(Dieser Zuschlag wird bei Postkarten und Postanwei
sungen für jedes Stück erhoben. Für Postkarten mit
Antwortkarte wird der Zuschlag bei der Absendung Tür
jeden Teil besonders erhoben.)
b) Postpakete (s. Art. 1 unter b):
Für Postpakete nach dem Reichspostgebiet, welche nur
auf dem Lultwege von Saarbrücken bis Frankfurt a. M.
befördert werden, beträgt der bei der Absendung zu entvichtende
Zuschlag:
bis 1 ky 4 Fr. (franz. Währung);
für jedes weitere unteilbare Kilogramm 3 Fr. (franz.
Währung).
Für Postpakete nach dem Reichspostgebiet, welche nach
einem beliebigen Ort im innerdeutschen Postgebiet mit der
Luftpost über Frankfurt a. M. hinaus weiterbefördert werden
müssen, beträgt der bei der Absendung zu entrichtende
Zuschlag:
bis 1 kg 9 Fr. (franz. Währung);
für jedes weitere unteilbare Kilogramm 8 Fr. (franz
Währung).
c) Zeitungen (s. Art. 1 unter c):
Fur Luftpostzeitungen nach einem beliebigen Ort im
Reichspostgebiet wird eine Gebühr, die von der Verlags-Postanstalt
nach dem Gesamtgewicht der während eines
Zahlungsabschnittes aufgelieferten Sendungen und nach
lem tatsächlichen Gesamtgewicht jeder Zeitungssendung
unter Berücksichtigung der Bruchteile ‚eines Kilogramms
und Zugrundelegung des Satzes von 9 Fr. (franz. Währrung)
für ] kg berechnet.
Zeitungsgebühr, Zustellgeld und Gebühren tür außervewöhnliche
Zeitungsbeilagen werden für Luftpostzeitungen
nicht berechnet.
Artikel 2,
Die im Artikel 1 (erster Absatz) bezeichneten Luftpost
‚endungen aus dem Saargebiet nach Frankreich (einschl.
<orsika) unterliegen neben den gewöhnlichen Gebühren
ind den zu entrichtenden Eilzustellgebühren, wenn Eil-‚ustellung
verlangt wird, einem Lufipostzuschlage, welche;
jeträgt:
für je 20 gg. . . . . 0,50 Fr. (franz. Währung)
(Dieser Zuschlag wird bei Postkarten und Postanwei.
ungen für jedes Stück erhoben. Für Postkarten mit Antvortkarte
wird der Zuschlag bei der Absendung für jeden
Teil besonders erhoben.)
Artikel 3.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 20. Sep
ember 1928 in Kraft.
Saarbrücken, den 153. September 1928,
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
vez. Dr. von Ehrnrooth.
Verfügung
beir. Inkursseizung von Luflpostwertzeichen.
(Amtsbl. d. Reg.-Komm. Nr. 38 vom 22, September 10928.)
Auf Grund des Artikels 2 (2. Absatz) des Erlasses vom
12, September 1928 (Amtsblatt 1928 Seite 778) über den
Luftpostverkehr wird hiermit folgendes bestimmt:
Einziger Artikel.
Die zwei Luttpostwertzeichen zu 0,50 und 1 Fr., deren
\usgabe durch vorerwähnten Erlaß genehmigt ist, werden
ım 20. September 1928 in Kurs vesetzt und gelangen
bei sämllichen Postanstalten des Saargyebietes zum Ver
kauf,
Saarbrücken, den 19, September 1928,
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Abteilung Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen’
ve7. Dr. von Ehrnrooth.,
Artikel 3.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 20. Sepcember
1928 in Kraft.
Saarbrücken, den 15. September 1928.
Das Mitglied der Revierungskommission
für die Abteilung Ocffentliche Arbeiten,
Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen:
vez. Dr. von Ehrnrooth.,
Verfügung beir. die Beförderung von Posisendungen
auf dem Luftwege im Verkehr zwischen dem Saaregcbhiel
und Frankreich (einschl. Korsika).
(Amtsbl. d, Reg.-Komm. Nr. 38 vom 22, September 1928.)
Auf Grund des Artikels I des Erlasses vom 12. September
1928 (Amtsblatt 1928 Seite 778) über den Lufftpostverkehr
wird hiermit bestimmt:
Artikel 1
Im Verkehr zwischen dem Saargebiet und Frankreich
(einschl. Korsika) können gewöhnliche und eingeschriebene
Briefsendungen, d. ii. Briefe, einfache Postkarten und
Postkarten mit Antwortkarte, (Cieschäftspapiere, Warenproben,
Drucksachen jeder Art einschließlich der Blinden:
schriftsendungen, sowie Postanweisungen und Nachnahme:
sendungen auf dem Luftwege befördert werden,
Postaufträge, Postpakete sowie Sendungen aller Art mit
Wertangabe sind vorläufig von der Luftpostbeförderung
in den venannten Verkehrsbeziehungen ausgeschlossen
St un
5 " Zeig
Jahrgang 1926 u.1927
gebunden, zu je 134.— Fr, zu verkaufen
Gebr. Hofer A.-G.
Völklinsen.
Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und E
rortförderung.
Frankreich.
Zolltarifentscheidungen.
Sprechende Spielzeuge.
Die infolge des deutsch-Französischen Handelsabkommens
vom 17. August 1927 geänderte und erweiterte Zolltarifnummer
646 sieht im Absatz E einen Zollsatz von 42 Fr.
im Generaltarif und 10,50 Fr. im Minimaltarif für „Papaund
Mama‘‘-Stimmen und andere Stimmen für Spielzeuge
and Tiere vor. Um Schwierigkeiten in der Auslegung
zu vermeiden, bestimmt das Handelsdepartement nach einer
Mitteilung an die Zolldirektoren im „Bulletin Douanier‘'
Nr. 593 vom 28. September 1928, daß die Tarifierung
ausschließlich für den diese Stimmen hervorbringenden
Gegenstand gilt, und: nicht für Spielzeuge, die damit ver-;ehen
sind. Wenn diese letzteren nicht unter einen der
Absätze A bis I der Zolltarifnummer 640 fallen, müssen
je wie „nicht besonders yenannte Spiele und Snielzeug**'
Absatz )) verzollt werden