Full text : 33.1928 (0033)

für die einzelne Abgabenart ohne Zinsen und Kosten
nicht höher ist als 4000 RM.
VI. Für den Postverkehr gelten daneben die besonderen
Bestimmungen der Postzollordnung. |
VII. Für den Eisenbahnverkehr gelten daneben die bezonderen
 Bestimmungen der Eisenbahnzollordnung.
VII. Für den Veredelungsverkehr gelten daneben die
besonderen Bestimmungen der Veredelungsordnung.
Ferner bestimme ich, daß das Hauptzollamt Zollerlaß
aus Billigkeitsgründen auch dann bewilligen kann, wenn
bei der Wiederausfuhr von Waren, die im Inland veredelt
 oder ausgebessert worden sind, die Abfertigung zur
Wiederausfuhr aus entschuldbharen Gründen verschentlich
unterblieben ist, Gleiches gilt bei der Wiedereinfuhr von
Waren, die im Auslande ausgebessert worden sind, im
Falle unterbliebener Ausgangsabfertigung. In Zweifels
fällen ist die Entscheidung des Landesfinanzamtes ein
zuholen.
IX. Hinsichtlich der Einfuhrscheine gelten daneben die
besonderen Bestimmungen der Einfuhrscheinordnung.
X. Die Landesfinanzämter können die unter I]
bezeichneten Befugnisse im Falle des Bedürfnisses auch
anderen Zollstellen beilegyen, sofern sie mit Oberbeamten
besetzt sind.
XE In Fällen, in denen die Behörden zur Erstattung oder
zum Erlaß des Zolles aus Billiykeitsgründen befugt sind,
sind sie auch ermächtigt, über die Erstattung oder den
Erlaß des für die Ware yezahlten oder zu zahlenden
Verbrauchssteuerbetrages (einschließlich des Monopolausgleichs)
 zu entscheiden.
XIL. In demselben Umfange, in dem die Zollbehörden
zum Erlaß oder zur Erstattung von Zöllen oder gemäß
XE von Steuern aus Billigkeitsgründen ermächtigt sind,
sind sie auch befugt, aufgelaufene Zinsen (8 104 AO.) zu
erlassen oder zu erstatten.

XII Die Hauptzollämter und die nach X ermächtigten
Zollstellen haben wenigstens einmal im Jahre Nachweisungen
 über die bewilligten Abgabenerlasse dem Landes-Hinanzamt
 nach dessen näherer Anordnung zur Priüdung
vorzulegen.
XIV. Alljährlich zum 1, Mai ist mir für das abgelaufene
Kalenderjahr ein Verzeichnis derjenigen Fälle vorzulegen
in denen das Landesfinanzamt auf Grund einer besondereı
Ermächtigung eine Abgabenvergünstigung bewilligt hat
Erläuterungen in Stichworten sind erforderlich. Meine Er:
mächtigungsverfügung ist anzugeben. Von mir genehmigte
Billigkeitserlasse gehören nicht in das Verzeichnis. Die
Zollerlasse nach IV sind in das Vereichnis aufzunehmen.
Zum Verzeichnis oder zur Fehlanzeige ist zu vermerken,
weichen mit Oberbeamten besetzten Zollstellen die Zuständigkeiten
 unter I nicht oder ausnahmsweise beschränkt
(dann unter Angabe der Buchstaben) beigelegt worden
sind,
XV. Im allgemeinen bemerke ich noch folgendes:
1. Die Abgabenvergünstigungen sind nur auf Antrag zit
gewähren. Zur Ablehnung eines Antrags auf Erlaß,
Erstattung oder Anrechnung der Abgaben aus Billigkeitsrücksichten
 oder zur Verweigerung der Weitergabe
 des Antrags sind die Hauptzollämter und Zollstellen
 nur innerhalb ihrer Zuständigkeit, die Landesfinanzämter
 jedoch allgemein befugt. Eine Verweisung
 der Gesuchsteller an das Ministerium hat unter
allen Umständen zu unterbleiben.
Die Landesfinanzämter und nachgeordneten Behörden
dürfen innerhalb ihrer Zuständigkeit Abgaben aus
Billigkeitsgründen nur erstatten, wenn der Antrag
innerhalb einer Verjährungsfrist ($8& 120, 121 AO.)
eingegangen ist.
Verursacht die Bearbeitung der Anträge erhebliche
Verwaltungskosten, so ist zugunsten der Reichskasse
von den an sich erstattungsfähigen Beträgen ein angemessener
 Abzug zu machen. Erstattungsanträgen
aus Billigkeitsgründen, bei denen es sich um so
geringfügige Beträge handelt, daß sie in keinem Verhältnis
 zu den Verwaltungskosten stehen, ist keine
Folge zu geben.
Wird für Waren, die in das Zollgebiet zurückkehren,
Zoll- oder Steuernachlaß aus Billigkeitsgründen beantragt,
 so ist in allen geeigneten Fällen zu prüfen.

