Unregelmäßigkeiten entfallen vielmehr
auf die deutschen Versender. Namentlich
ist die Beobachtung gemacht worden, daß die Ursprungszeugnisse
nicht von den zuständigen Behörden
—— französische Konsularbehörde oder deutsche Zollbehörde
— beglaubigt waren, daß die erforderlichen
drei Versender-Deklarationen fehlten und daß die den
Sendungen beigegebenen Zollpapiere im Frachtbrief
nicht vermerkt waren. Nachdem der Ursprungsnachweis
jetzt auf wenige Fälle beschränkt worden ist,
werden Fehler in dieser Richtung wohl nur noch
selten vorkommen. Dagegen empfiehlt es sich, die
deutschen Versender auf die genaue Beachtung der
Vorschriften des 8 6f Art. 6 des neuen I.Ue,G, hinzuweisen,
Hiernach muß der Frachtbrief u. a. folgende
Angaben enthalten:
Das genaue Verzeichnis der durch die
Zoll- usw. Behörden vorgeschriebenen
Begleitpapiere, diedem Frachtbrief beigefügt
oder als bei einer bestimmten
Station hinterlegt bezeichnet sind. Das
Fehlen dieses Verzeichnisses in den Frachtbriefen führt
zu umfangreichem Schriftwechsel und verzögert den
Lauf der Sendungen,
Schließlich werden die deutschen Versender durch
Vermittelung der Handelskammern und durch die saarländischen
Warenbezieher darauf hinzuweisen sein, daß
zu jeder Sendung nach dem Saargebiet drei Ver-Versandpapiere
für den deufsch-saarländischen
Warenverkehr.
Im Anschluß an die in der Vollsitzung
der Handelskammer am 16. Oklober 1928
gemachten Ausführungen über Behebung
der Unregelmäßigkeiten in den Zollbegleilpapieren
wird erneut auf das von der
Zollabteilung der Handelskammer herausgegebene
Merkhlait „Versandpapiere
für den Warenverkehr Deufschland-—-Saargebiei“
hingewiesen. Wir
empfehlen dringend, jeder Auftragserleilung
dieses zum niedrigen Preise von 15 Cts.
erhältliche Merkblatt — bei größeren Bestellungen
Preisermäßigung — beizufügen.
Inhalt des Amtsblaites der Regierungskommission
Nr. 42 vom 22, Oktober 1928.
Amtliches.
Verwaltung des Innern.
Ernennung zum stellvertretenden Standesbeamten,
Bekanntmachung betr. Verlust von Führerscheinen (1836,
3225, 8366).
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(7090, 5493, 9811).
Oeffentliche Arbeiten,
Fisenbahn- und Postwesen.
Bekanntmachung betr. das Abblenden von Straßenbahnen.
Bekanntmachung betr, Verlust von Straßenbenutzungszebührenkarten,
Kultus und Schulwesen.
Bekanntmachung betr. Ausschreibung einer Schulleiterstelle.
Wirtschaftliche Angelegenheiten
und Justizverwaltung.
Verordnung betr, Aufhebung der Verordnungen über die
Einbehaltung von Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfes
(veröffentlicht in der heutigen Ausgabe der
‚Saar-Wirtschaftszeitung‘“)
zsender-Deklarationen erforderlich sind, Davon
wird eine Ausfertigung von den deutschen Grenzübergabestationen
in das dem französischen Zoll bei
der Einfuhr zu übergebende Manifest gelegt, während
die beiden anderen Ausfertigungen zur speziellen
Deklaration gebraucht werden.‘
Hierzu sei zu sagen, daß die Handelskammer es stets
ıls eine ihrer vornehmsten Aufgaben betrachtet habe, im
Dienste einer entsprechenden Aufklärung der deutschen
Versender unausgesetzt tätig zu sein. Durch Vermittelung
ler deutschen Spitzenverbände, durch die Presse, durch
Zundschreiben, Merkblätter und die laufend in sehr großer
Anzahl erteilten Einzelauskünfte geschehe alles nur mögiche,
um sowohl eine genaue Unterrichtung der deutschen
Versenderfirmen über die Versandvorschriften zu bewirken,
ıls auch diese zu deren sorglältigen Beachtung anzualten.
Allen Auskünften werde jeweils das neueste Merk-»latt
der Handelskammer über die Versandbestimmungen
jeigefügt. Höchst wertvoll sei auch die Unterstützung
lieser Aufklärungsarbeit durch die eingesessenen Firmen
selbst. Aber trotz aller dieser Maßnahmen scheine eine
restlose Behebung der zu beklagenden Schwierigkeiten auf
ı1ahezu ünüberwind iche Hindernisse zu stoßen, die wohl vor
allem in der besonderen Gestaltung und dem Umfang des
für den deutsch-saarländischen Warenverkehr in Betracht
kommenden Versender- und Empfängerkreises ihre Ursache
hätten.
(Schluß folgt.)
Wirtschaftliche Angelegenheiten.
Verordnung betreffend Abänderung der Gewerbeordnung
(Ladenschlußzeit) (veröffentlicht in der heutigen Ausgabe
der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘).
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr. Abänderung
der Gewerbeordnung (Ladenschlußzeit) vom 17.
Oktober 1928 (veröffentlicht in der heutigen Ausgabe
der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘).
Volkswohlfahrt.
Bekanntmachung betr. Ergänzung der Bestimmungen über
Einführung einer Arzneitaxe,
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Nachweisung von offenen, den Versorgungsanwärtern Vol
behaltenen Stellen.
Eintragung der Fahrzeugmerkmale;
Aenderung des Triptykformulars.,
Auf Antrag der französischen Automobiiklubs hat die
Generalzolldirektion, wie im „Bulletin Douanier‘“‘ Nr. 599
‚om 19. Oktober 1928 mitgeteilt wird, entschieden, daß
lie Eintragung der Merkmale etc. der Automobile in die
Triptyques mit Hilfe der Schreibmaschine geschehen kann.
Zur leichteren Ausfertigung der Papiere mit Durchichlägen
wird in der augenblicklichen Anordnung der
Triptyques eine Teiländerung vorgenommen: Die Teile
müssen so eingerichtet werden, daß die Rückseite von
Nr. 2 der Vorderseite von Nr. 1 und 3 entspricht. Zur
Vermeidung jeder Fälschung der Erlaubniskarte während
jes Aufenthaltes der Fahrzeuge in Frankreich muß Teil 2
lie Erstschrift tragen, wobei die Durchschläge auf den
Teilen 1 und 3 vollkommen lesbar sein müssen. Anschlagfehler,
Ueberschreiben oder Radieren, Auskratzen
darf nicht vorkommen. Jede auch genehmigte Aenderung
der einen oder der anderen Art wird ‘zur Folge haben,
daß. es sei beim Eintritt in oder beim Austritt aus
Frankreich, der Sichtvermerk auf dem Triptyque verweigert
wird. Die Papiere müssen nach wie vor von
der Zollbehörde mit einem Vermerk versehen werden.
Die Neuregelung tritt für die Probezeit eines Jahres
ım 1. November 1928 in Kraft. Nach Ablauf
lieser Frist entscheidet die Verwaltung, ob die Maßnahme
»ndgültig beibehalten werden soll,
Den Zollämtern an der Grenze sind. Muster des neuen
rriptyques zuzustellen. Die Automobil-Klubs, die fort-’ahren,
die Eintragungen handschriftlich vorzunehmen.
<önnen die alten Formulare weiter henutzen