55
Recht und Steuer.
Die sechsprozentige Einheitsabgabe auf Zucker hei der
Einfuhr in Frankreich und Anweisung der Zolldirektion
in Saarbrücken über die Handhabung der Vorschriften bei
der Einiuhr in das Saargebiet.
Im Hinblick darauf, daß die saarländische Notverordnung
betr. Erhebung einer Umsatzabgabe auf Zucker (Amtsblatt
der Regierungskommission Nr. 37 vom 15. September
1928, s. a. „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr. 38), die am
1. Oktober 1928 in Kraft getreten ist, in Anlehnung an
die französische Gesetzgebung geschaffen wurde, dürfte
eine kurze Uebersicht über die Entstehungsgeschichte und
die gesetzliche Grundlage dieser Neuregelung in Frank:
reich auch für das Saargebiet von Interesse sein.
Die Grundlage bildet Artikel 29 des Finanzgesetzes vom
27. Dezember 1927 (J. O. vom 28. desselben Monats).
der durch Artikel 16 des Haushaltnachtragsgesetzes vom
30. Juni 1928 (J.O. vom 1. Juli 1028) eine Ergänzung
»rfahren hat. Ausführungsbestimmungen enthalten die
Ministerialerlasse vom 10, September 1928 (J.O. vom
11. desselben Monats) und vom 12. September 1928 (J.O
vom 13. desselben Monats).
Auf eine Inhaltsangabe der vorgenannten Gesetze und
Erlasse yiauben wir verzichten zu können, da in der
nachstehend wiedergegebenen Mitteilung der Generalzoll
direktion an die Zolldirektoren vom 28. September 1928
die im „Bulletin Douanier‘* Nr. 5941 vom 2, Oktobei
1928 veröffentlicht ist, alle jetzt bei der Einfuhr von
Zucker in Frankreich zu beachtenden Vorschriften in
knapper übersichtlicher Form zusammengefaßt sind.
„Wie den Dienststellen mit vervielfältizter Instruktion
Nr. 3031 vom 20. Dezember 1927 bekanntgegeben worden
ist, wird die gemäß Dekret vom 29. Dezember 1926 betr.
die Zusammenfassung der steuergesetziichen Vorschriften
geschuldete Umsatzsteuer und Einfuhrabgabe durch den
Artikel 29 des Finanzgesetzes vom 27. Dezember 1927 mit
Wirkung vom 1. Oktober 1928 ah für Zucker, und zwar
sowohl bei der Einfuhr aus dem Zollausland als auch
bei den Inlandslieferungen, durch eine einmal zur Erhebung
gelangende Taxe von 6%) ersetzt, die derjenige schuldet,
der die Zuckerverbrauchsabgabe zu entrichten hat, und
die gleichzeitig mit dieser Abgabe fällig wird.
Die von den Zollstellen zwecks Durchführung dieser
Anordnung zu beachtenden Vorschriften werden nachstehend
mitgeteilt:
Einfuhr.
Da die einmalige Umsatzabgabe nach dem CGuwesetzestext
vom I. Oktober 1928 ab zur Erhebung zu gelangen
hat, ist roher und raffinierter Zucker, und zwar sowohl
der zollausländischer Herkunft als auch der aus den
Kolonien — mit Ausnahme jedoch der zuckerhaltigen
Waren (produits sucres) -—, der von diesem
Datum ab zur Verzollung angemeldet wird, der einmaligen
Taxe zu unterwerfen,
Steuerpflichtiger Wert.
Gemäß Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 1927
hat als Grundlage zur Berechnung der Höhe der Taxe
der Wert des Zuckers zu dienen, berechnet aus dem Durchschnittspreis,
den der in der vorhergegangenen Kampagne
zur Verfügung gestandene weiße Zucker Nr. 3 an der
Pariser Börse erzielt hat, alljährlich durch eine ministerielle
Bekanntmachung festgesetzt und im Laufe des Monats
September im „Journal Officiel‘“ veröffentlicht. Dieser
Vorschrift kommt die ministerielle Bekanntmachung vom
12. September 1928 nach, im „Journal OÖfficiel“ vom 13.
dieses Monats veröffentlicht, die den Wert des Zuckers
festsetzt, der für die Zeit vom 1. Oktober 1928 bis zum
30. September 1929 als Grundlage für die Berechnung
der einmaligen Taxe zu dienen hat, Dieser Wert ist aut
377,25 Fr. für 1070 kg festgesetzt worden, Verbrauchsabgabt
Ungerechnet
Erhebungsart.
Das Gewicht des Zuckers, von dem die 6prozentige
Wertabgabe vom Durchschnittspreis von 377,25 Fr. /u
berechnen ist, ist stets nach denselben Vorschriften festzusetzen
wie für die Erhebung der Zuckerverbrauchs:
abgabe,
Die Abgabe berechnet sich demnach:
1. vom Raffinade-Reingewicht für Rohzucker in Pulverform
der französischen Kolonien und Besitzungen,
der zur Raffination eingeht, sowie für Rohzuckeı
zollausländischer Herkunft, zur Raffinade bestimmt.
98 09 und weniger titrierend;,
vom tatsächlichen Reingewicht für den nicht zur
Zaffination bestimmten Zucker sowie für zollaustänldischen,
zur Ratfination bestimmten Zucker, der
nehr als 98 69 titriert.
Kandiszucker berechnet sich die Abgabe von 107 "e
tatsächlichen Gewichts.
Veredelungsverkehr.
Die bei der Zulassung von Zucker zur zollfreien Eintuhr
‚orbehaltlich der Wiederausfuhr einzuhaltenden Bedingunzen
erstrecken sich vom 1, Oktober 1928 ab auch auf
lie Verpflichtung, bei unterlassener Wiederausfuhr neben
Jen Zollgefällen und der Zuckerverbrauchsabgabe die einmalige
6prozentige Taxe zu entrichten,
Ausfuhr.
Die Bescheinigungen über die stattgehabte Austuhr von
Zucker dienen unter den gleichen Voraussetzungen wie
hisher zur Befreiung von der Zuckerverbrauchsabgyabhe
’ Gesellschaft für Förderanicren
Ernst Ke*- N roch
Wir bauen z, Zt, in
Ost Frankreich die
höchste Turmdrahtseilbahn
der Welt
zur Haldenanschüttung
mit automatisch
durchfahrener 120m
hoher Endstation
Steigung etwa 28%
Transportanlagen
bei Hedkel anfragen,
x
=
‚e@el-Anlagen haben Weltrut/