Full text : 33.1928 (0033)

Das französische Kolonialzolisystem mit besonderer Berücksichtigung der Tür das
Saargehipf geltenden Versandhosfimmungen,

Durch Geselz vom 13. April 1928 sowie durch
lie mit Dekrel vom 2, Juli 1928 erlassenen Ausführungsbeslimmungen
 vgl. .„Saar-Wirtschaltszeitung“
Nr. 18 Seite 368 und Nr. 30 Seite 363 hal das
Iranzösische Kolonialzollsvstem nicht unwescniliche
v\enderungen erfahren. Das Wesen der Reform besteht
 in einer weileren Entwicklung des schon bisher
bestehendea Präferenzsystems., Dem briülischen
En piregedanken entsprechend, wird der Gütorausjausch
 zwischen Mutterland und Kolonien einerseits
und den Kolonien untereinander andererseits besonders
 bevorrechtel, Das gegenseitige Vorzugsverhältnis.
durch das das „größere Frankreich” zu einem be
sonderen, nach außen möglichst abgeschlossenen Wirtschaüftskreis
 zusammengeschweißt wird. soll natur
gemäß der Förderung des internen Warenaustausches
im besonderen aber des Ahsalzes TIranzösischer Erzeug
nisse in den Kolonien dienen.
Wir glanhen, daß die nachstehenile, auf amtlichen
Unterlagen beruhende Zusammenstellung über das nunmehr
 in Kraft befindliche Kolontalzollsystem und die
zu beachtenden Versandvorschriften für die Saarwirtschaft
 insofern von Interesse ist. als die Möglichkeit
des zollfreien Warenversandes nach den französischen
Kolonien zweifellos gewisse Kxporimöglichkeiten bietet
Die neue Regelung stellt sich in großen Zügen fol
yendermaßen dar:
Die bisher schon bestehende Zweileilung zwischen
sopenannten assimilierten und nicht assimilierten Kolonien,
 d.h. solchen, die den gleichen Zolllarif wie das
Mutlerland und Algier haben. und solchen mit hbesonderem.
 nur für die betreffende Kolonie geltenden
Zolltaril, ist beibehalten worden. Die Gruppe dem
assimilierten Kolonien besteht jelzt noch aus Indochina,
 Madagaskar und den vier allen Dflanzungskolonien
 Reunion. (Gouadeloupe. Martinique und
Guyana, Gabon und Neukaledonien, die bisher auch
zu dieser Gruppe gehört haben, sind nun der Gruppe
der nichtassimilierten. Kolonien zugeteilt worden. dic
alle übrigen, vorstehend nicht genannlen Kolonien
sowie die afrikanischen Mandate Togo und Kamerun
umfaßt,
Der gegenseilige Verkehr zwischen den Kolonie
Jer ersien Gruppe einerseils und der aus Frankreich
und Algier bestehenden multerländischen Zollgemeinschaft
 andererseits ist völlig zollfrei. Zollfrei 1s!
ferner priezipiell auch die Einfuhr französischer und
algerischer Erzeugnisse in die Kolonien der zweite}
Gruppe. sofern nicht besondere Bestimmungen ent
gegensichen, Umgekehrt aber sind die KErzeugnisst
nur solcher Kolonien der zweiten Gruppe in Frank
reich und Algier zollfrei. die französischen und al
gerischen Erzeugnissen eine Vorzugsbehandlung ge
währen, Diese Zollfreiheit erstreckt sich jedoch ledig
lich aut industrielle Rohstoffe und Lebensmittel ge
mäß einer durch Dekrei aufgestellten Liste. Alle
übrigen Erzeugnisse unterliegen dem Minimaltaril. deı
in bestimmten Fällen ermäßigt werden kann.
Wesentlich ist, daß für die assimilierten Kolonien
im allgemeinen die Inkraftselzung des multerländischen
Tarifs binnen vier Monalen vorgesehen ist. Im allgemeinen
 unlerliegen also ausländische Erzeug:
nisse in dieser Gruppe denselben Tarifen wie in
Frankreich oder Algier. Jedoch können seitens der
Kolonien Abweichungen beantragt werden. die drei
Monate später in Wirksamkeit treten. sofern die Iranzösische
 Regierung innerhalb dieses Zeilraums keinen
Einspruch erhoben hat.
In den nichtassimilierlen Kolonien unterliegt die
Kinfuhr ausländischer Waren den örtlichen Zolltariten
lie durch Dekret erlassen werden. Der Verkehr
sänıllicher Kolonien und Mandatsgebiete unlerein
ander ist grundsälzlich zollftrei, soweit nicht be
sondere internationale Bestimmungen der Durchfüh
"une dieses Prinzips entgesenstehen. Ausländisch:

