Die Arbeiten, deren Förderung beantragt wird, sollen
möglichst nicht in eigener Regie und auch nicht durch
freihändige Vergebung, sondern durch Ausschreibung
ausgeführt werden,
Fin Zuschuß aus Erwerbslosenfürsorgemitteln kann
für solche Arbeiten nicht gewährt werden, für die bereits
ein Zuschuß aus staatlichen Mitteln gewährt
wurde oder noch gewährt werden soll.
Der Zuschuß ist in erster Linie solchen Gemeinden
oder Gemeindeverbänden zu gewähren, in deren Bezirk
verhältnismäßig zahlreiche unterstützte Erwerbslose
vorhanden sind.
Der Zuschuß wird pro Kopf des beschäftigten Erwerbslosen
und Arbeitstag‘ berechnet. Die Gewährung
kann davon abhängig gemacht werden, daß ein Mindestprozentsatz,
unter Umständen auch eine Mindest.
zahl von Erwerbslosen beschäftigt wird.
Die Zuschußgewährung kann davon abhängig gemacht
werden, daß eine Mindestzahl von Erwerbslosentagewerken
gesichert sein muß. Die Höhe des
(jesamtzuschusses kann im einzelnen Fall von vornherein
begrenzt werden, unbeschadet nochmaliger Zuschußgewährung
nach erneuter Prüfung.
Die Arbeiten selbst wie auch die Beschäftigung des
einzelnen Erwerbslosen daselbst müssen zeitlich begrenzt
sein; die Höchstdauer soll in der Regel im
ersten Fall sechs Monate, im zweiten Fall drei Monate
(innerhalb von zwölf Monaten) nicht übersteigen.
Notwendigenfalls hat ein regelmäßiger Austausch deı
beschäftigten Erwerbslosen in mehr oder weniger
kurzen Zeiträumen zu erfolgen (Turnus).
Der Zuschuß wird in der angegebenen Höhe (Ziff. 2)
nur für solche unterstützte Erwerbslose gewährt, die
vom Öffentlichen Arbeitsnachweis überwiesen wurden
und am Tage der Ueberweisung mindestens bereits
zwei Wochen ununterbrochen Unterstützung bezogen
haben.
Die Erwerbslosen sind im freien Arbeitsverhältnis zu
beschäfttigen; jedoch muß ihre Abberufung durch den
Arbeitsnachweis jederzeit möglich sein für den Fall,
daß ihre Unterbringung auf dem freien Arbeitsmarkt
möglich ist.
Suarbrücken, den 18. September 1928.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident: gez. E. C. Wilton.
Wichtige Aenderungen in der sozialen
Versicherungsgesetzgebung im Saargebiet.
Wir weisen hiermit besonders auf die im Amtsblatt der
Regierungskommission Nr. 33 vom 22. September 1928
erschienenen Verordnungen über Aenderungen des vierten
Buches der Reichsversicherungsordnung sowie des Versicherungsgesetzes
für Angestellte hin, deren Abdruck
wegen ihres Umfanges in der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘
nicht möglich ist. Wir behalten uns jedoch vor, gelegentlich
auf diese Aenderungen zurückzukommen.
Inhalt des Amisblattes der Regierungskommission
Nr. 38 vom 22, Sepiember 1928.
Amtliches,
Verwaltung des Innern,
Verordnung betr. Verbot militärischer Webungen.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde
Reisweiler, Kreis Saarlouis,
Verfügung betr, das Wohnungswesen in der Gemeinde
Bietzen, Kreis Merzig.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde
Hüttersdorf-Buprich, Kreis Saarlouis,
Verfügung betr. das Wohnungswesen in den Gemeinden
Bebelsheim und Blickweiler, Bezirk St. Ingbert.
Verwaltung des Innern und Arbeitswesen.
Verordnung ‘betr, die Beschäftigung Erwerbsloser (ver-Ööffentlicht
in vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘““\
Grundsätze für die Durchführung der Verordnung der
Regierungskommission vom 18, September 1928 betr.
die Beschäftigung von Erwerbslosen (veröffentlicht in
vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘).
