Full text : 33.1928 (0033)

Ver keh rS;

zesen.
Eisenbahn.

Haftung der Eisenbahn
wegen positiver Vertragsverleizung.
Von Verkehrssyndikus W. Brodbeck, Stuttgart.
Die aus den Frachtgeschäften der Eisenbahn für die
Vertragsschließenden entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten
 sind in erster Linie nach den in 8 471 HGB.
aufgezählten zwingenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches
 zu beurteilen, sodann nach der Eisenbahn-Verkehrsordrung
 (8 454 HG.),weiterhin nach den sonstigen Bestimmungen
 des Handelsgesetzbuches, schließlich nach den
Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Art. 2 EGNGB.)
im Handeisgesetzbuch (S$8 456, 466) und in der Eisenbahnverkehrsordnung
 (88 84, 94) ist nur die Haftung
der Bahn für Schäden geregelt, welche durch Verlust,
Minderung oder Beschädigung des Gutes während des
Transportes oder durch Transportverzögerung entstehen.
Damit ist aber die vertragliche Haftung der Bahn nicht
erschöpft. Im übrigen kann die Bahn vielmehr nach der
Rechtslehre und Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen
 wegen positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig
 gemacht werden,
Durch Abschluß des Frachtvertrages vom 22. November
1926 ist zwischen den Parteien ein gegenseitiges Schuldverhältnis
 begründet worden, Nach 8 276 BGB. hat der
Schuldner, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz
und Fahrlässigkeit zu vertreten; fahrlässig handelt, wer
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt.
Der Schuldner, der diese Sorgfaltpflicht verletzt, ist ohne
weiteres zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens
verpflichtet (RG. 106, 25). Nach 8 278 BGB. hat der
Schuldner für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehiltfen
aufzukommen. Das Handelsgesetzbuch gibt der Regel
des & 276 BGB. für den Handelsverkehr einen bestimmteren
 Inhalt. Als gewerbsmäßiger Frachtführer ist die
Reichsbahngesellschaft Kaufmann nach $& 1 Abs. II Ziff. 5
HGB. Ihre Frachtgeschäfte sind Handelsgeschäfte nach
$ 3133 HGB. Wer aus einem Geschäft, das auf seiner
Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt
verpflichtet ist (8 276 BGB.), hat für die Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes einzustehen (& 347 HGB.; vgl
auch 8 81 Abs. III EVO.). Der Frachtführer hat die
Sorgfalt eines „ordentlichen Frachtführers‘“‘ anzuwenden
($ 420 HCGiB.). Nach 8 65 Abs. II EVO. hat die Bahn,
solange das Gut unterwegs — d. h. von dessen Annahme
bis zu dessen Ablieferung —, als Nebenverpflichtung aus
dem Frachtvertrag die etwaigen Polizeivorschriften (hieı
die seuchenpolizeilichen Vorschriften) zu erfüllen; in diesem
Falle hat sie die Pflichten eines Spediteurs. Als solcheı
hat sie das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes auszuführen und dabei die Weisungen
 ihres Auftraggebers zu befolgen, widrigenfalls sie
sich schadenersatzpflichtig macht ($8& 407 Abs. II, 408
Abs. I, 384 Abs. I, 385 HGB.). Nach 8 458 HGB:
{8 5 EVO.) haftet die Bahn für ihre Leute und für
andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der
Beförderung bedient. Diese Vorschrift gilt für die Haftung
der Balın aus dem Frachtvertrag überhaupt und ist nicht
etwa auf die Fälle der 88 84, 94 EVO. beschränkt
(Rundnagel: Die Haftung der Eisenbahn S. 20).
Hiernach kommt es darauf an, ob der Bahn die falsche
Benutzung des Wagens und Frachtbriefs als fahrlässiges
Verschulden des Wagenführers anzurechnen ist. Der Senat
bejaht diese Frage, weil die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
 Kaufmannes, Frachtführers und Spediteurs die
tichtige Handhabung der etwa für ihren Gewerbebetrieb
bestehenden Vorschriften verlangt und weil es ferner
zur Sorgfaltspflicht nicht bloß des Spediteurs, sondern
auch des Frachtführers gehört, von den Weisungen des
Auftraggebers nicht ohne Anlaß abzuweichen.
Die einschlägigen seuchenpolizeilichen Vorschriften sind
in den 88 175 und 178 der bayerischen Bekanntmachung
vom 27. April 1912 über den Vollzug des Viehseuchengesetzes
 vom 26, Juni 1909 und des bayerischen Ausführungsgesetzes
 hierzu vom 13. August 10910 enthalten
(BVBL. 459, 462). Danach ist nach dem Ausbruch der
Maul- und Klauenseuche die Ausfuhr von Klauenvieh aus

