IIF 487 27 -— dieser Klage auch statt. Es führte
1, a. folgendes aus: Der Beauftragte der Firma hatte
n seinem Antrag auf Zollbefreiung die Ware ausdrückich
als Bohnenkonserven bezeichnet. Der Abfertigungsaeamte
mußte daher wissen, daß es sich um Bohnensonserven
handelte, die zollpflichtig waren. Im Zweifel
ıätte er sich durch Befragen seines Vorgesetzten Ciewiß-1eit
über die Zollpflicht verschaffen müssen. Die Feststellung
der Zollpflicht konnte ohne Schwierigkeiten ge-;chehen,
da es sich nicht um einen ungewöhnichen
Einfuhrartikel, sondern um eine markträngige
Ware handelt. Bei Anwendung der nötigen
sorgfalt wäre der Abfertigungsbeamte zur Feststellung
ler Zollpflicht imstande gewesen. Durch seine Fahrlässigseit
hat er die ihm gegenüber dem Zollschuldner obijegende
Amtspflicht verletzt. Wäre die Ware für 7oll-»flichtig
erklärt worden, so hätte die Firma von ihrer
zinfuhr Abstand genommen, da sie mit dem Zoll belastet,
ıcht mehr absetzbar gewesen wäre. Ob eine Zolipflicht
bestand, mußte mit aller Sorgfalt festgestellt werden,
Jamit die Firma vor Schaden bewahrt blieb, das um so
mehr, weil die Möglichkeit der nachträglichen Zoll-»rhebung
besieht
Frankreich.
Ursprungsnachweis bei der Einfuhr von Mineralwasser,
Nach der allgemeinen Vorschrift sind natürliche Mineralwässer
bei ihrer Einfuhr in das französische Zollgebiet
dem Ursprungsnachweis unterworfen. Nach dem „Bulletin
Douanier‘* Nr. 53953 vom 19. Oktober 1928 ist die Generalzolldirektion
gefragt worden, ob diese Formalität auch
velte bei der Einfuhr von Erzeugnissen, wie des Wassers
„Spa-Monopole“ („source qui petiille‘ und „source Reine*‘),
das kein Mineralwasser in dem Sinne der in Nr. 174 quater
der „notes explicatives du tarif‘‘ gegebenen Definition sei.
Diese Wässer sind ebenso wie diejenigen, die im $ 10
der genannten Nummer aufgeführt sind, nicht den Formalitäten
unterworfen, die für künstliche Mineralwässer gelten.
Aus diesem Grunde müssen sie bei der Einfuhr von einem
vorschriftsmäßigen Ursprungszeugnis begleitet sein, Dasselbe
gilt für „Appolinaris‘‘-Wasser
Zolltarifentscheidungen.
Stahlbleche mit mehr als 6° Mangangehalt.
Wie im „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 598 vom 16. Oktober
19283 mitgeteilt wird, ist dem Handelsdepartement die
Frage vorgelegt worden, welcher Zollbehandlung Stahlbleche
mit mehr als 6° Mangangehalt unterliegen. In
Erwartung der endgültigen Klärung dieser Frage hat die
Generalzolldirektion entschieden, daß diese Bleche, die
im Zolltarif nicht besonders genannt sind, wie „ebene
Bleche aus Eisen oder Stahl, andere, je nach der Art“
(Z-T.-Nr. 210) verzollt werden
Pilaumen oder Backpflaumen,
Nach einem im „Bulletin Douanier‘‘ Nr. 597 verötfentichten
Schreiben der Generalzolldirektion unterliegen gerocknete
Pflaumen oder Backpflaumen, die in Kisten
oder Schachteln eingeführt werden, ohne Rücksicht auf
lie Größe. der Früchte im Minimaltarif einem Zollsatz
‚on 80 Fr. für 100 kg. Die Bestimmung hinsichtlich
lerartiger in Schachteln oder Kisten eingeführter Früchte
st in das Gesetz vom 2. März 1928 (additif) infolge
zines im Laufe der Sitzung des 2. März dem Senat vorzelegten
Abänderungsvorschlages eingetragen und nach
nem diskussionslosen Vortrag eines der Befürworter
tes Abänderungsvorschlages ohne weitere Bemerkungen
angenommen worden; der Vortragende hat sich ausschließich
des Wortes „Ptlaumen‘* (prunes) bedient, und es war
zweifellos die Absicht des (iesetzgebers, den Zollsatz
von 80 Fr. auf Pflaumen oder Backpflaumen (prunes
au pruneaux) anzuwenden, die im Ausland eine gleiche
Behandlung erfahren haben wie in Frankreich die „prunes
V’Ente ou d’Agen‘“:
Il. wenn sie in Schachteln oder inm Kisten eingeführt
werden;
7” wenn sie in Kollis (anderen als Schachteln und Kisten)
eingeführt werden, die nicht die Angabe enthalten.
wieviel Früchte auf 500 vg entfallen.
Ursprungsbezeichnungen bei der Ausfuhr von Weinen.
Die Exporteure von Wein, der mit einer Bescheinigung
jeiner Ursprungsbezeichnung versehen ist, werden nach
einer Mitteilung im ‚Journal Officiel‘* vom 13. Oktober
1928 darauf auilmerksam gemacht, daß, falls sie auf
zechnung anderer Händler ausführen. auf deren Namen