if
wirlschaftliche Angelegenheiten mitgeteilt wird, hat die
Direktion der Finanzen bereits geeignete Maßnahmen
ergriffen. um dem erwähnten Mangel abzuhelfen. Es
stehl zu erwarlen, daß die Versorgung des Saargebietes
mit Kleingeld in kürzester Frist sichergestellL sein
wird,
Reparationslieferungen von Eisenmaterial
für den Rhein-Marne-Kanal.
ım Rahmen der deutschen Sachleistungen an Frankreich
sollen demnächst eine Reihe von Lieferungen ausgeschrieben
werden, die die Ausführung von Spundwänden
für Liegeplätze und Ausweichstellenan
den Schleusen 1—70 (mit Abfluß nach
der Marne) und 1—12 (mit Abfluß nach der
Mosel) betreffen.
An den Lieferungen können teilnehmen:
* deutsche Unternehmungen, die sich als Unterlieferanten
für die Ausführung des Teiles der in französischen
Franken zu bezahlenden Arbeiten einer
oder mehreren bestimmten französischen Unternehmungen
anschließen;
französische und deutsche Unternehmungen, die sich
bereit erklären, die Arbeiten gemeinsam auszuführen:
Französische Unternehmungen, die als Unterlieferan
ten für die in Goldmark zu bezahlenden Arbeiten
einer oder mehrerer bestimmter deutscher Unter
nehmungen in Frage kommen,
Für die Bauarbeiten, zu deren Ausführung bis aut
einige deutsche Spezialarbeiter nach Möglichkeit französische
Arbeitskräfte benutzt werden sollen, ist ein
Kostenanschlag von 6300000 Fr. als französischer
Anteil und 750000 RM. als deutscher
Anteil einschließlich 2009) für anzurechnende
Beträge vorgeschen., Die Inangriffnahme des Projekts
macht außerdem den Ankauf von 8100 Tonneneiserner
Spundwände im Wert von über 8 Millionen
Franken durch die Regierung notwendig.
Ueber die Herkunit der zu lNefernden Baustoffe ist bis
jetzt bekannt, daß Sand und Kies aus nächster
Nähe der Arbeitsstätten bezogen werden, Eisen und
Stahl aller Art, mit Ausnahme des Moniereisens,
von der französischen Regierung selbst unmittelbar am
Bauplatz geliefert wird, für Lieferungen von Holz,
Moniereisen, maschinell angetriebenen Werkzenugen
und Transportwerkzeugen (Trockenbagger [excavateurs|
Waggons usw.) sowie Brennstoffen Deutschland
und das Saargebiet, diür Portlandzement
deutsche, saarländische und französische Werke
in Frage kommen, während die Lieferung von Schlackenzement
ausschließlich den französischen Werken vorbehalten
ist. Für alle deutschen oder saarländischen Lieferungen
auf Reparationskonto gelten diejenigen deutschen
Normen, die den französischen am meisten
ontsprechen.
Nähere Auskünfte erteilt Herr Ninck, ingenieur en chef
des ponts et chaussees, Nancy, 10, boulevard Godefrovde-Bouillon.
Abendkurse der Höheren Handelsschule in Saarbrücken.
Wie in den Vorjahren sollen auch in diesem Jahre
während des Wintersemesters Oktober März an der Städt.
Höheren Handelsschule (Cecilienschule) Abendkurse stattfinden,
zu denen jeder ohne Rücksicht auf Vorbildung
zugelassen wird. Die französischen Sprachkurse, die besonders
Anklang gefunden haben, sollen erweitert werden derart,
daß eine Anzahl Gruppen (Anfängergruppe und etwa
drei Gruppen für Fortgeschrittene, je nach dem Grad der
Kenntnisse) gebildet wird. Außerdem sollen noch Kurse
in Englisch (Anfänger und Fortgeschrittene), Spanisch
(Anfänger umd Fortgeschrittene), Buchführung, Rechnen,
Rechtskunde (in erster Linie für Kaufleute) und Stenographie
(Reichskurzschrift) abgehalten werden. Der Kursus
n Italienisch muß leider in diesem Jahr ausfallen.
