Full text : 33.1928 (0033)

RO

Gültigkeit und Tragweite der einseitigen Dollarklausel;
Bedeutung der clausula rebus sic stantibus.

Wir veröftenl!lichen nachstehend eine Entscheidung
 des Obersten Gerichtshofes in Saarlouis.
die hinsichllich des Abschlusses von Verträgen mit
einseitiger Dollarklausel von grundlegender Boedeutung
 ist. Wir behalten uns vor, gelegentlich
in einer eingehenden Würdigung auf das Urteil
zurückzukommen, Die Schriftleitung.
Aus den Gründen
Der Kläger hat im Seplember 1926 von der Beklaglen
 Pensionskasse der Beamten einer Hülle ein
Darlehen erhalten, nachdem er und seine Ehefrau die in
der Urkunde vor Nolar M. vom 23. September 1926
auf die Bezug genommen wird .— nicdergeleglen
Erklärungen abgegeben halten. Das Darlehen ist mit
200000 Franken kurz nachher ausbezahlt! und im
Frühjahr 1927 mit 200000 Franken zurückbezahl!
worden. Der Betrag von 200000 Franken machte
bei der Auszahlung an den Kläger 5600 Dollar, bei
der Rückzahlung 8000 Dollar aus. Der Kläger hat im
Juli 1927 die gegenwärlige Klage auf Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung des Frankenbelrages erhoben,
 der am Tage der Zahlung einem Belrage von
2400 Dollar nebst 10 v.H. Jahreszinsen seit dem
1. April 1927 entspricht, Entsprechend dem Antrage
der Beklaglen hal das Landgericht die Klage abgewiesen,
 Dagegen hal der Kläger Berufung cingelegt
mil dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach dem Klageantrage zu erkennen, Die
Beklagte bittet um Zurückweisung der Berafung,
1. Der Kläger siütizt die Klage unter anderem auf
eine Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages, die er
darin sicht, daß die Einseitigkeit der DolHarklausel das
Risiko einer Schwankung im Werte des Franken ihm
allein aufbürde, während der Gegner durch eine
Schwankung in diesem Werle nur gewinnen, nie verlicren
 könne. Indessen erscheint die Klage, selhst
wenn man diesen Standpunkt des Klägers billigen
wollte, dadurch nicht begründet, Nach 8 138 BGB.
ist ein Rechtsgeschäfl, das gegen die guten Sitten verstößt,
 nichtig. Wenn man hiernach den Darlehnsverlrag
 der Parteien als nichtig anzuschen hätte,
so wäre die Folge die, daß die Beklagie, die dem
Kläger eine Geldsumme bezahlt hat, Rückzahlung nach
den Regeln über die ungerechtferiigte Bereicherung
hätte verlangen können. Nun sicht fest, daß dem
Kläger nicht etwa Dollar, sondern 2000600 Franken
gegeben worden sind. Die Rückzahlung müßte sich
also nach der gleichen Frankenwährung berechnen,
zumal sie die im Saargebietl geltende Landeswährung
ist. Für eine Umrechnung über irgendeine willkürlich
gewählte ausländische Währung wäre kein Raum, Dies
um so mehr, als die geschäftlichen Bezichungen der
Parteien zueinander sich ausschließlich im Saargebiet
vollzogen haben, auch der Wohnsitz des Klägers sich
im Saargebiet befindet und als die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Saargebietes, besonders die Kaufkraft
des Geldes, in der fraglichen Zeit wesentlich von anderen
 Verhältnissen als von dem Kurse der Dollardevisce
bestimmi worden sind. Mangels jeglicher Anhaltspunkte
 dafür, daß der Kläger etwa die ihm gezahlten
206 000 Franken in, Auslandsvaluten angelegt habe,
müßte demnach von einer ungerechlfertiglen Bereicherung
 des Klägers um 200000 Franken ausgegangen
werden. Er hälte also diesen Betrag und die Zwischenzinsen,
 deren Höhe seinerzeit von ihm selbst vorgeschlagen
 war und die demnach voraussichtlich auch
in der Zwischenzeit mit dem ihm gezahlten Betrage
von ihm verdient worden waren. mit Recht zurückbezahlt,
 da weiter auch anzunchmen wäre, daß er
sie in Anbetracht der kurzen Zeit noch nicht verbraucht
 gehabt hätte.
Hiernach kommt eine Untersuchung darüber, ob
eiwa die einseitige Dolarklausel}l im Verlrage vom
23. Scptember 1926 diesen Verirag nichtig macht
Oder darüber. ob — wie der Kläger ferner andeutet —

lie Darliehnsgewährung die Voraussetzungen des
Wuchers nach Absatz 2 des 8 138 BGB. erfüllt,
ılcht in Frage, Insbesondere is! es unerheblich, ob
Kredilinstiilute des Saargebietes nur die zweiseitige,
ıicht mehr die einseilige Dollarklausel anwenden,
»benso, ob --- wogegen übrigens die von der Beklagten
vorgelegten Schriltstücke sprechen — etwa die Bexlugle
 die Beträge, die sie ausleiht, von der Hülle
nn Dollar erhält