Varen, die durch Zahlung des Zolles in Frankreich,
Algerien oder einer Kolonie nationalisiert sind, entoichten
 im Bestimmungsgebiet die Differenz zwischen
lem bereits gezahlien und ctwa dort höheren Zoll.
Die Gewährung der Zollfreiheil bei der Einfuhr fran-‚ösischer
 :saarländischer) und algerischer Erzeugnisse
un den Kolonien ist abhängig von der Bedingung des
lirekten Transportes und der Beibringung der voryeschriebenen
 Begleitpapiere. die nachstehend im ein
zelnen aufgeführt sind,
Ausfuhrzölle und Verbote des Multerlandes finden
uf Sendungen nach den Kolonien keine Anwendung.
"ie Kolonien ihrerseils können jedoch besondere
\usfuhrzölle und Verbote erlassen,
Von handelspolitischer Bedeutung ist schließlich
noch die Bestimmung des Ausführungsdekrets vom
3. Juli 1928, wonach die von der französi:
schen Regierung abgeschlossenen HanlJelsvertiräge
 nur insofern auf die Koloılen
 Anwendung finden. als dies hierin
ıusdrücklich vereinbart isl.
Algier gilt nicht als Kolonie, sondern als französische
 Provinz und ist mit Frankreich durch Zollunion
 verbunden, Es gelten demgemäß folgende Be
stimmungen:
Eintuhr aus Frankreich und dem Saar
gcbhiet
Alle französischen. saarländischen oder durch
Zollzahlung nalionalisierten Erzeugnisse sind zoll-Irei
 bei direkter Kinluhr auf französischen, tunesischen
 oder marokkanischen Schiffen in algerischen
 Häfen.
Bestimmte Waren unterliegen einem „octroi
de mer“. vgl. ZolHarif Ausgabe Oudin August
1928 Seite 325.
Einfuhr aus Algier in das curopäische
Französische Zoligebiet:
a) algerische Erzeugnisse: zollfrei bei direkter
FKinfuhr durch französische. tunesische oder
marokkanische Schiffe:
v) ausländische Erzeugnisse: zollfrei unter den
gleichen Bedingungen wie bei a, sofern in
Algier durch Zollzahlung nationalisiert.
Einfuhr aus den französischen Kolonien
der ersten und zweilen Gruppe
Wie in Frankreich,
Einfuhr aus dem Ausland in Algier:
Alle Waren, für die der französische Tarif
in Algier zur Anwendung kommt, unterliegen
diesem Tarif, Sonderlarif für einzelne Erzeug
nisse, vgl. Zolltarif Ausgabe Oudin Seite 321.
Alle Handelsverträge finden auf Algier Anwen
dung.
Einfuhr 2us Algier in die anderen Koloa
naien beider Gruppen:
Wic aus dem Mutlerland.
Erste Gruppe.
Assimilierie Kolonien. für die das Zollsystem
 des Mutterlandes gilt. nämlich:
Indochina Cochinchina, Cambodja., Annam, Laos
und Tonkin:, Kouang-Tscheouwan:
Madagaskar mit zugehörigen Gebieten:
Diego-Suarecz, Sainte Marie de Madagascar,
Nossi-Be, Mayotte, Komoreninseln i(Grand-Comore,
 Anjouan und Mohely). die Inseln St. Paul
und Amsterdam. Kerguelenarchipel. Crozet
Terre d’Adele;
Gouadeloupe mit zugehörigen Gebieten;
Martinique:
Französisch-Guyana;
Reunion.
in diesen Kolonien gill im allgemeinen der französische
 Zolltarif mit gewissen, jeweils bestimmen
\bweichunsen,. die durch anf dem Verwaltungswege
            
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