Full text : 33.1928 (0033)

Wunsche der amerikanischen Regierung auf Einräumung
 der uneingeschränkten Meistbegünsligung ohne
entsprechende Gegenleistungen, d. h. in diesem Falle
ohne Ermäßigung und Bindung der die französische
Ausfuhr besonders interessierenden Zollsätze, nachzukommen.
 Der derzeitige amerikanische Zolltarif zählt
zu den höchsten, die augenblicklich überhaupt in
Kraft sind und kommt für gewisse französische Erzeugnisse
 in der Wirkung einem KEinfuhrverbot gleich.
Dazu kommen verschiedene lalsächliche KEinfuhrverbotle
 und die leilweise drakönischen Zollbestimmungen.
 Man darf bei dieser Sachlage auf den Verlauf und
das Ergebnis der bevorstehenden Verhandlungen besonders
 gespannt sein. Handelt es sieh doch hierbei
um eine höchst bedeutsame grundsätzliche Auseinanderseizung
 zwischen den beiden oben gekennzeichnclien
 Systemen, an der alle europäischen Staalen,
außer England, das bekanntlich im gegnerischen
Lager stehl. ein unmitlelbares Interesse haben.
Auch der deuisch-amerikanische Jandelsverirag leidet
bekanntlich unter dem MiBverhällnis der beiderscitigen
Zugeständnisse. Man müßte es daher außerordentlich
begrüßen, wenn ‚es den französischen Unterhändlern
gelingen würde, eine Bresche in das amerikanische
Syslem zu schlagen, wobei man sich allerdings über
die Schwierigkeit dieser Aufgabe und den hohen Einsatz
 nicht im unklaren sein darf,
Der vorstehende Ueberblick zeigt. daß die nächste
Zukunft für die französische Handelspolitik die Lösung

sehr bedeutsamer Aufgaben bringen soll. Das besondere
nteresse des Saargebietes an den bevor.
itehenden Verhandlungen ist nalurgemäß doppelter Art,
Auf der einen Seile wird es darauf ankommen, auch
ür den Export saarländischer Indusirieerzeugnisse in
len in Betracht kommenden Ländern günstigere Belingungen
 zu schaffen. Andererseils wäre es sehr
zu begrüßen, wenn im Wege von neuen Meislbegünstigungsverträgen
 und Tarifbindungen weitere Ermäßizungen
 des französischen Zollnivcaus eintrelen würlen,
 zumal diese auch den übrigen Vertragsländern
und damil auch der deutschen Einfuhr wieder zuzute
 kämen. Man wird sich freilich nach dieser Richung
 keinen allzu großen Musionen hingehen dürfen,
la es nach Lage der Dinge fraglich erscheint. ob der
jelzt bestehende Minimaltarit in wesentlichen Punkten
och Veränderungen erlahren wird. Da die franzö-;äische
 Wirtschaft auf dem Wege über das kürzlich ins
Leben gerufene Comite Consullatif des Accords Comnerciaux
 dazu berufen sein wird. zu ihrem Teil an
len kommenden wichligen Verhandlungen milzuwirken,
nuß erneut die Erwartung ausgesprochen werden, daß
ler durch die gegenwärtige zollpolitische Lage des
Saargebieles begründeten Forderung der Handelskammer
 aul eine entsprechende Verlreiung der Saarwirtschafl
 in diesem Ausschuß baldmöglichst Rech
nung gelragen wird, Marlin.

Neuordnung aes deutschen Rechtswesen;
Nach einem Vorschlag von Reichsminister a. D. Eugen Schiffer.

