Full text : 33.1928 (0033)

3, Für Monzats- und Schlüllermonatskarten
}4. Klasse gilt die Regelung unter 2 nicht, da ihr Preis
nicht geändert wird. Die für September gelösten Karten
gelten nur bis zum 30. September. Vom 1. Oktober ab
müssen neue Karten gelöst werden, die bis zum 6. Oktober
in 4. Klasse und vom 7. Oktober ab in 3. Klasse Personenzug
 gelten.
4. Monatskarten 2. und 3. Klasse, die in der Zeit vom
1. bis 6. Oktober gelöst sind, können an der Ermäßigung
der Fahrpreise nicht teilnehmen, jedoch gelten sie vom
7. Oktober an für Eilzüge weiter. Die Fahrkartenausgaben
 werden die Monatskarten bei Bedarf vom 7, Oktober
 bis Ende Oktober für Eilzüge «gültig schreiben,
Wer vom 1. bis 6. Oktober nur einige Fahrten auf
Monatskarten 2. und 3. Klasse macht und nicht etwa
vom 7. Oktober an auf seine Monatskarte regelmäßig „Eilzüge‘“
 benutzen will, tut gut daran, bis 6. Oktober gewöhnliche
 Fahrkarten und dann erst Monatskarten zu
lösen.

Neuordnung im internationalen Eisenbahnverkehr.
Am 1. Oktober 1928 ist das neue Internationale Uebereinkommen
 über den FEisenbahnfrachtverkehr in Kraft
getreten. Der internationale Eisenbahngüterverkehr erfährt
damit eine vollständige Neuordnung in frachtrechtlicher
und verkehrschienstlicher Hinsicht, Die Bedeutung dieser
Neuordnung ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, daß
alle Sonderbestimmungen, wie sie bisher im Güterverkehr
der einzelnen Länder untereinander bestanden, in Wegfall
kommen und vier weitere Länder — Griechenland, Finn-Jand,
 Lettland und Spanien — dem Uehbhereinkommen als
Vertragsstaaten beigetreten sind. Das Uebereinkommen umfaßt
 nunmehr alle europäischen Länder mit Ausnahme von
England, Rußland, Estland, Litauen, Portugal, die Türkei
und Alhanien (letzteres Land besitzt bis heute noch keine
Fisenbahnstrecken), Wichtig ist ferner, daß außer Eisenbalınstrecken
 künftig auch regelmäßig betriebene Kraftwagen-
 und Schittahrtslinien in den direkten internationalen
Güterverkehr einbezogen werden können,
Mit dem Wegfall der in den einzelnen Verkehren hisher
 bestandenen Sonderbestimmungen gilt als Frachtrecht
ausschließlich und ohne Einschränkung das obengenamnnte
Uehereinkommen nebst dessen Anlagen und den einheitlichen
 Zusatzbestimmungen, Im Rahmen dieses Ucbereinkommens
 sind künftig Sendungen nach allen ecuropäischen
 Ländern mit Ausnahme der oben
genannten mit direkten internationalen
Frachtbriefen zulässig. Besondere Bestimmungen
für einzelne Verkehre sind künftig nur noch gestattet in
Form gewisser Erleichterungen, die das Uebereinkommen
für bestimmte Fälle zuläßt namentlich hinsichtlich der
von der Beförderung ausgeschlossenen oder nur bedingungsweise
 zugelassenen Güter,
Als wesentliche Neuerung ist ferner hervorzuheben die
gänzlich umgecarbeitete und dem neuesten Stande der
Wissenschaft und der eisenhahndienstlichen Erfahrungen
angepaßte Anlage I zum Uebereinkommen (Vorschriften
für die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen
Güter), Es wird besonders hingewiesen auf die Vorbemerkung
 zu dieser Anlage, nach welcher der Absender
bei Sendungen der unter die Anlage I fallenden Güter
bestimmte Beklebezettel auf dem Gute anzubringen und
die Güter der Klasse I (explosionsgefährliche Gegenstände)
durch rote Unterstreichung der Inhaltsangahe im Fracht:
brief kennzeichnen muß.
Von Bedeutung ist, daß ab 1. Oktober 1928 zu Sendungen
 des internationalen Verkehrs nur noch das
im neuen Ucbereinkommen vorgesehene
Frachtbriefmusterangewendet werdendarf.
Die alten Frachtbrietmuster sind von diesem Zeitpunkt
ab nicht mehr gültig. Die neuen Frachtbriefmuster sind
so hergestellt, daß das Frachtbriefduplikat im Wege des
Pauseverfahrens gleichzeitig mit dem Frachtbriet selbst
ausgefertigt werden kann. Bedingung bleibt dabei nur,
daß die Schriftzeichen unauslöschlich sein müssen,
_ Das neue UVebereinkommen ist in deutschem und franiranzösischem
 Text — letzterer ist bei Nichtübereinstiminung
 maßgebend — zum Preise von 18.— Fr. bei deı
Drucksachenverwaltung der Eisenbahndirektion des Saar
7ebiets käuflich