Oeffentliche Arbeiten,
Fisenbahn- und Postwesen.
Erlaß.
Erlaß betr. den Luftpostverkehr (veröffentlicht in vor
liegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘).
Jerfügung betr. die Beförderung von Postsendungen aui
dem Luftwege im Verkehr zwischen dem Saargebiet und
dem Reichspostgebiet (veröffentlicht in vorliegender
Nummer der „Saar-Wirtschattszeitung‘‘).
Jerfügung betr. die Beförderung von Postsendungen auf
dem Luftwege im Verkehr zwischen dem Saargebiet und
Frankreich (einschl. Korsika) (veröffentlicht in vorliegender
Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung“).
/erfügung betr. Inkurssetzung von Luftpostwertzeichen
(veröffentlicht in vorliegender Nummer der „Saar-Wirtschaftszeitung‘“).
3Zekanntmachung betr. Verlust von Straßenbenutzungs
gebührenkarten,.
Kultus und Schulwesen.
Errichtungsurkunde der Kapellengemeinde Landsweiler
Pfarrei Lebach, Dekanat Dillingen, Kreis Saarlouis.
Wirtschaftliche Angelegenheiten.
Bekanntmachung betr. gewerbiliches Privatschulwesen,
Rekanntmachung betr. Ungültigkeitserklärung eines ve
lorenen Wandergewerbescheines.
Soazialversicherung.
Verordnung betr. Aenderung des Vierten Buches der
Reichsversicherungsordnung.
Yerordnung betr. Aenderung des Versicherungsgesetzes
für Angestellte,
rlaß über Inkraftsetzung der Verordnungen der Regie-‚ungskommission
vom 13, September 1928 betr. Aendezung
des Vierten Buches der Reichsversicherungsordnung
hetr. Aenderung des Versicherungsgesetzes für AÄnyestellte.
Bekannimachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung betr. Offenlage eines Planes zur He’
stellung eines Anschlußgleises.
Bekanntmachung betr. Straßensperrung.
Geschäftsjubiläen.
Gebr. Sinn, G.m.b.H., Saarbrücken.
Die im Jahre 1878 von Herrn Arnold Becker, dem langährigen
und verdienstvollen 1. stellv, Vorsitzenden und
;päteren Ehrenmitglied der Handelskammer zu Saarbrücken
ınd Vorstandsmitglied des Vereins zur Wahrung der geneinsamen
wirtschaftlichen Interessen im Saargebiet, gezründete
Firma konnte am 1. Oktober auf ein 50-ähriges
Bestehen zurückblicken, das ihr einen
;teten Aufstieg brachte. Die Handelskammer und der
Verein zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen
Interessen im Saargebiet haben der ‚Firma aus Anlaß
des festlichen Tages folgendes Glückwunschschreiben über
mittelt:
„Die Feier der fünfzigsten Wiederkehr des Grünldungstages
Ihrer Firma gibt den unterzeichneten
Körperschaften, wie heute schon in einem kurzen
Telegramm ausgedrückt, willkommenen Anlaß, Ihrer
Firma die besten Glückwünsche zu übermitteln. In
dem halben Jahrhundert, das seit ihrer Gründung
verflossen ist, hat sich die Firma Gebr. Sinn im
Verein mit den aus ihr hervorgegangenen und mit ihr
in lebendigem Zusammenhang stehenden Unternehmungen
eine führende Stellung im Textilhandel und in der
Textilwirtschaft des Saargebietes und darüber hinaus
des angrenzenden Südwestdeutschlands errungen, Mit
Stolz können die Inhaber auf die Entwicklung ihres
Hauses, das sich nachher für den Textileinzelhandel
in Saarbrücken spezialisiert hat, und auf :die der
anderen ihm verbundenen Firmen zurückblicken... :
Leider "mischt sich in das Gefühl freudiger. Anteil-1ahme.
das die unterzeichneten Körperschaften am