Full text : 33.1928 (0033)

Italien.
Gesperrt ist die Annahme von Sammelgutsendungen,
die dem Zollamt Turin, Porta-Susa zuzuführen sind. An:
geordnet am 10, 1. 25.
Gesperrt ist Tarvis für die Neuaufgabe von Sendungen
nach Italien und für Sendungen mit Leitung über Tarvis
nach Jugoslawien. Angeordnet am 4, 4, 25,
Gesperrt ist Como-Lago (Nord-Milan-Eisenbahn) für die
Annahme von Alteisensendungen, welche nach den anderen
Stationen des Comer-Sees weiterversandt werden sollen.
Angeordnet am 9. 3. 27.
Verboten ist bis auf weiteres die Annahme aller
Frachtgutwagenladungen, ausgenommen Lebensmittel, nach
Como-Lago Ort und Uebergang (Italienische Staatsbahn).
Angeordnet am 29. 10. 1928.
Gesperrt ist die Neuaufgabe von Sendungen aller Art in
Postumia Crotte. Angeordnet am 13. 6. 27.
Jugoslawien.
Gesperrt ist die Annahme von Gütern aller Art nach dem
der Station Firume S. H. S. angeschlossenen Hatenbassir
(Thaon di Revel). Angeordnet am 22. 12. 25
Oesterreich.
Gesperrt ist Tarvis für die Neuanfgabe von Sendungen
aller Art, Angeordnet am 2. 6, 27,
Deutschland.
Verboten ist die Annahme von Gütern aller Art nach
Stationen der Rosenberger Kreisbahn. Ausgenommen
 sind Sendungen, die an die Betriebsverwaltung
der Kreisbahn adressiert sind. Angeordnet am 3. 9. 1928
Frankreich.
(Gesperrt ist die Annahme von Frachtgutsendungen nach
der Provence-Bahn über Hytres und Saint-Raphael. Eilgutsendungen
 werden angenommen, jedoch sind solche für
die Station La Croix nach Cavalaire und Sendungen
für die Station Cogolin und Saint-Tropez nach La
Feux abzufertigen. Angeordnet am 25. 10. 1928
Polen,
Verboten ist die Annahme von Gütern aller Art nach
Stationen Gdynia und Gdynia-Haten, bestimmt zur Ausfuhr
 über See, Angeordnet am 26. Oktober 1928.
Tschechoslowakei.
Gesperrt ist für voraussichtlich einen Monat die Annahme
 aller Sendungen, die auf erhöhtem Ladeplatz ausgeladen
 werden müssen und nach der Station Moravska
Ostrava-Vitkovice (Tschechoslowakei) bestimmt sind. Anveordnet
 am 25. Oktober 1928.

Post.
Briefverkehr mil Marokko (spanische Zone).
Im Verkehr nach der spanischen Zone von Marokko sind
fortan auch durch Eilboten zuzustellende gewöhnliche
und eingeschriebene Briefsendungen zugelassen, soweit die
Abtragung von marokkanischen Postanstalten aus erfolgen
soll. Die britischen Postanstalten in der spanischen Zone
beteiligen sich nicht an dem neu eingerichteten Eilzustelldienst.
 (Amtsblatt der Obernostdirektion Nr. 31}

Internationale Einigung
über die Telegramm-Code-Frage.
Die X. Welttelegraphenkonferenz (Brüssel, September
1928) hat folgende Vorschriften über die Abfassung von
Telegrammen in verabredeter Sprache beschlossen:
1. Allgemeines,
Die neuen Vorschriften treten am 1. Oktober 1929 in
Kraft,
Die verabredete Sprache besteht künftig entweder
a) aus künstlichen Wörtern oder
b) aus wirklichen Wörtern, die eine andere
Bedeutung haben. als ihnen in der betreifenden

