Full text : 33.1928 (0033)

Post-, Eisenbahnverwaltung oder einer Gerichts- oder
Polizeibehörde geblieben sind;
wenn Gegenstände, die infolge strafbarer Handlungen
(Diebstahl, Raub usw.) aus dem freien Verkehr des
Zollgebiets in das Ausland gebracht sind, von dort
im strafrechtlichen Verfahren zurückgeliefert werden;
J) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens
an eine inländische Staatsanwaltschaft oder eine inländische
 Gerichts- oder Polizeibehörde ein- und, ohne
aus dem Gewahrsam einer dieser Behörden zu kommen,
 wieder ausgehen;
wenn Gegenstände wieder eingehen, die aus dem
freien Verkehr des Zollgebiets auf Bestellung, zum
Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu Öffentlichen
Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch
nach dem Ausland gelangt sind, sofern die Wiedereinfuhr
 nicht aus Anlaß eines neuen Eigentumserwerbsgeschäifts
 erfolgt;
ı) wenn Ausrüstungsgegenstände von deutschen Schiffen,
die im Ausland verunglückt sind, wieder eingehen;
z) wenn Gegenstände nach der Verzollung an der Abfertizungsstätte
 oder in deren Nähe vor den Augen
von Zollbeamten zugrunde gegangen sind;
8) wenn ausländische Waren irrtümlich verzollt oder
auf Begleitschein II abgefertigt worden sind, während
sie nachweislich hierzu nicht bestimmt waren;
) wenn bereits verzollte oder auf Begleitschein II‘ odeı
auf Privatkreditlager abgeferligte Waren wieder ausge
führt oder zu einem Zollverkehr (z. B. Zollager,
Zollbegleitschein 1, Zollvormerkung) abgeferiigt wer
den, sofern sie sich bis dahin im Zollgewahrsam be
fanden und stichhaltige Gründe als gegeben anzu
erkennen sind;
wenn unter vormerklicher Behandlung in das Zoll
gebiet eingeführte Tiere vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist
 verendet sind oder haben getötet werden
müssen, sofern das Fleisch nachweislich nicht zum
menschlichen Genuß verwendet worden ist und nicht
etwa schon zur Zeit des Todes feststand, daß die
Tiere dauernd im Inland bleiben sollten;
für Ehrengaben, die von Inländern bei sportlichen Veranstaltungen
 des Auslandes erworben insd; für andere
Ehrengaben als Wanderpreise jedoch nur, wenn der
auf der Ware ruhende Zoll den Betrag von 100 RM.
nicht übersteigt;
für Ehrengaben, die von ausländischen Regierungen
an Inländer in Anerkennung der Rettung von Menschenleben
 aus Gefahr verliehen werden;
wenn Nahrungs- und Genußmittel mit einem Zollwert
 bis zu 20 RM. im Postverkehr als Geschenk des
Auslandes für Unbemittelte zum eigenen Verbrauch
eingehen.

HH. Die Hauptzollämter sind weiterhin befugt
aus Gründen der Billigkeit Zollbefreiung oder Zollermäßi
gung zu bewilligen:
a) wenn Wäsche, Kleidungsstücke, Hausgeräte oder sonstige
 Naturalunterstützungen für Bedürftige eingehen,
die durch Brand oder andere ’Elementarereignisse ge
schädigt worden sind;
d) wenn Gegenstände des häuslichen oder handwerks
mäßigen Gebrauchs (wie Kleidungsstücke, Wäsche
Betten, Hausgeräte oder Handwerkszeug) nachweislich
zur Benutzung durch Unbemittelte als Cieschenk aus
dem Ausland eingehen;
wenn in den zu 1b gedachten Fällen die aus dem
freien Verkehr des Zollgebiets in das Ausland gebrachten
 Gegenstände daselbst nicht im Gewahrsam
der Zoll-, Post-, Eisenbahnverwaltung oder einer Ge‘
richts- oder Polizeibehörde geblieben, aber auch nicht
an den Empfänger ausgehändigt, sondern im Gewahr:
sam einer dritten Person gewesen sind;
wenn im Zollgebiet gestohlene usw. und sodann in
das Ausland ausgeführte Gegenstände wieder an den
rechtmäßigen Besitzer oder dessen Rechtsnachfolger
eingeführt werden;
wenn verzollte oder auf Begleitschein II abgefertigte
Waren wieder ausgeführt oder auf ein Zollager oder
Zollkonto gebracht werden, weil sie irrtümlich bestellt
sind oder der Bestellung nicht ‚entsprechen, und wenn
nach der Auseinandersetzung zwischen Lieferer und

