icher Teil,
Aha.
Bekanntmachung betr. die Handelskammerwahlen 1928.
Nach Vorschrift des 8 11 des preußischen Gesetzes über
die Handelskammern vom 24. Februar 1870/19. August
1897 und des & 26 Abs. 3 der bayerischen Verordnung,
die Handelskammern und die Handelsgremien betreffend,
vom 25. Februar 1908 wird die Liste der zur Handelskmamer
wahlberechtigten Kaufleute und Gewerbetreiben:
den in der Woche vom Freitag, den 2. November
1928, bis einschließlich Donnerstag, den
8. November 1928, Öffentlich ausgelegt,
Die Gesamtwahlliste wird in den Geschäftsräumen
der Handelskammer, Saarbrücken 3, Königin-Luisen-Str. 33,
ausgelegt.
Außerdem erfolgtdie Auslegung noch:
Für Kreis Saarbrücken-Land:
beim Bürgermeisteramt Völklingen für die
Bürgermeistereien Völklingen, Ludweiler, Püttlingen
beim Bürgermeisteramt Sulzbach iür die Bürger
meistereien Sulzbach, Friedrichsthal, Quierschied;
für Kreis Saarlouis:
beim Landratsamt Saarlouis für die Bürgerineistereien
Saarlouis, Fraulautern, Lisdorf, Schwalbach.
Berus, Wallerfangen, Kerlingen, Saarwellingen,
Schaffhausen;
beim Bürgermeisteramt Dillingen für die Bürgermeistereien
Dillingen, Nalbach, Oberesch, Rehlingen;
Beim Bürgermeisteramt Lebach für die Bürgermeistereien
Lebach, Bettingen;
für Kreis Merzig:
beim Landratsamt Merzig für die Bürgermeistereien
Merzig, Hilbringen, Haustadt;
beim Bürgermeisteramt Mettlach für die Bürgermeisterei
Mettlach;
für Kreis Ottweiler:
beim Bürgermeisteramt Ottweiler für die Bürgermeisterei
Ottweiler-Stadt;
beim Bürgermeisteramt Neunkirchen für die
Bürgermeistereien Neunkirchen, Wiebelskirchen,
Schiffweiler und Spiesen;
beim Bürgermeisteramt Illingen für die Bürgermeistereien
Illingen, Wemmetsweiler;
beim Bürgermeisteramt Tholey iür die Bürgermeisterei
Tholey;
beim Bürgermeisterant Eppelborn für die Bürgermeistereien
Dirmingen, Eppelborn;
für Kreis St. Wendel:
beim Landratsamt St. Wendel für die Bürgermeistereien
St. Wendel-Stadt und Land, Alsweiler:
für Kreis St. Ingbert und Homburg:
beim Bürgermeisteramt Blieskastel für die Bürgermeistereien
Blieskastel, Lautzkirchen, Ormesheim,
Bliesmengen-Bolchen, Aßweiler, Niederwürzbach-Seelbach,
Böckweiler, Breitfurt, _Brenschelbach,
Einöd-Ingweiler, Medelsheim, Mimbach, Altheim,
Gersheim, Rubenheim, Walsheim, Webenheim und
Wittersheim;
beim Bezirksamt St.Ingbert für die Bürgermeistereien
St. Ingbert, Hassel, Ensheim, Rohrbach,
Ommersheim;
beim Bezirksamt Homburg für die Bürgermeistereien
Homburg, Kirkel-Neuhäusel, Limbach, Mittelbexbach,
Oberbexbach, Erbach-Reiskirchen, Höchen,
Jägersburg.