2, Weiter vertritt der Kläger den Standpunkt, der
vertrag vom 23. September 1926 sei, wenn er seinem
Wortlaute nach auch eine einseilige Dollarklausel entanthalte,
 doch einer Auslegung bzw. Ergänzung nach
3 157 BGB. zugänglich; an eine wesentliche Besserung
les Franken habe beim Vertragsschlusse niemand
gedacht; es sei daher zu prüfen, was die Parleien
zewollt hätlen, wenn sie die jetzt auftauchende Frage
n den Bereich ihrer Abrede gezogen hätten; diese
(’rage sei nach Treu und Glauben unter Berücksichtisung
 der Umstände des Ortes, des Zweckes, des
Anlasses des Geschäfts, der sozialen Stellung der Verragsparieien
 und slets der Verkehrssitte zu entschei:
len; eine Berücksichtigung aller dieser Momente ersehe,
 daß nur die zweiseitige Dollarklausel gelten
könne; dies besonders in Berücksichtigung des Umstandes,
 daß in den Verhandlungen vor Abschluß des
Darlechnsverirages stets nur von einem Mark- oder
Dollar-Darlehen die Rede gewesen sei und er, der
Kläger, die im AÄntworischreiben der Beklagten vom
21. September 1926 niedergelegie Bedingung „Wert-Deständigkeitsklausel
 auf Dollarbasis‘“ daher als Zusage
 eines Dollarkredits habe auffassen dürfen und
NÜssen,
Was zunächst die Vorverhandlungen betrifft, so
kann (worüper die Parteien streiten) dahingestellt
bleiben, ob mündliche Vorverhandlungen staltgefunden
haben, ebenso, was bei den ‘mündlichen oder schriftlichen)
 Vorverhandlungen besprochen worden ist. Denn
nicht diese Besprechungen regeln das Rechtsverhältnis
 der Parleien, sondern lediglich der Notarialakt
vom 23. September 1926. Nur insoweit, als derselbe
zu Zweifeln Anlaß böte, könnten die Erklärungen
ler Parteien bei den Vorverhandlungen zur Auslegung
ıerangezogen werden. Für eine Auslegung oder Ergänzung
 des Vertrages in bezug auf die Frage, ob
eine einseitige oder eine zweiseilige Dollarklausel als
vereinbart anzusehen ist, ist aber kein Raum. Der
Notarialakt ist hierzu völlig klar. Er besagt, ohne
einem. Zweifet über seinen Inhalt in diesem Punkte
Raum zu lassen, daß ein Darlehen von 200000
Franken gegeben werden soll, daß dieser Be-‚rag
 stets und immer geschuldet sei und
daß bei Sinken des Frankenkurses, am nordamerikanischen
 Dollar gemessen, außerdem der Werlunterschied
 zu zahlen sei. Es liegt demnach auch nicht
der Fall vor, daß eine später aufgetauchte Frage eine
Ergänzung des Vertrages aus dem muimaßlichen Pareiwillen
 nötig machte, Denn die Parteien haben
für den Fall, daß der Wert des Franken — an
ygendwelchen Devisen gemessen — sich bessere, auslrücklich
 festgesetzt, daß dan 200000 Franken zuückzuzahlen
 seien, Gegenüber dieser unmißverständichen
 Vereinbarung kann der Kläger sich nicht darauf
berufen, daß er geglaubt habe, eine zweiseilige Dollarklausel
 zu unterschreiben. Selbst wenn dem so wäre,
so hätte das ihn in dem ihm günstigsten Falle nur
zu einer Anfechtung seiner Erklärung wegen Irrtums
bercchtigen können. Diese Anfechtung, die nie erfolgt
 ist, hälle längst erklärt sein müssen und ihn
zudem nicht der Verpflichtung enthoben, der Beklagien
 die ihm' von dieser ausbezahlten 200000 Fr.
zurückzuzahlen.
3. Ist so der Hinweis des Klägers auf 8 157 BGB
verfehlt, so läßt sich der Klageanspruch des ferneren
auch nicht damit begründen, daß der Vertrag vom
            
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