Luftverkehr.
Erlaß betr. den Lufipostverkehr.
‘Amtsbl. d. Reg.-Komm. Nr. 38 vom 22. September 1928.)
Der Präsident der Regierungskommission verordnet im
Ädinblick auf die Bestimmungen des Weltpostvereinsverrages
 und der Haager Konferenz über den zwischenstaatichen
 Luftpostverkehr sowie auf Grund der Entscheidung
ler Regierungskommission vom 12. September 1928 und
auf Antrag des Mitgliedes der Regierungskommission für
Qeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen
 was folgt:

Artikel 1.
Für die auf dem Luftwege zu befördernden Postsendunzen
 ist neben den ordnungsmäßigen Postgebühren für die
auf den gewöhnlichen Wegen nach demselben Bestimnungsort
 beförderten Sendungen gleicher Art und gleichen
jewichts ein besonderer Luttpostzuschlag zu entrichten,
jessen Betrag (in jedem einzelnen Falle) durch Verfügung
jes Mitgliedes der Regierungskommission für Oeffentliche
Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen festzesetzt
 wird.
Die weiteren Bestimmungen über den Luftpostverkehr
verden ebenfalls von dem Mitglied der Regierungskomnission
 für Oeffentliche Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und
Felegraphewesen erlassen.
Artikel 2.
Die Ausgabe zweier Luftpostwertzeichen zu 0,50 und
— Fr. wird genehmigt.
Der Zeitpunkt, zu welchem diese Luftpostwertzeichen
n Umlauf gesetzt werden, wird durch Verfügung des Mitzliedes
 der Regierungskommission für Oeffentliche Arvetien,
 Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen noch
bekanntgegeben.
Artikel 3.
Vorstehender Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft
Saarbrücken, den 12. September 1928,
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.

Verfügung beir. die Beförderung von Postsendungen
auf dem Luftwege im Verkehr zwischen dem Saargebiet
 und dem Reichspostgebiet.
‘Amtsbl. d. Reg.-Komm. Nr. 38 vom 22. September 1928.)
Auf Grund des Artikels 1 des Erlasses vom 12. Sep-‚ember
 1928 (Amtsblatt 1928 Seite 778) über den Luft-»ostverkehr
 wird hiermit bestimmt:
Artikel 1.
Im Verkehr zwischen dem Saargebiet und dem Reichspostgebiet
 können auf dem Luitwege befördert werden:
a) gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, d. 1.
Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit Antwortkarte,
 Geschältspapiere, Warenproben, Drucksachen
jeder Art einschließlich der Blindenschriftsendungen
sowie Postanweisungen, Nachnahmesendungen und
Postaufträge, ferner Briefpäckchen;
b) gewöhnliche Pakete bis 20 kg, die die Ausdehnung
50:50 : 100 cm nicht überschreiten;
<) Zeitungen, welche von Verlegern mit Anschrift des
Empfängers in Mengen von mindestens je 5 Stück
einer Nummer aufgeliefert sind.
Sendungen aller Art mit Wertangabe sind vorläufig
von der Luftpostbeförderung in den genannten Verkehrsbeziehungen
 ausgeschlossen.
Artikel 2.
Die in Artikel 1 unter a und b bezeichneten Briefund
 Paketsendungen aus dem Saargebiet nach dem Reichspostgebiet
 unterliegen neben den gewöhnlichen Gebühren
und den zu entrichtenden Eilzustellgehühren, wenn Eilzustellung
 verlangt wird, einem Luftpostzuschlage, dessen
Zetrag wie folgt festgesetzt wird:
a) Briefsendungen jeder Art (s. Art. 1 unter a)
nach einem beliebigen Ort im Reichspostgebiet:

20 © 050 Fr. (franz. Währung)

©
            
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