Darüber, daß der heutige Zustand des Rechtswesens
 im Deutschen Reich zu mannigfacher Kritik
begründelen Anlaß bietet, dürfte wohl weder in den
juristischen Fachkreisen noch in der Oeffenllichkeit
gesiritten werden, In der Hauptsache richlen sich die
Klagen gegen die besonders in den letzten Jahren entstandene
 VUeberfülle von Gesetzen und Verordnungen
und ihre noch vielfach mit Widersprüchen verknüpfte
Unübersichtlichkeit. ferner gegen das langsame Arbeiten
 der Rechtspflege und die Uneinheillichkeit ihrer
Entscheidungen, die auch in manchen Fällen den
Verhältnissen und Bedürfnissen des praktischen Lebens
 nicht genügend Rechnung Irügen. Auf der einen
Seite ergüibe sich eine Vebertechnisierung des Rechtsbetriebes,
 auf der anderen sel nicht zu verhehlen,
daß die große Masse der Bevölkerung der Rechtspflege
vielfach verständnislos gegenüberstehe und das Vertrauen
 zu ihr verliere
Um dem allem abzuhelfen, wäre in erster Linie
ein Abbau des materiellen Rechtes nolwendig, der
sich in der Praxis als vollständiger Umbau darstellen
würde, In durchaus zu billigender Weise wird daran
gezweilelt, ob unsere Zeit mit ihren dauernden neuen
Umwälzungen auf allen Gebieten geeignet ist. diesen
Umbau vorzunehmen und damit etwas Abschließendes
und Endgülliges zu Schaffen. Man hat daher in den
letzten Jahren so z. B. mit der sogenannien Kleinen
Justizreform den Weg beschritten, durch Organisationsänderungen
 eine Besserung der Verhältnisse herbeizuführen
 und verfolgt dieses Bestreben auch weiterhin
in erster Linie.
Unter der Fülle der Anregungen, die zu einer Umgestaltung
 des Rechtswesens in den letzten Jahren
gemacht wurden, Iritt eine Arbeil des Reichsministers
a. D. Eugen Schiffer in den Vordergrund, der die
vielgestaltigen Abänderungswünsche in der präzisierten
Form eines „Entwurfs eines Geseizes zur Neuordnung
des deutschen Rechtswesens‘“ zusammenfaßt. Diese
Arbeit ist tatsächlich deswegen von besonderer Bedeutung,
 weil der Verfasser — wie er dies in seinem
Vorwort mit Recht aufführt — dabei gezwungen war,
seine theorelischen Erwägungen sehr zu verliefen
und durchzudenken, um ein in sich geschlossenes
Gebäude aulrichten zu können, das zeigen soll, wie
Jie Dinse in der Praxis aussehen würden. Der Entwurf

 stellt. wie dies nicht anders zu erwarten ist.
»>inen Rohbau vor, da ein großer Teil von Einzel.
‚egelungen Ausführungsbestimmungen überlassen wird
auf deren Skizzierung Schiffer zunächst verzichtet,
Der Leilgedanke, welcher den Entwurf beherrscht, ist
ler ciner wohlverstandenen Rationalisierung unter Verneidung
 des Fehlers, elwa wirlschaltliche Rational-;jjerungs-Meihoden
 ohne weileres auf das Gebiet des
Zechles übernehmen zu wollen. Die Grundzüge des
3Zestrebens von Schiffer, das er mit seiner Arbeit
verfolgl, können in folgenden Stichworten festgelegt
verden: Es sollen nur soviel Kräfte in der Rechlis-»flege
 tälig sein, als zur Bewältigung der Arbeit nolwendig
 sind. "Tätigkeitlsgebiete, deren Bearbeitung
lurch weniger wissenschafllich qualifizierte Kräfle
nöglich ist, sollen nicht von hochqualifizierten Beam:
en behandelt werden. Auf eine einheitliche Rechtsprechung,
 die keine Unklarheiten aulkommen läßt, ist
Wert zu legen. Das Verfahren selbst muß nach Mög:
ichkeit beschleunigt und vereinfacht werden. Sachen,
leren Geringfügigkeit die Unkosten und den Kräfteaufwand
 eines Gerichtsverfahrens nicht lohnen, sind
aach Möglichkeit abzustoßen und auf einfachere Weise
zu erledigen. Durch Schaffung besonderer Inslitutio-1en
 soll der Einfluß des praktischen Lebens auf die
Rechtsprechung selbst gewährleistet werden
Zu bemerken ist, daß der Schiffersche Entwurf nicht
atwa durchweg Neukonstruklionen bringt, sondern viel-"ach
 Ansätze, die in der neueren Geselzgebung bereits
vorhanden waren, weiter entwickelt und ihnen zu
ainer schärferen Wirksamkeit verhilft. Nachstehend
seien die hauptsächlichsten Bestimmungen der vor
Schiffer vorgeschlagenen Reform skizziert.
Leitend ist der Gedanke, daß die Verwallung der
nit der Ausübung der ordenllichen Gerichtsbarkeit
jetrauten Gerichte und der Staatsanwaltschalten dem
Reiche zusteht.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird von Bezirks:
zerichten. Obergerichlten und dem Reichsgericht auszeübil.
 Der Bereich der Bezirksgerichte umfaßt minjestens
 60000 Einwohner, der der Obergerichte minlestens
 600000. Räumliche oder verkehrstechnische
Zedingiheiten können ein Abgehen von diesem Schemöä
:echlfertigen
            
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