Bei der Besetzung der Gerichte lieg! die Tendenz
vor, dem Einzelrichter ein möglichst großes Teld
der Tätigkeit einzuräumen und die Richterkollegien
schwächer als bisher zu besetzen. Die höhere Gerichtsbarkeit
wird durch Richter wahrgenommen; die
niedere Gerichtsbarkeit, deren Grenzen im wesentlichen
durch Ausführungsverordnung festgelegt werden
sollen, liegt dem Rechtspfleger ob, der damit nich!
Richler zweiter Klasse wird, sondern Urkundsbeamter,
mit richterlichen Geschällen betraut, bleibl.
Das Bezirksgericht ist ausschließlich und restlos
erste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Gebildet werden
am Bezirksgericht für bürgerliche Rechtssachen
Zivilkammern und Wirtschallskammern. für Stralsachen
Schöffengerichte und Schwurgerichtte, deren
Zuständigkeit sich über mehrere Gerichtsbezirke erslrecken
kann, Eine besondere Neuerung stellt die
Errichtung der Wirlschattskammern Beselzung: 1
Richter als Vorsitzender, 2 Wirtschaftsrichter dar,
welche das Täligkelitsgebiet der bisherigen Kammern
für Handelssachen mit dem der Arbeilsgerichte verbinden
sollen.
Das Obergericht isl ausschließlich und vollständig
Berufungsgericht, Es werden bei ihm Zivilsenate, Wirlschaftssenale
und Slrafsenate gebildet,
Das Reichsgericht ist Revisionsgerichl, Ihm wird
durch den Entwurf Schiffers die außerordentlich bedeutsame
Aufgabe zugewiesen, einheitliche und klare
Rechtszuslände zu schaffen. So kann erforderlichenfalls
ein Bezirksgericht unter Vermitlelung des Obergerichles
die schleunige Klärung einer Rechtsfrage
durch reichsgerichlliche Entscheidung erwirken. Forner
muß ein Obergericht, das eine von der vorliegenden
Entscheidung eines anderen Obergerichtes oder
des Reichsgerichtes abweichende Entscheidung treffen
will. unter Darlegung seiner Bechtsauffassung bei dem
Reichsgericht anfragen. das dann eine für die anhängige
Sache bindende Entscheidung trifft. Soweit
bei Gerichten oder anderen Behörden Verschiedenheiten
bei der Auslegung und Apwendung von Rechtsnormen
auflreien, kann die Reichsjuslizverwaltung die
streilige Frage dem Reichsgericht zur endgülligen Entscheidung
— also unter Durchbrechung des Prinzips
der Teilung der Gewalten -—- vorlegen. Auch über
Meinungsverschiedenheiten, welche sich auf die Rechtsgülligkeit
einer reichs- oder landesrochtlichen Vorschrifl
bezichen, kann auf Antrag von «em Reichsgericht
entschieden werden, Auf Vorschlag des Reichsgerichles
darf schließlich die Reichsjuslizverwaltang
den Inhalt einer im Kinzelfall vom Reichsgericht
getroffenen Enischeidung als Auslegungsvorschrift mit
allgemeinverbindlicher Kraft im Reichsgesetzblatt verkünden.
Neu Ist der Plan der Schaffung von sogenannien
Juslizausschüssen, die bei dem, Reichsgericht und
jedem Ohergericht zu bilden sind. Ihnen gehören je
cin gewähller Vertreter der im Gerichtssprengel ansässigen
Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte sowie
ein Vertreter der jurislischen Fakultät einer etwa
am Gerichtsorl befindlichen Universität an. Den
Juslizausschüssen liegt die Aufgabe der Herstellung
einer Verbindung der Juslizorgane miteinander auf
neulralem Boden sowie der Fühlungnahme mit der
Wirtschaft und der Presse ob. Die Justizausschüsse
sind in geeignelen Geseizgebungsfragen von der Justiz
verwaltung zu hören.
In den Rechtsmilteln ist eine Vereinfachung insofern
eingelreten. als, soweil Rechtsmittel überhaupt zugelassen
sind, grundsälzlich nur ein einziges gegeben
wird, und zwar wahlweise Berufung oder Revision,
Ausnahmen werden dann besonders gewährt. wenn ein
öffentliches Interesse an der Herheiführung einer
höchstrichlerlichen Entscheidung besteht.
Wichtig ist der Satz, daß das Verfahren nach Möglichkeit
zu beschleunigen ist und im Falle einer
schuldhaflen Verzögerung der beireffende Beamte nicht
nur disziplinar-, sondern auch privalrechtlich zur Verantwortung
gezogen wird. Die Gerichtsterien kom
men in Wegfall.
