Sie sind aut eingeführte Produkte anwendbar. ohne wohlriechende Hölzer, leere gebrauchstertige Fässer
daß ihr Ursprung und ihre Herkunft zu irgendwelchen nuntiert oder demontiert, mil Holz- oder Metallberei
Differenzen in bezug auf den Betrag dieser Abgaben hung: Zollfreiheit ohne Einschränkung,
und Gebühren Anlaß geben könnte. \us den französischen Besilzunge
Anders ausgedrückt: Hinsichtlich der Zölle und Pa indien: ; ; SCH
Gebühren andere als Zoflgebühren: genießen die Iran- n . Ve . SD N
zösischen Produkte in keiner französischen Kolonie Präparierte Streichleder: Zollfreiheil ohne Ein
irgendeine Meistbegünsligung im Vergleich zu auslän- schränkung.
dischen Erzeugnissen. Aus dem Archipel der Neu-Hebriden
Einfuhr der Erzeugnisse dieser Kolonien Vanille: Zolfreiheil. Muskalnüsse: Abschlag von
in Frankreich. 30 Prozent. Roher und ralfinierter Zucker: Der
Die Erzeugnisse aus diesen Kolonien 2. Gruppe innerfranzösische Taril ist anzuwenden tür Kolaomal-HE
MS AEE z a . a zucker Jahresköntingent .
der Kolenien} entrichten im Prinzip bei ihrem FEin- . D , . .
gang nach Frankreich die Zölle des Minimaltarif: Aus französischen Besitzungen iD
Zucker und dessen Derivale unterliegen der Zoll Ozeanien,
behandlung. wie sie für dieselben Arlikel aus der Vanille: Zollfreiheit Jahreskontingen( .
Kolonien der 1. Gruppe angegeben worden ist. Für alle vorstehend nicht aufgeführten Erzeugnisse
Im Gegensalz zu dieser Bestimmung können Be ıst bei ihrer Einfuhr in das französische Zollgebiet den
freiungen von den Zöllen oder Ermäßigung derselben Minimallaril zu entrichten.
für einige dieser Erzeugnisse gewährt! werden aul 3. Prolcklorale und Syrien .
Grund von Dekreten des Slaalsrales, und zwar mil . " Mn *
oder ohne kontingentsmäßige Beschränkung, Diejeni A, Funis
gen Kolonialerzeugnisse der zweilen Gruppe, die zu Die Einfuhr französischer oder saarländischer Er
besonderen Vergünstigungen nach Frankreich einge zeugnisse ist nur insofern zöllfrei. als die belreffen-Führt
werden können, werden nachfolgend aufgeführt lon Erzeugnisse auf der diesbezüglichen Liste der
Aus allen Kolonien der zweilen zollfreien Erzeugnisse enthalten sind. Diese Liste ist
Gruppe: lurch Erlaß vom 21 Juli 1928 kürzlich wesentlich
Kaffee und Kakao: zollfrei im Rahmen des jährlich "TWeiterl worden ‚vgl, Zolltarif Ausgabe Oudin S. 315
durch Dekrele festgesetzten Kontingentes, and wird wohl in Zukunft noch mehr vergrößert wer.
Aus ganz Französisch-Westafrika: len, da offenbar das Bestreben herrscht, 1 unis mil
Senegal, Maurilanien, Nigerien Fran Algier allmählich gleichzustellen. Voraussetzung Für
zösisch-Saudan., Hoch-Volta. Franzö- lie Zollfreiheit ist direkte Kinfuhr sowie ein im Ver
sisch-Guinen. Elfenbeinküste. Da sandhafen ausgestellter Passavanl.
home: Die nicht auf der erwähnten Liste befindlichen Er-Palmöl,
Tulucuma-, Bassia- und Zwergpalmöl, ge zeugnisse anlerliegen dem tunesischen Zolllarif, der
wöhnliches Holz, Kunstlischlerholz. wohlriechende Höl völlig unabhängig von demjenigen Frankreichs ist. Umzer”
Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkung zekehrt gilt die Zollfreiheit auch für die Einfuhr Lünespanischer
Preffer: Zollfreiheil Jahreskontingent . sischer Erzeugnisse in das französische Zollgebiet im
Aus Senegal, Franz. -Sudan. Hoch Rahmen der oben erwähnten Liste,
Volta und Französisch-Gulinea: bb Französisch-Marokko.