Etwaige Einwendungen gegen diese Listen, insbesondere
auch wegen der Zuteilung zu einer der zwölf Wahlgruppen,
sind bis zum 16. November 1928 bei der Handelskammer
anzubringen. Vor Ablauf dieser Frist haben der
Handelskammer mitzuteilen:
a) die in mehreren Wahlgruppen als wahlberechtigt
Aufgeführten die Wahlgruppe, in der sie ihr Stimmrecht
ausüben wollen:
b) diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht
durch einen eingetragenen Prokuristen ausüben lassen
wollen, eine schriftliche, von dem Inhaber, dem Vorstand
oder der Geschäftsführung der Firma vollzogene
Erklärung hierüber mit der namentlichen
Bezeichnung und Namensunterschrift des Prokuristen
($ 2 Handelskammer-Statut).
Bei allen Eingaben ist Wahlgruppe und Nummer, unter
ler die Firma in die Wählerliste eingetragen ist, anzugeben.
Das neue Wahlstatut der Handelskammer gelangt nach:
stehend zum Abdruck.
Saarbrücken, den 28, Oktober 1928.
Handelskammer zu Saarbrücken:
Dr. ing. h. c. L. v. Boch,
Präsident.
Wahlstatut der Handelskammer zu Saarbrücken.
In ihrer am 21. Dezember 1920, nachmittags 4.30 Uhr,
m Hotel „Rheinischer Hof“ stattgehabten ordentlichen
Yollsitzung hat die Handelskammer zu Saarbrücken —
zestützt auf das Schreiben des Herrn Staatsrats Rault,
”räsident der Regierungskommission für das Saargebiet,
‚om 21. Dezember (Nr. 500 L.C.D.) — einstimmig das
1achstehende Wahlstatut angenommen:
8 1.
Für das Wahlrecht und die Beitragspflicht zur Handels-Kammer
sind die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
naßgehnd.
82
Bei den Wahlen wird die Vertretung durch einen in
las Handelsregister eingetragenen Prokuristen allgemein
zugelassen.
Wahlberechtigte Firmen, welche beabsichtigen, ihre
Stimme durch einen ihrer Prokuristen abgeben zu lassen,
ıaben hiervon die Handelskammer schriftlich vor Ablauf
ler zu Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten
Frist unter namentlicher Bezeichnung des Prokuristen in
Kenntnis zu setzen. Das Schreiben muß die Namensınterschrift
des letzteren enthalten und von dem Chef
zw. dem Vorstande der Firma gezeichnet sein. Prokit
isten, hinsichtlich derer diese Bestimmungen nicht eı
‘üllt sind, werden zur Stimmabgabe nicht zugelassen
8 3.
Die Handelskammer besteht aus 42 bis 45 Mitgliedern,
von welchen 6 Prokuristen sein können.
8 4.
Der Handelskammerbezirk erstreckt sich auf das im
Friedensvertrag festgelegte „Saarbeckengebiet‘“ und bildet
einen Wahlbezirk.
Die Wahl wird am Sitze der Handelskammer getätigt.
8 53.
Zur Vornahme der Wahl werden folgende Wahlgruppen
ıuf fachlicher Grundlage gebildet, welche die nachstehend
ıufgeführte Zahl der Mitglieder zu wählen haben, 4
italieder
i. Kohlenbergbau und Nebenprodukte, Industrie
der Erzeugung von Eisen und Stahl sowie
eisen- und stahlverarbeitende Industrie, soweit
sie Halbzeug, Formeisen, schweres
Eisenbahnoberbaumaterial, Röhren und Walzwerksprodukte
aller Art herstellt . . . :
Jebrige eisen- und stahlverarbeitende In-Justrie
einschließlich der Industrie der Maschinen
und Apparate . . 2.2.0.0...
jlas- und keramische Industrie . . ..
3austoffe (Kalk, Ziegel, Zement, Holz u. a.)
Lebens- und Genußmittelindustrie (Mühlen-,
Brauerei-, Tabakgewerbe u. a.) ‘a Ms
Chemische und chemisch-technische Industrie
>inschließlich Oele, Fette, Seifen . . ..
Iroßhandel vn 5 ®
Zinzelhandel
3Zanken
Druckereien, Verlagsanstalten, Buchhandel
nd verwandte Betriehe
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