Full text : 33.1928 (0033)

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23. September 1926 unter der slillschweigenden Vorausselzung
 einer Nichtänderung der ihm zugrunde
liegenden Verhältnisse geschlossen sei (sogenannle
„clausula rebus sie slantibus“) und daß die nach
dem Verlrage vorausgeselzie Gleichwerligkeil der
beiderseitigen Leistungen durch die Entwicklung des
Frankenkurses weggefallen sei. Eine allgemeine Regel,
 daß aus der Veränderung der Umstände Rechte
herzuleiten seien, ist von der Rechtsprechung nicht
anerkannt worden, Insbesondere belont gerade die
vom Kläger angeführle Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes vom 27, Februar 1923 Nr. 1 der Sammlung
 vom 21. August 1921. daß grundsätzlich Verträge
 so zu erfüllen sind, wie sie abgeschlossen wurden,
 Es wird dort davon ausgegangen. daß nur nach
Lage des Einzelfalles das Gebot von Treu und Glauben
eine Acenderung des Vertrages herbeiführen und daß
man nur in besonders gelagerten Fällen, namentlich
im Falle des gegenseiligen Austauschvertrages, billige
Rücksichtnahme auf geänderle Verhältnisse nicht versagen
 könne. Desgleichen gehen die Entscheidungen
des Reichsgerichltes, Band 103 Seite 179 uni 328
Band 106 Seite 10 und Band 107 Seite 128, davon
aus, daß die Lage des Einzelfalles daraufhin zu
prüfen sei, ob dem verlragsmäßig Verpflichteten nach
Treu und Glauben noch zuzumuten sel, den Auspruch
des Gegners zu erfülten und die damit verbundene
wirtschaftliche Schädigung auf sich zu nehmen. In
den dorl behandelten Fällen handelt es sich stels um
die Verpflichtung zu einer Sachverschaffung gegen
eine Geldzahlung, und es wird in Bezichung auf diese
Fälle ausgeführt, daß die (CGeldentwertung derartige
ungeahnte Fortschritte gemacht habe, daß auch die
in Geld bedungene Gegenleistung für die Entscheidung
der Frage des Erfüllungszwanges eine ganz andere
Bedeutung gewonnen habe. daß infolge des Slurzes
der Mark die Geldleistung heute wirtschaftlich nur
noch einen ganz geringen Bruchteil des Werles darstelle,
 der vor Jahren bei ihrer Vereinbarung der
Bemessung der Geldleistaung zugrunde gelegt worden
S({

Im vorliegenden Falle handelt cs sich aber nicht um
cin Synallagma in dem Sinne, daß ein Austausch
von als gleichwerlig gedachlen Leistungen stattfinden
solle. Vielmehr sollte eine Frankensumme her- und