„chende ln A hlachlete Kinder und Schule Die Einfuhr französischer oder saarländischer Kr-“
2 N a ; N zeugnisse unterliegt dem scherifischen Zolllarif and
r A u ne N ud a % T BL I U x -Volla: ist der Einfuhr aus allen übrigen Ländern gleich:
ee % r nzZös I h N ine nLE zestellt. Sämtliche Waren unterliegen ‚cinem gleich-Mandioka,
roh oder getrocknet, Bananen. Ananas näßigen Wertzoll von 10 Prozent, der nur Für einige
Zollfreiheil Jahreskontingent). bestimmte Erzeugnisse auf 5 Prozent ermäßigt ist.
Von der Elfenbeinküste: Zu den Zeilsätzen von 10 bzw. 5 ProzenL Iritt ein
Mandloka, roh oder gelroecknet: Zollfreiheit Jahres lgemeiner Zuschlag von 2,5 Prozent.
Kontingent). ec Syrien Mfranzösisches Mandalsgebiel .
\us de 4 f ANZ USER ch en Be 52 lzungen am Hapdelspelilische Gleichstellung für alle Mitglieder
= ana tor, mt Au snah We X sn G 4 h an: los Völkerbundes, Französische bzw. saarläncdische
seln, wohlriechende Hölzer, gemahlenes Papyrus: Zoll Sortzolllaril I She => Kyozent nn die Mehrzahl de
freiheit ohne Kontingent). N aren, Tür ‚che nsmillc und zaumalerialie a nur
Aus Togo: Prozent, Spezilische Zölle Tür eine besondere Waren
Palm- und Zwergpalmöl, Baumwollkörner, Baum- SL, . . . N . N
wolle, ausgedroschen oder nicht, in der Masse, nicht Ursprungsnachweis erforderlich für alle Waren. für
gereinigt, Rizinuskörner: Zolllreiheit ‘(Jahreskonlingent), die Verzollung nach dem Mindestlarif beansprucht
Aus Kamerun: wird, außerdem Originalfaktura mit Siehtvermerk des
Palmöl, Tulucuma-. Bassia- und Zwergpalmöl, ge- Zuständigen französischen Konsulats letzteres kommt
vöhnliches Holz, feines Holz oder Holz von Inseln und für saarländische Erzeugnisse natürlich nicht in Frage
Verteilung der Kontingente des Saarzollabkomme:
die Kontingentsperiode vom 1. Januar bis 30. Jüwi 1420,
Wie die Direktion für wirtschaftliche Angelegenheiten
der Regierungskommission mitteilt, beabsichtigt sie, in
allernächster Zeit mit der Verteilung der Kontingente
des Saarzollabkommens für die nächste Kontingentsperiode
zu beginnen. Die Handelskammer richtet daher an sämtliche
Firmen, die an der Kontingentsverteilung sowohl
hinsichtlich der Einfuhr deutscher Erzeugnisse in das
Wl]
Saargebiet wie an der Ausfuhr saarländischer Erzeugnisse
in das Reichszollgebiet interessiert sind, ihr umgehend,
zpätestens aber bis zum 31. Oktober, eventuelle
Abänderungswünsche für die Kontingentsverteilung
Dzw. Neuanträge schriftlich mitzuteilen.
Soweit bis zu dem genannten Zeitpunkte Wünsche
nicht eingehen, wird angenommen, daß die bisherige
Zuteilung auch weiterhin unverändert aufrechterhalten werden
soll. Ergeben die eingehenden Abänderungswünsche