Belgien.
Zolltarifänderungen.
Durch Verordnung vom 27. Juli 1928 sind verschiedene Zollsätze mit Wirkung vom 16. August 1928 an geändert
worden, Es handelt sich um Arzneizubereitung der Zolltarifnummer 382 und um einzelne Maschinen aus
der Zolltarifnummer 1025. Die für Maschinen angegebenen Aenderungen geben wir im Wortlaut nachstehend wieder:
Maßstab
Einfuhrzoll
Höchsttarif * Mindesttarif
Erhöhungskoeffizient
aus 1025
Dampfmaschinen, feststehende, immer ohne Kessel, Dampfpumpen
und andere mechanisch betriebene Pumpen;
Kompressoren für Luft und Gas, verschiedener Art;
CGas-, Petroleum-, Spiritus-, Heißluft-, Preßluft-Motoren
sowie Motoren für jedes andere Gas- oder Explosionsgemisch
und alle andern nicht besonders genannten Antriebsmaschinen:
b) ohne Kolben, im Gewichte von‘
1. 50000 kg und mehr
2. 5000 bis 50000 kg:
A. Hydraulische Turbinen
B. Andere „00
3. 500 bis 5000 kg .
1. weniger als 500 ke
100 kg
72
72
90
135
24
24
30
45
Belgien,
Zur Einfuhr von Kohlen.
In „Saar-Wirtschaftszeitung‘‘ Nr. 31 vom 4. August 1928
hatten wir darauf hingewiesen, daß die Vorschrift einer
vorherigen Deklaration für die Einfuhr von Kohlen nach
Belgien bereits am 15. August in Kraft trete. Nach einer
neuen Verordnung ist die Inkraftsetzung auf den 1. Oktober
1928 verschoben worden.
Spanien.
Goldzollzuschlag.
Der Goldzollzuschlag beträgt in der Zeit vom 21. bis
31. August 1928 15,40 00, vom 1. bis 10. September 1928
15,83 ©0, vom 11. bis 20. September 15,87 0°, vom 21. bis
30. September 1928 16,13 %a
Recht und Stever
Räumung von Werkswohnungen.
Vom Arbeitgeberverband der Saarindustrie e. V. geht
uns folgende Mitteilung zu:
In den letzten Jahren sind von unseren Mitgliedern
wiederholt Klagen an uns herangebracht worden, daß
trotz rechtskräftigen Räumungsurteils eine Räumung undurchführbar
war, weil die Polizei den auszuweisenden
Mieter als obdachlos in die bisherige Wohnung wieder
eingewiesen hat. Wir haben schon mehrfach darauf hingewiesen,
daß derartige Pe Maßnahmen ungesetzlich
sind und eine Klage beim Verwaltungsausschuß
empfohlen.
Es ist deshalb von besonderem Interesse, daß der Verwaltungsausschuß
Saarbrücken eine bedeutungsvolle Entscheidung
getroffen hat, wonach die Polizei nicht ohne
weiteres berechtigt ist, Obdachlose in eine zu räumende
Wohnung wieder einzuweisen. Bei dem großen Interesse,
das diese Frage für unsere Mitglieder bietet, geben wir
nachstehend eine ausführliche Schilderung des vorliegenden
Streitfalles:
„In Neunkirchen hatte ein Bergmann — Besitzer eines
mühsam erworbenen Neubaues — ein rechtskräftiges Räumungsurteil
gegen einen unerträglichen Mieter verlangt,
Da dieser dem reichlich befristeten Urteile nicht Folge
leistete und die Wohnung nicht räumte, sollte er am
7. März dieses Jahres durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise
ausgesetzt werden. Der Mieter aber hatte die
Polizei zu Hilfe gerufen, und diese beschlagnahmte die
Wohnung und verfügte die Einsetzung der Mieterfamilie —
als Obdachlose — in die bisherige Wohnung. Also war
das nach vielem Müheaufwand zustande gekommene Urteil
kurzerhand aufgehoben,
Gegen diese rücksichtslose Maßnahme der Polizei erhob
der Hausbesitzer Klage beim Verwaltungsausschuß. Dieser
entschied dann aber, daß die polizeiliche Verfügung aufgehoben
werden mußte und knüpfte dazu an das Urteil
eine scharfe. tadelnde Rechtsbelehrung iür die Polizei
und legte ihr sämtliche Kosten auf. Die Entscheidung des
Verwaltungsausschusses lautet: „Der Kläger, welcher
Zigentümer des von ihm neuerbauten Hauses, Neunkirchen,
Feldstraße 9, ist, hat gegen seinen Mieter ..... ein rechts-<räftiges
Räumungsurteil erstritten und wollte dieses am
7, März 1928 durch den Gerichtsvollzieher zwangsweise
vollstrecken lassen. Hieran wurde er gehindert durch die
Verfügung der Polizeiverwaltung Neunkirchen vom 7. März
‚928, durch welche die Familie .... wieder in die von
hr bisher bewohnte Wohnung im Hause des Klägers
ngesetzt wurde. Gegen diese Verfügung hat der Kläger
orm- und fristgerecht beim Verwaltungsausschuß Klage
»rhoben und ihre Aufhebung beantragt. Die Beklagte
1at um kostenpflichtige Abweisung der Klage gebeten,
Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
vird Bezug genommen,
Die Klage ist begründet. Grundsätzlich hat ein
öffentliches Gerichtsurteil als unantastbarzugelten
und muß von jedermann, sowohl Privaterson
als auch von Behörden, respektiert werden. Dies
st im Interesse der Rechtspflege und für das Ansehen
der Gerichte unbedingt erforderlich. Es geht nicht an,
laß andere Behörden, sich stützend auf Rechte, von
ienen sie Gebrauch machen zu müssen glauben, Geichtsurteile
zu umgehen und illusorisch zu machen verjuchen,
In diesem Falle lag um so weniger Anlaß hierzu
‚or, als die Beklagte hinreichend Gelegenheit gehabt hat,
lie Familie anderweitig unterzubringen. Nach den von
jem Kläger im Verhandlungstermin vorgelegten Zeitunzen
war in der fraglıchen Zeit eine ganze Anzahl Wohungen
mietweise öffentlich angeboten worden. Ferner
st klägerischerseits unwidersprochen behauptet worden,
jaß in der Zwischenzeit eine Reihe Wohnungsuchender
‚on der Stadt untergebracht worden ist. Endlich hätte
m äußersten Notfalle die Beklagte durch Errichtung einer
3aracke für die Unterbringung der Familie sorgen müssen.
in der Entscheidung des preußischen Oberverwaltungszerichtes
vom 5. Mai 1927 ist ausgesprochen worden.