Empfänger und mangels eines erheblichen Verschuldens
 des Lieferers oder Empfängers die Zollbelastung
als eine Härte erscheint;
) wenn Ausstellungsgegenstände, die vor der Wiederausfuhr
 eine Beschädigung erlitten haben, unter amtlicher
 Aufsicht vernichtet, in zollfreie Abfälle oder
in eine mit einem geringeren Zollsatz belegte Ware
verwandelt werden; im letzteren Falle ist der Zoll
nach dem geringeren Satze zu erheben;
wenn die Gewährung der Zollfreiheit oder die Anwendung
 eines niedrigeren Zollsatzes von der Ueberwachung
 der Verwendung der Ware, ihrer Ungenieß-»armachung,
 Zerkleinerung oder dergleichen abhängig,
an darauf gerichteter Antrag vor oder bei der Abjertigung
 aber versehentlich nicht gestellt ist, unter
Beding der nachträglichen Ueberwachung der Verwendung
 usW.;
wenn bei unter Zollsicherung abgelassenen Waren die
‚orgeschriebenen Ueberwachungsbestimmungen nicht
»ingehalten worden sind, aber nach dem Ergebnis der
Ermittelungen der Sicherungszweck dennoch als er-‚eicht
 angesehen werden kann;
wenn aus triftigen Gründen, aber nicht aus Anlaß
nes neuen Eigentumserwerbsgeschäfts Gegenstände
wieder eingehen, die aus dem freien Verkehr des Zollzebiets
 in Zollausschlüsse der deutschen Seehäfen
ausgeführt waren und dort nur gelagert worden sind;
wenn verzollte oder auf Begleitschein II abgelassene
Waren vor Aushändigung an den Käufer von dem
Versender wegen inzwischen bekannt gewordener Zahlungsschwierigkeit
 des Käufers zurückgenommen und
wieder ausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt
 werden.
IN. Die Hauptzollämter und die Eisenbahn
zollstellen sind befugt:
a) Ersatzstücke zu im Zollinlande schadhaft gewordenen
ausländischen Eisenbahnwagen ohne Festhaltung der
Nämlichkeit und ohne Abfertigung zum Wiederausgange
 vom Eingangszoll freizulassen, sofern die Ver-«-wendung
 des Ersatzstücks zur Ausbesserung des aus-‘ändischen
 Wagens durch eine Bescheinigung der
Zisenbahndienststelle, in deren Bezirk die Ausbesse-‘ung
 vorgenommen worden ist, nachgewiesen wird;
schadhaft gewordene Wagenteile: oder etwa nicht zur
Verwendung gekommene Ersatzstücke im Falle der
Viederausfuhr zollfrei zu lassen;
beschädigte Bestandteile inländischer Eisenbahnwagen
der zur Ausbesserung inländischer Wagen nach dem
Auslande gesandte, aber nicht verwendete Wagenersatzteile,
 die aus dem Auslande an inländische
Bahndienststellen zurückgesendet werden, zollirei abzulassen,
 wenn die KEisenbahnbehörde eine ent.
sprechende Bescheinigung abgibt.
[V. Die Landesfinanzämter sind befugt, aus
3Billigkeitsgründen Zollbefreiung oder Zollermäßigung ein.
treten zu lassen:
a) bei Zolln a ch forderungen im Betrage von nicht mehr
als 3000 RM., wenn diese auf nicht von dem Zoallpflichtigen
 zu vertretende Umstände zurückzuführen
sind, der Zoll auf den Abnehmer der Ware nicht
abgewälzt werden kann und die gesamte Sachlage
des Falls dazu angetan ist, die Zollvergünstigung zu
rechtfertigen;
bei Zollforderungen von nicht mehr als 500 RM. für
nicht als Handelsware eingehende Gegenstände, wenn
sich der Zollpflichtige in ungünstiger wirtschaftlicher
Lage befindet und besondere, eine Zollvergünstigung
rechtfertigende Umstände (z. B. entschuldbare Unkenntnis
 der Höhe des Zolls, Mißverhältnis zwischer
Zoll und Wert der Ware) vorliegen.

»}

V. Die Präsidenten der Landesfinanzämteı
sind, insoweit sie die Befugnis zum Erlaß von Geldstrafen
 usw. besitzen (vgl. II1b2966 vom 9. April 1927,
RZIBI S. 73), auch zum Erlaß von Zöllen und Verbrauchsıbgaben
 nebst Zuschlägen, Zinsen und Kosten, die im Zujaammenhang
 mit der Strafsache geschuldet werden, zuständig,
 wenn der Gesamtbetrag an Abgaben und Zu-:chlägen
 gemäß 8 170 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung
            
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