Full text : 33.1928 (0033)

der Saarbahnen die Vergünstigung der frachtfreien Rückbeförderung
 der ausgestellten Gegenstände gewährt wird,
wenn diese Gegenstände bis spätestens am 10. Dezember
1928 aufgeliefert werden. Die Sendungen müssen in den
Frachtbriefen als „Ausstellungssendungen‘‘ bezeichnet sein
und an den ersten Absender nach der ursprünglichen
Versandstation zurückgehen. Die Aufgabe als Gepäck oder
Expreßgut schließt die Vergünstigung aus.
Für die Beförderung zur Ausstellung werden die tarifmäßige
 Fracht und etwa in Betracht kommende Nebenyebühren
 und Kosten erhoben.

"A Dr

Luftverkehr.
Winterpause im Flugverkehr ab 14. Oktober 1928.
Die Deutsche Lufthansa und die Farman-Gesellschafi
ı1aben bekanntgegeben, daß der Luftverkehr auf den

strecken Saarbrücken— Frankfurt und Saarbrücken—Paris
ı1ur noch bis zum 13, Oktober dieses Jahres durchgeführt
vrid, Leider waren die Verhandlungen, die auf eine
Durchführung des Verkehrs auf diesen beiden Strecken
iber den genannten Termin hinaus abzielten, erfolglos.
Sowohl in dem Streckennetz der französischen ‚wie auch
ler deutschen Gesellschaft treten mit Beginn des Winterlugplanes
 (15. Oktober) eine Reihe von Einschränkungen
n Kraft, jedoch werden die allerwichtigsten internationaen
 Durchgangsverbindungen bis zum Frühjahr nächsten
Jahres aufrechterhalten. Die Wiederaufnahme des Luft-‚erkehrs
 für den Flughafen Saarbrücken erfolgt voraussichtlich
 Mitte April 19209. Nähere Angaben über die
Durchführung der in Frage kommenden Linien werden
‚echtzeitig in der Presse bekanntgemacht.

weht und Sreuer.

Bekanntmachung betr. vorläufige Ausführungsbestimmungen
 zur Notyerordnung vom 12. Seplember 1928
über die Erhebung einer Umsatzabgabe auf Zucker,
(Amtsbl. d. Reg.-Komm. Nr. 39 vom 1. Oktober 1928.)
Ziffer 1.
(Zu 8 1.)
Der einmaligen Umsatzabgabe unterliegt Rohr-, Rübenund
 sonstiger Zucker von der chemischen Zusammensetzung
 des Rohrzuckers (der Saccharose), d. h. aller
Zucker, der gemäß Tarif zur Verordnung betr. die Erhebung
 indirekter Steuern vom 30. April 1923 / 16. April
1925 (Amtsblatt 1923 S. 96 und 19253 S. 181) nach Nr. 12h
dem Zuckersteuersatz von 50 Fr. pro Doppelzentner unter
worfen ist

Zitter 2.
(Zu 8 2.)
Im Hinblick darauf, daß der an der Pariser Börse erzielte
 Durchschnittspreis des unversteuerten weißen Zucker:
Nr. 3 in der Zeit vom 1. September 1927 bis zum 31.
August 1928 252,25 Fr. betragen hat, wird die einmalige
Umsatzabgabe vom 1. Oktober 1928 ab auf 15 Fr. pro
Doppelzentner Reingewicht festgesetzt.
Ziffer 3.
(Zu $ 3.)
Die steuerliche Erfassung des Zuckers zwecks Entrichtung
 der einmaligen Umsatzabgabe erfolgt nach den
Vorschriften der vorläufigen Verbrauchsteuerordnung (s.
Bekanntmachung betr. die Besteuerung von Waren vom
1. September 1092353, Amtsblatt S. 199) mit der Maßgabe,
daß der Antrag auf Versteuerung die Verpflichtung zur
Entrichtung der einmaligen Umsatzabgabe in sich schließt.
Sofern die Zuckersteuer gestundet wird, ist unter den
gleichen Bedingungen auch die einmalige Umsatzabgabe
gestundet.

