Full text : 33.1928 (0033)

LE

Deutschland ansässigen Industric- und Handelsfirmen und
deren Vertreter; letztere jedoch nur bei gleichzeitiger Vorlage
 ciner durch das zuständige italienische Gericht beglaubigten
 Abschrift ihres Vertretervertrages.
Die Auskunft geht der in Deutschland ansässigen Firma
durch das für ihren Geschäftssitz zuständige italienische
Konsulat Zu,
Der Antrag, der schriftlich zu stellen ist und zweckmäßigerweise
 in italienischer Sprache eingereicht wird
muß folgende Angahen enthalten:
1 Beschaftenheit und Ursprung der Ware sowie die Bezeichnung,
 unter der die Ware bekannt ist oder in den
Handel gebracht werden soll.
Den hauptsächlichsten Gebrauch, für den die Ware
bestimmt ist.
Ob und hei wem der Antragsteller den Antrag in
einem anderen Falle gestellt hat und welche Auskunft‘
ihm erteilt worden ist.
Ob die Ware von demselben Antragsteller schen einmar
 in Italien eingeführt worden ist oder ob ihm hbekannt
 ist, daß ein anderer sie dahlm eingeführt hat,
zutreftendentalls, bei welchem Zollamt die Ware ver
zollt und welcher Behandlung sie unterworfen wor
den si,
Das Zoilamt, bei dem der Antragsteller die Ware,
die Cicgenstand des Antrages bildet, einführen will
oder, falls er diese Angaben nicht machen kann, den
Grund dafür.
Adresse des Vertreters, falls die Erteilung der Auskunft
 an ihn erbeten wird,
Zusammen mit dem Antrag müssen drei übereinstimmende
 Muster der Ware, auf die der Autrag sich hezieht,
eingesandt werden, Die drei Muster oder Behältnisse, die
die Muster enthalten, müssen mit dem Siegel des Antragstellers
 gekennzeichnet werden. Wenn dic Beschaffenheit
der Ware die Möglichkeit der Vorlage von Mustern ausschließt,
 ınüssen dem Antrag Abbildungen, Zeichnungen,
Photographien in dreitacher Ausfertigung oder eine sc
genaue Beschreibung der Ware beigefügt werden, daß ein«
Entscheidung über die Tarifierung der Ware auch ohne
Untersuchung eines Musters möglich ist.
Die Kosten für die Verwendung der Muster gehen zu
‚asten des Antragstellers, der auch aufgefordert werden
kann, die Kosten für etwaige Analvsen und für die Rückyabe
 der Muster vorzuschießen. Die Annahme von Mustern,
die nicht frei von allen Kosten eingesandt werden, kann
durch die Behörde verweigert werden,
Die Deutsch-Italienische Handelskammer ist bereit, den
Jeutschen Firmen auf ihren Wunsch beı der Eingabe um
Zollauskunit an Hand zu gehen, Diejenigen Firmen, die
von dieser Einrichtung Cjebrauch machen wollen, werden
gebeten, die für die Einreichung des Antrags erforderlichen
 Unterlagen der Handelskammer zur Verfügung zu
stellen, Es wird gebeten, stets eine kurz gefaßte, genauc
technische Beschreibung des einzuführenden Artikels in
Jeutscher oder italienischer Sprache zu geben, damit der
Antrag möglichst in ciner Form eingereicht wird, die der
italienischen Beamten die Auskunftserteilung erleichtert
Werden dıe Unterlagen nur ”in deutscher Sprache zugesandt,
 so wird die Handelskammer für Ucbersetzung
Sorge tragen, Für die Tätigkeit der Handelskammer kom:
men mäßige Gebühren in Anrechnung, deren Höhe vor
Jem Umfang der geleisteten Arbeit abhängig ist. Sobal«
lie Auskunft des Italienischen Finanzministeriums vor
iegt, wird um Mitteilung des Ergebnisses an die Deutsch
Italienische Handelskammer in Mailand, Via CGoito 7, 04
heten