nichtverseuchten CGehöften des Sperrbezirks (8& 173 a. a. O.)
nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiter-»eförderung
 nach Schlachthöfen nur dann zulässig, wenn
ınmittelbar vor der Ueberführung der Tiere zur Schlachtstätte
 durch amtstierärztliche Untersuchung festgestellt
wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöftes
ı1och seuchenfrei ist und die Bezirkspolizeibehörde einen
Erlaubnisschein zur Ausfuhr der Tiere aus dem Seuchenort
ıusstellt. Die gleichen Vorschriften gelten entsprechend
ür die Ausfuhr von Klauenvich aus Beobachtungsgebieten
‚8 177 a.a.O.), mit der Maßgabe, daß in solchen Fällen
ler Ausfuhrerlaubnisschein auch vom Bezirkstierarzt auszestellt
 werden kann. Wird die Erlaubnis zur Ausfuhr
‚on Schlachtvieh aus ‚Beobachtungsgebieten erteilt, so ist
:än Ausfuhrerlaubnisschein nach dem Muster der Anlage IX
zu der Bekanntmachung vom 27, April 1912 (GVBL. 63)
ıuf rotem Papier auszustellen. In beiden Fällen ver-;tändigt
 die Bezirkspolizeibehörde die Verladestation und
lie Direktion des Bestimmungsschlachtviehhofes auf dem
kürzesten Wege, in der Regel telegraphisch, von der
Ausstellung des Ausfuhrerlaubnisscheines. Der Ausführende
hat den Ausfuhrschein vor der Verladung an die Verladestation
 abzugeben, Die Verladestation hat den für
die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen durch einen
zelben Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh‘‘ bzw. „Be->backtungsvieh‘“
 zu kennzeichnen, einen gleichen Zettel
uf dem Frachtbriefe beizuheften. Da im vorliegenden
Falle der Kläger eines Ausfuhrerlaubnisscheines nicht be-Jurfte
 und einen solchen der Bahn nicht vorgelegt hatte,
lie Station S. auch keine polizeiliche Nachricht von der
Ausstellung eines Ausfuhrerlaubnisscheines erhalten hatte,
;o bestand für die Station S. keinerlei Anlaß, von sich aus
»esondere Maßnahmen zu ergreifen und die Tiere des
<lägers ohne dessen Wissen auf Wagen und Frachtbriel
ıls „Beobachtungsvieh‘‘ zu deklarieren. Dies widersprach
ielmehr der Weisung des Klägers, der sein Vieh, wie aus
len Umständen und dem von ihm übergebenen amtsjerärztlichen
 Gesundheitszeugnis zu entnehmen war, als
zesundes, keinerlei Beförderungsbeschränkung unterliegenles
 Vieh verfrachtet haben wollte.

Die Beklagte behauptet, die Station S. sei durch das
Telegramm des Bezirksarztes P. irregeführt worden. Das
xann nicht anerkannt werden. Das Telegramm enthielt
ur die Mitteilung, daß die Verlader von Klauentieren
öhne vorherige amtstierärztliche Untersuchung verboten
‚ei; diese keineswegs unnötige besondere Anordnung
;tütze sich auf die 88 18, 20 A.s. II Vichseuchengesetz,
Daß alle zur Verladung gelangenden Klauentiere als Be->bachtungsvieh
 zu behandeln seien, war aus dem Telezramm
 nicht zu entnehmen. Dasselbe bezog sich, wenn
Hies auch nicht ganz klar zum Ausdruck gebracht worden
st, nur auf Klauentiere, welche aus dem um Sperrbezirk
ınd Beobachtungsgebiet gebildeten sogenannten Schutzzebiete
 (8 180 a.a.O.) stammten und welche im Eisenjahnverkehr
 keinerlei Beschränkungen unterliegen. Das
vom Bezirksamt für die Ausfuhr solcher Tiere verlangte,
sich nur auf die auszuführenden Tiere selbst, nicht aut
len gesamten Klauenviehbestand des Herkunftsgehöftes
jeziehende Gesundheitszeugnis hat die Station S. mit
lem Ausfuhrerlaubnisschein verwechselt, der für die Aus-‘uhr
 von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk oder dem Be->bachtungsgebiet
 vorgeschrieben ist. Unkenntnis dieser
Vorschrift auf Seite eines gewerbsmäßigen Frachtführers
st kein entschuldbarer Irrtum. War sich der Annahmejeamte
 der Station S. über die einschlägigen Vorschriften
>der über Sinn und Tragweite des bezirksamtlichen Telezramms
 nicht im klaren, so hätte er sich durch eine
‚elephonische Anfrage bei dem Bezirksamt P. Klarheit
larüber verschaffen müssen; das verlangt die Sorgfaltspflicht
 nicht ‘bloß eines ordentlichen Spediteurs, sondern
auch eines ordentlichen Frachtführers und Kaufmannes
überhaupt. (OLG. München, Urt, v. 11. Mai 1092$
. 285/28 L)
            
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