Allgemein kann, wie vorher schon bemerkt, das
Bestreben als vorherrschend bezeichnet werden, die
Nanspruchnahme der Gerichte mil Rechtssachen
auf das Maß zurückzuführen, welches ein gesundes
Verhältnis zwischen dem Vorteil, welcher der Allzemeinheit
durch Klärung der Sache entsteht, und dem
verursachten Kostenaufwand herstellt. So fallen
Streitsachen mit einem Wertobjekt von 530 RM. olıme
weileres unler die niedere Gerichtsbarkeit; vermögensccchtliche
Ansprüche, deren Geldwert die Summe von
10 RM. nicht übersteigt, können auf dem Klagewege
zrundsäizlich nicht geltend gemacht werden. Stirafalten
werden auf dem Wege der Privalklage nur in
sesonders schweren Fällen verlolgl, außerdem ist in
zewissen Fällen die ‘Einforderung eines Kostenvorschusses
von dem Kläger vorgesehen; Uebertreiungen
‘allen unter die niedere Gerichtsbarkeil,
In den Schlußbestimmungen ist eine Sammlung,
Sichtung und entsprechende Neuabfassung des geltenlen
Rechtes für einen besonderen Slichtag in Aussicht
genommen, Auch sehr bedeutungsvoll ist eine
weitere Bestimmung, welche die Gültigkeit von Polizeiverordnungen
aulomalisch auf die Dauer von 6 Jahren
„eschränkt. Eine Ergänzung der in dem Gesetzentwurf
gegebenen Geselzesvorschriften durch Ausführungsbestimmungen
wird mit der Begründung für notwendig
schalten, daß bei der Viellälligkeit und dem Umfang
ler zur Erörlerung stehenden Fragen der Reichstag
saum imstande sein dürfle, eine so cingreifende Justiz-°elorm
in ihren Kinzelheiten zu erledigen.
Die in 48 Paragraphen nebst einer weitläufigen
Begründung und Erläuterung des Schiffer’schen Entvurles
gegebenen Geselzesvorschriflien wurden in den
r‚orangegangenen Ausführungen nur soweit skizziert,
ıls sie den organisalorischen Neubau des Rechtsvosens
zu kennzeichnen geeeignel sind. Es muß an->rkannl
werden. daß der Versuch, dem Rechtiswesen
;ine Neugeslaltung zu geben, die den allgemeinen
\nsprüchen des Bürgers auf eine nicht zu kost-;‚pielige
und sachsemäße Rechtsprechung genügl und
lie fachlichen Wünsche der Wirtschaft auf eine gewisse
Mitwirkung in der Rechtsprechung und auf
hre einheitliche übersichtliche Gestaltung zufriedenstellt,
mit großer Talkraft angefaßt ist. Die Neusliederung
der Gerichtisbezirke, verbunden mil einer
‘ationellen Personalpolitik kann manchen Leerlauf und
mnölige Unkosten vermeiden lassen. Die Kompliziertreil
des Rechtsweges erfährt durch Beschränkung
jes Rechtsmittelweges eine gewisse Abschwächung.
Die Ausschaltung von Sachen minderer BedeulsamceiL
aus dem ordenilichen Gerichtsverfahren stellt
in Eingehen auf eine schon aus rein fiskalischem
nleresse mit zwingender Nolwendigkeit erhobene
“orderung dar. Die gekennzeichnete Beschleunigung
les Verfahrens und vor allem auch die Herbeiführung
»inheitlicher Entscheidungen würde in jeder Bezichung
zu beklagenden Zuständen endlich ein Ziel setzen. Die
wiomatische Beschränkung der Gülligkeitsdauer von
’olizeiverordnungen wird besonders der Mann des
ndustriellen oder gewerblichen Beiriebes, der durch
lic Fülle von Vorschriften nicht mehr hindurchschen
sann, mit Aufatmen begrüßen. Die eben aufgeführten
keformen sind ebenso bedeutsam für die Wirtschaft
vie der ihr mil Errichtung der Wirtschaftskammern
ınd -senate zugestandene unmittelbare Einfluß auf die
Acchtsprechung. Auch die neue Inslitulion der Justizıusschüsse
könnte durchaus geeignet sein, durch
lurch Fühlungnahme mit Wirtschaft und Presse eine
lie Bedürfnisse des praklischen Lebens fördernde Ar
veit zu leisten.
Der Entwurf Schiffers bricht rücksichtslos mit altzewohnten
Verhältnissen und Regeln. Ob die Re-"ormen
durchweg praktisch durchführbar, und zwar
uch mit dem erwarleten Vorteil durchführbar sein
:nögen, darüber wären in jedem Einzelfall sehr umfassende
und in die Tiefe gehende Untersuchungen
ınzusiellen, deren Ergebnis sich heute noch nicht
voraussagen läßt. Jedenfalls aber werden sich die
arundzüge einer Justizreform, an deren Notwendigkeit
ben ein Zweifel nicht besleht, wohl eiwa in dem
Hahmen des Schiffer’schen Entwurfes bewegen müssen,
Schwierigkeiten und Härten sind bei einer wirklich
bedeutsamen Aenderung nicht zu vermeiden. Daß
serade die Umselzung des Schiffer’schen Entwurfes in
lic. Praxis außerordentlich starke personelle Beeinrächtigungen
zur Folge haben wird, darf dabei nicht
ıußer acht gelassen werden