%

Kanada.
a
Ausfüllung der Spalte 4 in den kanadischen Zollfakturen.
Eine Handelskammer hatte angefragt, wie die Spalte 4
Jer kanadischen Zollfakturen (Fair market value as sold
Ior home consumption at time shipped) auszulüllen sei,
wenn dıe in Betracht kommenden Firmen ihre ganze
Erzeugung in das Ausland ausführen und ihnemr daher

utsprechende Vergleichszahlen für den heimischen Markt
ehlen.
Hierauf hat das kanadische Zollministerium geantwortet
laß in Fällen, in denen ein feststehender, typischer In
andsmarktpreis nicht besteht, eine Entscheidung vom ka
yadischen Zohmimstenum über den Verzollungswert nu
ach vorheriger Untersuchung am CGeschäftsorte des Ex
jortes getroiten werden könne. Einem Zollzirkular von
1922 zufolge könne der Verzollungswert der Waren in
Zällen, wo dıe Ermittlung des Zollwertes Schwierigkeiter
zietet, vom Zollministerium festgesetzt werden, insbeson
Jere bei Waren, die im Erzeugungslande nicht für deı
aeimischen Verbrauch verkauft werden.

Spanien.

Aenderungen in der Erhebung der Zölle.
Die „Caceta de Madrid‘ vom 2. Scptember 1928 enthält
jachstehende Verordnung vom 31. August 1928 über di
Erhebung von 25 v4 der Einfuhrzölle in Goldyeld oder
goldwerten Schecks,
„Al. Vom 10. September 1928 ab haben dit
spanischen Zollämter 3°. der Zölle für aus
ländische Waren, die von dem genannten Tage ab
nach den Vorschriften über die Einfuhr abgefertigt werden,
in Goldgeld, bar oder in Goldwert und
Schecks oder in Schecks auf in Goldgeld
umzurechnendes Geld zu erheben, die von
der Bank von Spanien, von der Außenbank (Banco ex:
erior) oder irgendeiner spanischen Bank oder einem
Bankier, der bei dem Kyl. Kommissariat der Privatbanken
:ingetragen ist, oder von einer spanischen Niederlassung
‚usländischen Banken ausgestellt, indossiert oder verbürgt
Avalados) sind. Zu dieser Zahlung sind mit ihrem Nennvert
 zugelassen die Goldmünzen spanischer Prägung und
1ach ihrer wahren Darität (paridad intrinsica) die (joldnünzen
 der übrigen Länder, die Goldwährung haben, sowie
 auf dieses Geld lautende Schecks, die auf Jdie Länder
ausgestellt sind, die die Generalzolldirektion bekanntgibt
Die restlichen 75", können in umlaufen-Jjem
 Gelde mit dem entsprechenden Zoll.
4ufgeld berechnet und entrichtet werden
HH. Die in Post- oder Handelspaketen eingeführten Wa-‚en
 werden von den neuen Vorschriften nicht betrotfen
HI. Teilbeträge unter 10 Peseten und solche Beträge
jüe von den Reisenden auf mündliche Anmeldung /u
antrichten sind, dürfen wie bisher in Silbergeld mit dem
ntsprechenden Aufgeld entrichtet werden, das das Finanz
utinisterium periodisch festsetzt.‘“
Ziffer IV der Verordnung verweist auf eine ihr bei
zefügte Liste von 120 beim Kgl. Kommissariat der Drivat
banken eingeschriebenen Banken und Bankiers und vor
11 in Spanien ansässigen ausländischen Banken, derer
Schecks bzw. Akzepte und Avale nach Zifter I! dieser
Verorunung für die Zollzahlung angenommen werden
mMierunter befinden sich auch die „Banco Alemand Transıtlantico,
 Madrid“ und die „Banco Germanico de
America del Sud“ in Madrid.

Goldzollzuschlag.,
Der spanische Goldzollzuschlag beträgt in der Zen
vom 1. bis 10. Oktober 16,57 90, vom 11. bis 20. Oktobe:
17.74 v6. vom 21. bis 31. Oktober 1928 18.78 0.

Lite. .

Die neue Eisenbahnverkehrsordnung vom 16. Ma
1028. Erläutert von Dr. jur. Wolfgang
Richter (Band 133 der Sammlung deutsche:
Gesetze). X, 730 Seiten kl. 8”, in Leinen 13 RM
- (Mannheim, Berlin, Leipzig, J. Bensheimer.)
Am 1. Oktober 1928 ist die neue Eisenbahn-Verkehrs:
ardnmung, die die gesamte Personen- und Güterbeförderung
von Grund auf neu regelt, in Kraft getreten, Die um-’angreichen
 Aenderungen, die sie bringt, machen es fit
            
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