zu einen späteren Zeitpunklte zurückgegeben werden
And die Parteien rechnelen. wie der Verlrag vom
lIrag vom 23. September 1926 zeigt, schr wohl damit.
1aBß der wirtschaftliche Wert der später vom Kläger
zu machenden Leistung — mindestens an einer ausändischen
 Währung gemessen -— sich bis dahin geindert
 haben könne, wobei ein Dollardarlehen, das
ler Kläger vorgeschlagen halte uml das einem Steigen
les Franken Rücksicht gelragen hätte, von der Bevlaglen
 abgelehnt wurde, Der Woglall der Geschäfts
zrundlage — wenn man einen solchen Wegfall anıchmen
 will .- ist daher nicht enlgegen einer zur
irundlage der Vereinbarung über die beiderseitigen
„eistungen genommenen Annahme der Parteien erfolgt
Mindestens ist das nicht in einem Umfange geschehen
laß man sagen müßte. der beim Vertragsschlusse
'orausgeseizite Werl des Franken sei inzwischen so
jef gesunken, daß die Gegenleistung der Beklagten
m Verhältnisse zur Leistung des Klägers keine oder
ur noch untergeordnete Bedeutung habe. Denn deı
Verkehrswert des Franken bemißt sich für die hier
n Rede stehenden Verhältnisse nach seinem inlänlischen
 Werle, und es ist insoweit willkürlich, dal
1aBß der Kläger cine Berechnung über den nordamerixanischen
 Dollar aufmacht, Im Inneren saarländischen
Verkehr aber ist. wenn auch mil gewissen mäßigen
Schwankungen, der Franken am 23. September 1924
nicht schr viel geringer bewertet worden als im
vrühjahr 1927 Zeit der Rückzahlung des Darlehens
Hiernach kann der Kläger sich nich! darauf berufen
12B or seine Vertragspllicht, die auf Zahlung von
200 060 Franken mil Zinsen ging. nicht oder nur zu
snem Teile habe zu erfüllen brauchen, Er hat, als
vr bezahlte, in vollem Umfange eine ihm obliegende
Verpflichtung erfüllt, und es ist nicht an dem, daß
lie Beklagie, was Vorausselzung für die Anwendung
ler clausula repus sie slantibus wäre, eine veränderl.
Sachlage dazu habe ausnulzen wollen. sich die ver
;sprochene Leistung Tür einen geringen Teil ihres
Werles zu verschaffen.
Aus dem Gesaglen ergibt sich die Zurückweisung
der Berufung des Klägers gegen das seine Klage ab
weisende Urteil des Landgerichts,
Urteil des 2, Zivilsenats vom 30. Oktober 1928

licher Teil.

Verlegung des Eisenhüttentags.
Der Verein deutscher Eisenhüttenleute hat seine diesjährige
 Hauptversammlung, die auf den 8. und 9. Dezember
 nach Düsseldorf einberufen war, wegen der augen.
blicklichen ungeklärten Lage in der Eisenindustrie abvesayt


Inhalt des Amitsbläaties der Regierungskommission
Nr. 43 vom 1. November 1928.
Amtliches.
Verwaltung des Innern,
Verordnung betr, Bildung von Disziplinargerichten für den
pfälzischen Teil des Saarpgebietes. .
Erlaß betr. Enteignung von Grundeigentum.
Erlaß betr. Enteignung von Grundeigentum.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietpreises für die
Monate November und Dezember 1928 (veröffentlicht in
vorliegender Ausgabe der „Saar-Wirtschaiftszeitung‘“‘).
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigungen
 (7094, 9754).
Verwaltung des Innern und Arbeitswesen
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr. die Beschäftigung
 von Erwerbslosen

Verwaltung der Finanzen.
Ergänzungen der Ausführungsbestimmungen zur Verord
nung betr, die Besoldung der staatlichen Beamten de‘
Saargebietes vom 13. Juli 1928,
Oefiffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- und Postwesen.
Bekanntmachung betr. den Personen- und Gepäckverkeh:
Frankreich, Luxemburg und Saargebiet einerseits unc
Deutschland andererseits,
‘kanntmachung betr. den Personen- und Gepäckverkehr
S5aargebiet—England über Calais, Boulogne und Dun
kerque— Tilbury.
jekanntmachung betr. den Güterverkehr zwischen dem
Saargebiet und Deutschland.
3ekanntmachung betr. Verlust von Straßenbenutzungsyebührenkarten.


Justizverwaltung.
Allgemeine Verfügung zur Ausführung des 8 3 Abs. 2
S$ 4, Abs. 1, Ziffer 2b, $ 5, 8 6 Abs. 3 und 8 &
Abs, 2 der Verordnung vom 3, Oktober 1928 — Reg.
Amtsblatt Nr. 361 Seite 839 — betr. Aenderung gericht:
licher Amitsbezeichnungen und die Dienstverhältnisse deı
mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkunds
beamten der Geschäftsstelle betrauten Beamten.
Wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zusammenstellung der Ergebnisse der Volkszählung vorn
19. Juli 1928.
            
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