ob die Ware bei der Ausfuhr Zoll- oder Steuererleichterungen
 genossen hat.
Durch die vorstehenden Ermächtigungen sind die bisher
 gültigen Zuständigkeitsübertragungen, insbesondere
die Nr. 32 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes,
 $ 39 der Weinzollordnung, 8 2 der
Kleinbetragsverordnung vom 3. Oktober 1922 (RZUBI.
1923 S. 1) sowie die Verfügung ILa 3827 vom 11. März
1927 (RZIBI. 1927 S. 46,47) und die Nachträge
hierzu gegenstandslos geworden.‘
R.F.M. vom 6. August 1928 — ILa 10802 —

Frankreich.
Vorzugszollbehandlung bei Reparationslieferungen
 für öffentliche Unternehmungen.
Von der in obigem Gesetz vom 24. März 1928 gegebenen
öchandlung deutscher Reparationslieferungen in Frankreich
seben wir nachstehend Artikel 3 wieder, der für das
in Zukunft anzuwendende Verfahren von grundsätzlicher
Bedeutung ist:
Artikel 3. — Dekrete, die mit Zustimmung der ineressierten
 Ministerien auf Vorschlag des Finanz- und
Adandelsministers erlassen werden, können Erzeugnissen
Jeutschen Ursprungs, die von Deutschland als Sachliefe-‘ungen
 unter der Kontrolle der zuständigen Verwaltungen
angeführt werden, vollständige oder teilweise Zollbefreiung
gewähren, wenn diese Erzeugnisse für Arbeiten von allzemeinem
 Nutzen verwandt werden.
Diese Vergünstigung können nur diejenigen Gegenstände
zenießen, die vom Staat, den Kolonien, Departements,
(jemeinden, öffentlichen Unternehmungen und den durch die
esetze vom 21. Juni 1865 und 22. Dezember 1888 anerkannten
 Syndikatsgesellschalten (associations syndicales)
ader von Konzessionsinhabern, deren geschäftliche Unterachmungen
 letztendlich teilweise oder ganz auf die genehmigende
 Behörde übergehen, eingeführt werden.

Zöllireiheit für Güterwagenbremsen und Kriegs- und
Marinelieferungen im Sachleistungsverfahren.
Von der im (Giesetz vom 24, März 1928 gegebenen
Möglichkeit, durch besondere Dekrete Zollfreiheit für
Jeutsche Reparationslieferungen zu gewähren, ist zum
arstenmal durch ein im „‚Journal Officiel‘“ vom 15. Sepember
 1928 verölfentlichtes Dekret vom 12. desselben
Monats, das wir nachstehend wiedergeben, Gebrauch genacht
 worden.
„Artikel 1. — Vollständige Zollfreiheit gilt für Liefe-‘ungen,
 die von Deutschland als Sachlieferungen an die
eben großen Iranzösischen Eisenbahndirektionsbezirke,
Jie durch die Paris-Lyon- und die Miditerranee-Gesellschaft
vertreten werden, zur Ausstattung ihrer Güterwagen mit
automatischen Bremsen eingeführt werden.
Diese Lieferungen müssen denjenigen entsprechen, die
auf den der Entscheidung der Reparationskommission
ınterworfenen Verträgen stehen, und sie müssen Gegen-;tand
 einer genauen Aufstellung mit Angabe des Marktes
ınd des Eingangsbahnhofes sein, die durch die Gesellschaft
Jer Paris-Lyon-Mediterranee-Gesellschaft zur Prüfung an
lie Sachlieferungsstelle weitergeleitet wird.“
Artikel 2 enthält die Bedingungen, die für die Erangung
 der Vergünstigung zu erfüllen sind.
Ein in den technischen Vorschriften gleiches Dekret vom
8. September ist im „, Journal Officiel‘“ vom 22, September
928 veröffentlicht, das Zollfreiheit für Kriegs- und Marineieferungen
 vorsieht. Diese Lieferungen sind zollfrei, wenn
;ie auf Sachlieferungsverträgen beruhen, für die der Hanlelsminister
 seine Genehmigung erteilt hat. Die Zulasaungszeugnisse,
 von denen oben die Rede war, müssen
yenaue Angaben über Art, Gewicht, Wert sowie Zweck
ler eingeführten Waren enthalten und müssen angeben,
wer zu der Entlastung der acquit-ä-caution berechtigt
st. Der Entlastende ist je nach dem Fall die zuständige
Zehörde der in Fraze kommenden Verwaltung
            
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