Anmeldungen sind möglichst bald zu richten an das
5ekretariat der CecKienschule (Schmollerstraße), wo auch
„ereitwillioest Auskuntit vegehen wird
Aenderung
ler Bestimmungen der Erwerbslosenbeschäftigung,
Das Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 38. vom
22. September 1928 enthält folgende Verordnung und
Ausführungsbestimmungen über die Beschäftigung Er
werbsloser:
Zur Förderung der Arbeitsbeschaffung für unterstützte
Zrwerbslose wird das Mitglied der Regierungskommission
ür die Angelegenheiten des Arbeitswesens ermächtigt, aus
lem zur Deckung der Kosten der Erwerbslosenfürsorge im
laushalt des Arbeitswesens (Kapitel 21 Titel 2 der ordentichen
Ausgaben) für das Rechnungsjahr 10928 20 vorge-;sehenen
Kredit Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuschüsse
bis zur Höhe von insgesamt 1,5 Millionen Franken
ru vewähren.
N.
Die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung
verden gemeinsam von den Mitgliedern der Regierungs-<ommission
für die Angelegenheiten des Innern und des
Arbeitswesens im Rahmen der anliegenden „Grundsätze“
erlassen.
ul.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
1 Kraft,
Saarbrücken, den 18. September 1928,
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident: ver. E. C. Wilton.
Grundsätze für die Durchführung der Verordnung der
Regierungskommission vom 18. September 1928 hbeir
die Beschäftigung von Erwerbslosen,
Zuschüsse zu Arbeiten, die vorzuysweise der Beschaffung
von Arbeitsgelegenheiten für unterstützte
Erwerbslose dienen, können nach Maßgabe
der folgenden CGirundsätze nur auf Antrag nach
Prüfung des einzelnen Falles gewährt werden,
ohne daß durch die (x währung ein Präzedenzfall
für weitere oder sonstige Anträge geschaffen wird.
Die Anträge sind durch den Landrat an das
Arbeitsamt der Regierungskommission einzureichen,
Sie werden durch eine Kommission, bestehend aus
je einem Vertreter der Abteilungen des Arbeitswesens,
des Innern, der öffentlichen Arbeiten und
der Finanzen einer Prüfung unterzogen. Die Entscheidung
trifft in jedem Fall auf Grund des
Prüfungsergebnisses das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Arbeitswesens,
Die Kontrolle der Ausführung im ein:
zelnen Fall obliegt dem Arbeitsamt der Regie
rungskemmission.
Nähere Bestimmungen sind in den Ausführungsvorschriften
vorzusehen, insbesondere über das
Verfahren, die Abrechnung und die zulässige Abschlagszahlung
-— der Vorschuß soll jedoch im
»inzelnen nicht mehr als 10 Fr. für jedes vor
aussichtliche Erwerbslosentagewerk betragen.
Der endgültige Zuschuß darf im einzelnen nicht höher
zein als der Anteil der Landeskasse an der Erverbslosenunterstützung,
die dem Erwerbslosen zıtstände,
wenn er noch erwerbslos wäre. d.h. nicht
beschäftigt würde.
Der Zuschuß kann in der vorgenannten Höhe nur
Gemeinden und Gemeindeverbänden, nicht auch anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Privaten
gewährt werden. Die Arbeiten müssen im Saar
gebiet ausgeführt werden.
Bei der Auswahl der Arbeiten ist darauf zu achten,
daß vorzugsweise volkswirtschaftlich und für die Allgyemeinheit
wertvolle Arbeiten, 7. B. Straßenbauten,
berücksichtigt werden; auch ist Wert darauf zu legen,
daß die Arbeiten den größtmöglichen sozialpolitischen
Nutzefiekt gewährleisten, d. h. einer möglichst großen
Zahl von Erwerbslosen Beschäftigung bieten bei mögichst
geringen Materialkosten. Die Arbeiten müssen
an sich notwendig sein und dürfen nicht ohne dringenjies
Bedürfnis vorgenommen werden
)