Sprache nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eigen
ist und die daher keine Sätze ergeben, die in einer
oder mehreren der für die Telegramme in offene
Sprache zugelassenen Sprachen verständlich sind
oder
aus solchen wirklichen und künstlicher
Wörtern nebeneinander.
Bei den Telegrammen in verabredeter Sprache unter
scheidet man künftig zwei Klassen:
A. Telegramme, deren Text — wie bisher — verabredete
Wörter mit höchstens 10 Buchstaben enthält
und
B. Telegramme, deren Text beliebig gebildet«
verabredete Wörter mit höchstens *
Buchstaben enthält.
2. Vorschriften über die Wortbildung.
Klasse A: Die Textwörter in Telegrammen de
Klasse A müssen
bei einer Länge von 5 Buchstaben mindestens je
einen Selbstlauter,
bei einer Länge von 6, 7 oder 8 Buchstaben mindestens
 je zwei Selbstlauter,
bei einer Länge von 9 oder 10 Buchstaben mindestens
je drei Seibstlauter
onthalten. In den Wörtern mit mehr als 53 Buchstaben
nuß wenigstens einer der ersten fünf und wenigstens
einer der übrigen Buchstaben ein Selbstlauter sein; dabei
st Voraussetzung, daß die Wörter mit 9 und 10 Buch-;taben
 insgesamt wenigstens drei Selbstlauter enthalten,
Als Selbstlauter gelten a, e, i, o, u, y. Die verabredeten
Wörter dürfen nicht die Buchstaben ä, ä, ä, €, n, ö, ü.
enthalten. Sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder
nehrerer Wörter der offenen Sprache sind nicht zugeassen,
 Auf Verlangen der Aufgabeverwaltung oder der
Aufgabeanstalt mulß der Absender den Telegraphenschlüsje]
 vorlegen, nach dem das Telegramm abyefaßt ist.
Klasse B: Die Textwörter in Telegrammen der
<lasse B können beliebig gebildet werden, jedoch sind
Ziffern und Gruppen von Ziffern nicht zugelassen, wohl
aber aus Ziffern und Buchstaben zugleich gebildete Hanlelsmarken,
 wenn der Absender nachweisen kann, daß es
;ich tatsächlich um Handelsmarken handelt. Die ver
abredeten Wörter dürfen nicht die Buchstaben ä, A, &
*, n, Öö, ü enthalten.
Zur Kennzeichnung der Telegramme dieser Klasse setz!
ler Beamte bei Annahme eines solchen Telegrammes in der
Kopf der Urschrift den gebührenifreien Dienst:
vermerk — CDE —, der bis zum Bestimmungsor
nithefördert wird.

c)

3. Gebührenberechnung.
Bei der Gebührenberechnung wird ein Telegramm ir
‚e1abredeter Sprache entweder nur nach A oder nur
2ach B behandelt; die Berechnung eines Teiles naclı A
les anderen nach B ist unzulässig.
Klasse A: Für die Telegramme der Klasse A werden
lie vollen Gebühren erhoben. Die größte Länge eines
Wortes in verabredeter Sprache beträgt 10 Buchstaben
Die Wörter im offener Sprache, die im Text eines
zemischten, aus Wörtern der offenen und der verabredeter
Sprache zusammengesetzten Telegramms der Klasse A
enthalten sind, werden bis zu 10 Buchstaben als je
ein Wort gezählt nebst einem Worte mehr für jede
folgende Reihe von zehn Buchstaben oder für den Ueber:
;chuß. Wenn das gemischte Telegramm der Klasse A
ıußerdem einen Text in chiffrierter Sprache enthält, wer
len diese Stellen bis zu 5 Ziffern als je ein Wort gezählt
Klasse B: Für Telegramme in Klasse B werder
‚m außereuropäischen Vorschriftenbereich zwei Drittel, im
:uropäischen Vorschriftenbereich drei Viertel der voller
Gebühren erhoben, aber mindestens die Gebühr für vie!
Wörter. Unabhängig davon kann jede Verwaltung —
ıach wie vor — für den europäischen Vorschriftenbereich
eine Mindestgebühr vorschreiben. — Die größte Länge
eines Wortes in verabredeter Sprache beträgt bei der
Telegrammen der Gruppe B fünf Buchstaben. Die Wörteı
ın offener Sprache, die im Text eines gemischten, aus
Wörtern der offenen und der verabredeten Sprache zu
sammengesetzten Telegrammen der Klasse B enthalter
zind, werden bis zu fünf Buchstaben als je ein Wor!
zezählt nebst einem Wort mehr für jede folgende Reihe
yon fünf Buchstaben oder für den Ueberschuß.
            
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