Ziffer 4.
(Zu $ 6.)
(I) Der allgemeinen Umsatzsteuer bleibt derjenige Zucker
unterworfen, der sich am 30. September 1928 im fireien
Verkehr befand. Umsatzsteuerpflichtige, die solchen Zucker
an andere Umsatzsteuerpflichtige liefern, haben im den
Rechnungen oder Lieferscheinen ersichtlich zu machen,
daß der Zucker der einmaligen 6prozentigen Umsatzabgabe
nicht unterlegen hat, daher der allgemeinen Umsatzsteuer
von 1,6 % unterworfen ist.
(II) Die einmalige Umsatzabgabe wird von dem am
30. September 1928 unversteuert auf Steuerlager befindlichen
 Zucker nur in Höhe von 10 Fr. erhoben.
Der gleiche Satz findet auf Zucker Anwendung, der
nach dem 30. September 1928 zur Eingangsabfertigung
gelangt, sofern er nachweislich der‘ allgemeinen Umsatzsteuer
 unterlegen hat.
Saarbrücken, den 25. September 1928,
Im Auftrage des Mitgliedes der Regierungskommission
 für die Finanzen:
Die Direktion der Verwaltung der direkten
und indirekten Steuern:
" V.:. gez. Hoechstetter.

Verfügung betr. Zuständigkeit zur Niederschlagung
und zum Erlaß von Steuern.
Die Verfügung betr, Zuständigkeit zur Niederschlagung
ınd zum Erlaß von Steuern vom 14. Januar 1925 (Amts-»latt
 S. 21) hat durch eine Verfügung vom 19. Sep-‚ember
 10928, die im Amtsblatt der Regierungskommission
Nr. 40 vom 8. Oktober 1928 veröffentlicht ist, einige
A\bänderungen erhalten. Wir geben nachstehend die Verügung
 von 1925 mit den Aenderungen der Verfügung
‚om 19. September wieder, so daß aus dieser Wiedergabe
lie augenblicklich geltenden Bestimmungen ersichtlich sind.
Auf Grund der 88 107 und 108 der Abgabenordnung
yvird folgendes bestimmt:
Artikel 1.
(Zu 8 107 AO.)
Zur Niederschlagung von Steuern sind befugt:
soweit es sich um direkte Steuern, Umsatzsteuern
und Erbschaftssteuern im Einzelbetrage von nicht
mehr als 1530 Fr. handelt, das Finanzamt, in allen
übrigen Fällen die Direktion der Verwaltung der
direkten und indirekten Steuern;
soweit es sich um Verbrauchs- und Stempelsteuern
handelt, die Direktion der Verwaltung der direkten
und indirekten Steuern
Der niederzuschlagende Steuerbetrag umfaßt auch die
;taatlichen Zuschläge hierzu sowie die Zinsen nach 88 104
ınd 105 AO. und im Falle des Absatzes 1h
ztwaige Kosten (Beitreibungskosten und
dergleichen). .
(II) Die Niederschlagung erfolgt von Amts wegen auf
Antrag der mit der Steuereinziehung betrauten Hebestelle.
Die Anträge sind in den Fällen des Absatzes la stets
jeim Finanzamte vor Abschluß der in Betracht kommenden
 Sollbücher, und zwar hinsichtlich der direkten Steuern
ınd Umsatzsteuern in Form von Verzeichnissen nach an-‚uhendem
 Muster 1 einzureichen. In den Fällen des
\bsatzes 1b sind die Anträge bei der Direktion der
Jerwaltung der direkten und indirekten Steuern einzu-'eichen.

Wenn die Niederschlagungen aus dem Grunde erfolgen
;ollen, weil die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis
zu dem Steuerbetrage stehen, oder weil feststeht, daß die
Beitreibung ‘keinen Erfolg haben wird, ist in den An-:‚rägen
 (Verzeichnissen) durch den kassenführenden Beımten
 der Steuerhebestelle und den Vollziehungsbeamten
auf Dienstpflicht zu bestätigen, daß die bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen, Im übrigen sind dem Antrag
Niederschlagungsverzeichnis) die Nachweise über. die er-'olglose
 Beitreibung (Pfändungsversuchsprotokolle, sonstige
3Zelege und Nachweisungen) beizufügen. In den Nachweisunyen
 sind bei Pfandversuchen die vorgefundenen, nicht
pfändbaren Sachen so zu bezeichnen, daß ein Anhalt für
die Beurteilung der Frage geboten wird, ob die Pfändung
nit Recht unterlassen wurde, Bei Steuerschulden über
200 Fr. sind bürgermeisteramtliche Zeugnisse über die
Jermögensverhälinisse der Schuldner und ihrer Eltern beizufügen.

            
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