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Prüfungen für Geschäftsstenographen und Masdchinenschreiber
bei der Handelskammer zu Saarbrüken.
Das Prüfungsamt der Handelskammer hält am
Monlag, den 19. November 1928, nachmiltags 3 Uhr,
in der Gewerbeschule, Saarbrücken 1
Roonstraße, Saal Nr. 26, eine Prüfung für
Geschäftsstenographen ab.
Geprüft wird in den Geschwindigkeiten von 150 und
180 Silben in der Minute und in Geschwindigkeiten von
je 20 Süben mehr, Kine Vorprüfung, die lediglich
den Zweck hal, Anfängern über ihre Leistungsfähigkeit
Gewißheil und für die Hauplprüfung ein Gefühl der
Sicherheit zu verschaffen, kann in der Geschwindigkeit
von 120 Silben stattfinden, Bei ihrem Bestehen wird
cine einfache Bescheinigung ausgestellt.
Die Meldung zur Prüfung ist bis spätestens
12. November bei der Handelskammer einzureichen,
Dabei ist anzugeben, in welcher Geschwindigkeit
und nach welchem System die Prüfung abgelegt
werden soll, Die Prüfungsgebühr beträgt 10 Fr. und
ist mit der Meldung einzusenden.
Die nächste Prüfung für Maschinenschreiber
Äinde! am
Donnerstag, den 29. November 1928,
nachmillags 3 Uhr,
in der Gewerbeschule, Saarbrücken 1A,
Roonstiraße, Saal Nr. 22, statt. Die Prüfung
erstreckt sich auf die Sicherheit und Geläufigkeit
im Schreiben und die Formbeherrschung, sowie die
Kenntnis der Maschine und ihre Behandlung. Wer ein
Prüfungszeugnis für Maschinenschreiber erwerben will,
wird in der Geschwindigkeit von mindestens 180 Anschlägen
in der Minute geprüft, Eine Vorprüfung,
die lediglich den Zweck hat, Anfängern über ihre
Leistungsfähigkeit Gewißheit und für die Hauptprüfung
ein Gefühl der Sicherheit zu verschaffen, kann in der
Geschwindigkeit von mindestens 120 Anschlägen in
der Minule stattfinden. Bei ihrem Bestehen wird eine
einfache Bescheinigung ausgestellt. Voraussetzung
für die Zulassung zur Maschinenschreiberprüfung
ist die Beherrschung der
Kurzschrift mit mindestens 150 Silben
bei der Hauptprüfung und mindestens
120 Silben beider Vorprüfung.
Meldungen zur Maschinenschreiberprüfung sind bis
spätestens 18. November bei der Handelskammer
einzureichen. In der Meldung ist anzugeben,
ob der Prüfling die Hauptprüfung mit mindestens
180 Anschlägen oder die Vorprüfung mit mindestens
120 Anschlägen in der Minute ablegen will und ober
bereits ein amtliches Kurzschriftprüfungszeugnis
(mindesiens 150 bzw. 120 Silben)
besitzt. Die Prüfungsgebühr beträgt 10 Fr. und
ist mit der Meldung einzusenden,
Satzungen werden von der Handelskammer kostenlos
ıbeevben.
Die Handelskammer biltet die Firmen ihres
Bezirks, ihren Angestellten die Teilnahme an
den amtlichen Prüfungen nahelegen zu wollen.
Auihebung der Verordnungen über die Einbehaltung von
Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs.
Im Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 42 vom
22. Oktober 1928 ist folgende Verordnung veröffentlicht:
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV (Teil 3)
des Friedensvertrages von Versailles und auf Grund ihres
Beschlusses vom 17. Oktober 1928 verordnet die Regierungskommission
was folgt:
8 1.
Die Verordnung betr. die Einbehaltung von Gegenständen
des notwendigen Lebensbedarfs vom 13. Februar
1024 (Amtsbl. S. 138) sowie die Verordnung zur Abänderung
dieser Verordnung vom 2, August 1926 (Amtsblatt
S. 227) werden aufgehoben
$ 2.
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Veröffentlichung
olgenden Tage in Kralit.
Saarbrücken, den 17, Oktober 1928,
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.
Mit dieser Verordnung, die am 23. Oktober in Kraft
zetreten ist, sind die letzten Beschränkungen in der
Ausfuhr von Waren aus dem Saargebiet weggefallen, Die
Einbehaltungsvorschrift lebenswichtiger Erzeugnisse be-;uhte
auf verschiedenen Verordnungen des Jahres 1921,
lie zur Versorgung des Saargebietes mit Nahrungs-,
Futtermitteln und Vieh erlassen werden mußten. Eine
Milderung erhielten die Bestimmungen erstmals durch
lie Verordnung der Regierungskommission vom 153. Fzbruar
1924 und dann durch die Abänderungsverordnung vom
2. August 1926,
7-Uhr-Ladenschluß im Saargebiet.
Nach jahrelangen Erörterungen und Verhandlungen ist
ıun endlich die Frage der Ladenschlußzeit durch die
»eiden unten wiedergegebenen Verordnungen aus dem
Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 42 vom 22. Oktober
1928 gesetzlich geregelt worden. Bisher waren
im Saargebiet noch die früheren Bestimmungen der Geverbeordnung
gültig, nach denen grundsätzlich offene
Verkaufsstellen erst um 9 Uhr schließen mußten. Im
ibrigen Deutschland ist der 7-Uhr-Ladenschluß schon seit
anger Zeit in Kraft, Eine Durchbrechung ist insofern
zegeben, als für Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern
eine spätere Ladenschlußzeit zugelassen ist, soern
dies der Geschäftsverkehr in den betreffenden Ortschaften
erfordert. Außerdem kann an höchstens 30 von
der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden Tagen die Ladenschlußzeit
auf spätestens 9 Uhr festgesetzt werden. Der
irühere 8 139f der Gewerbeordnung ist in Wegfall
gekommen. Er bestimmte bekanntlich, daß unter bestimmen
Voraussetzungen die Geschäftsinhaber eine frühere
Ladenschlußzeit als 9 Uhr durchsetzen konnten. Diese
Bestimmung ist heute überflüssig geworden,
Die entsprechende Verordnung und die Ausführungsbestimmungen
haben folgenden Wortlaut:
Verordnung betr, Abänderung der Gewerbeordnung
(Ladenschlußzeil).
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
‘Tel 3) des Friedensvertrages von Versailles, nach An-1örung
der gewählten Vertreter der Bevölkerung und
der Arbeitskammer und gemäß ihrem Beschlusse vom
17. Oktober 1928 verordnet die Regierungskommission
des Saargebietes was folgt:
Artikel 1.
8 139 e der Gewerbeordnung wird wie folgt abgeändert:
]. An die Stelle des 8 139e Abs. 1 und 2 der
jewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:
(1) Von sieben Uhr abends bis sieben Uhr morgens
nüssen offene Verkaufsstellen mit Ausnahme der Apo-'heken
für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein.
Die beim Ladenschlusse noch anwesenden Kunden dürfen
noch bedient werden,
(2) Nach sieben Uhr abends dürfen Verkaufsstellen für
den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein:
1. für unvorhergesehene Notfälle;
2. an höchstens dreißig von der Ortspolizeibehörde
zu bestimmenden Tagen, jedoch spätestens bis neun
Uhr abends;
ı1ach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungs-»ehörde
in Städten, die nach der jeweiligen letzten
Yolkszählung weniger als 2000 Einwohner haben,
:;owle in ländlichen Gemeinden. sofern in denselhen