Full text : 33.1928 (0033)

Post.

Erweiferung des Fernsprechverkehrs mit Frankreich.
Gemäß Verfügung der Regierungskommission vom 14.
August ist der Fernsprechverkehr zwischen dem Saaryebiet
 und Frankreich mit sofortiger Wirkung auf das
Fernsprechnetz Montlucon — Departement Allier — auszedehnt
 worden,
Die Gespräche sind über Paris zu leiten. Die Gebühr
tür ein gewöhnlıches Privatgespräch von 3 Minuten Dauer
beträgt 9,30 Franken.

Telegraphische Postanweisung im Verkehr mit Lettland.
Für die Zulassung von telegraphischen Postanweisungen
ı1ach Lettland (vgl. Verw. Vf, Nr. 11 vom 18, 6, 28) hat
lie Postverwaltung von Lettland nachträglich nachstehende
3Zedingungen bekanntgegeben:
1. Die telegraphischen Postanweisungen nach Lettland sind
direkt an die Bestimmungspostanstalt zu richten,
2, die dazugehörigen Einzahlungsmeldungen sind an die
Auswechselungspostanstalt (bureau d’&change) in Riga
zu senden,
3. das Verlangen der Eilzustellung telegraphischer Post:
anweisungen ist nıcht zulässig.
Die Versendungsbedingungen für Briefisendungen nach
dem Ausland sind entsprechend zu berichtigen.

Wirtschaft, Zoll, Außenhandel und Exportförderung.

Deutschland.
Einfuhrverbotsliste nacı dem Stand der Verordnung über
die Einfuhr von Waren vom 18. August 1928.
in dem Verzeichnis der Waren, deren Einfuhr nur
mit Bewilligung gestattet ist, ist mit Wirkung vom 15
August 1928 folgendes gestrichen:
Farben und Farbwaren, nicht zubereitet, nicht in Aufmachungen
 für den Kleinverkauf:
Nummer des
slat, Warenverzeichn.

310 Anilin- und andere nicht besonders genannte Teerfarbstoffe
 (aus Benzol, Toluol, Xylol, Naphtalin,
Anthrazen usw.) einschl, der Schwefelfarbstoffe
320 Alizarin (Alizarinrot); Alizarinfarbstoffe, bunte, aus
Anthrazen hergestellt, trocken oder in Teigform
321a Indigo, natürlicher und künstlicher.
312b Indigokarmin, rein oder versetzt mit mineralischen
Stoffen oder Stärke, irocken oder in Teigform,
auch Farblacke (Lackiarben) und Neu-(Wasch-)
Blau von Indigo und Indigokarmin.
sofern sie französischen Ursprungs oder französischer
Herkunft sind.
Danach ist zurzeit nur noch für die in nachstehendem
Verzeichnis aufgeführten Waren eine Bewilligung nach:
zusuchen:
Folgende Pflanzen und Pflanzenteile, mit Ausnahme im
einfachen Touristenverkehr:

Koks (poröse Rückstände von der trockenen
Destillation der Stein- oder Braunkohlen)
auch gemahlen,
Preßkohlen: aus Steinkohlen.
Preßkohlen: aus Braunkohlen (auch Naßpreß
steine).
Bleioxyd, Bleiglätte, gelbe (Silberglätte) und
rote (Goldglätte), in Brocken, Schuppen und
Pulver.
Kalk-(Luft-)Stickstolf.
Bleimenninge (Minium, Bleirot, Pariserrot
rotes Bleioxyd, Saturnzinnober).
Bleiweiß (basisches kohlensaures Bleioxyd
Kremser-, Perl-, Schieferweiß)
Morphium, Codein.
(640a 1 bis 640 a4) Filme aus Zellhorn oder
ähnlichen Formerstoffen:
Kinofilme: belichtet (Positiv-).
Kinofilme: belichtet (Negativ-).
Aluminium in rohem Zustand (in Blöcken.
Barren, Masseln, Körnern), auch in Platten
Form gegossen.
Für Waren polnischen Ursprungs oder polnischer Her
<unft besteht, da die Handelsbeziehungen zwischer
Deutschland und Polen noch nicht vertraglich geregel
ind. zurzeit noch eine erweiterte Einfuhrverhotsliste.

Nummer des
stat. Waren
verzeichn.
aus 38a
bis 42h

Anemone alpina (Bergmandl, Teufelsbart),
cyclamen europaeum (Alpenveilchen, Erdscheibe);
 daphne cneorum (Steinrösel, Heide:
rösel, wohlriechender Alpenseidelbast); gentiana
 lutea (gelber Enzian); gentiana purpurea
 (roter Enzian); gentiana pannonica
(violetter Enzian); gentiana punctata (punktierter
 Enzian); gentiana acaulis (stengelloser
Enzian); gnaphalium leontopodium (Edel.
weiß); helleborus niger (schwarzer Nießwurz,
 Christblume); cypripedium calceolus
(Frauenschuh); nigritella angustifolia (Braunelle,
 Brünelle, Bränteln, Schwoasbleaml):
ophrys (Ragwurz, Fliegenblume); phyllitis
scolopendrium (Hirschzunge); pinus cembra
{Zirbelkiefer, Zirbel) und Zweige von ihr;
primula auricula (gelbe Aurikel, Gamsblume,
Bergpatenge).
Kiefernsamen.
Fichtensamen.
Steinkohlen, Anthrazit, unbearbeitete Kännelkohle,
 auch gemahlen.
Braunkohlen, auch gemahlen.
Torf; Torfkoks (Torfkohlen): Brennstoffe.
künstliche, aus Torf

Zollerlaß aus Billigkeitsgründen.
Das Reichsfinanzministerium veröffentlicht unter dem
Zeichen ILa 10802 im „Reichszollblatt‘“ Nr. 47 vom
‚0. September 1928 nachstehende wichtige Ausführungen
iber die Uebertragung von Zuständigkeiten bei Zollarlassen
 aus Billigkeitsgründen, die nicht nur die in
Frage kommenden Behörden, sondern auch die an der
zZin- und Ausfuhr beteiligten Firmen interessieren.
„Auf Grund von 8 108 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung
 bestimme ich das Folgende:
Il. Die Hauptzollämter sind befugt, aus Billigkeits:
zründen Zollfreiheit eintreten zu lassen:
a) wenn Gegenstände aus dem freien Verkehr des Zollgebiets
 durch das Ausland nach dem Zollgebiet gesandt
 worden sind und die im 8 111 des Vereinszollgesetzes
 vorgeschriebene Zollabfertigung versehent:
ich unterblieben ist;
wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, die aus
ijem freien Verkehr des Zollgebiets in das Ausland
zebracht, dort aber nicht in die Hände des ZM
‘ängers gelangt, sondern im Gewahrsam der Zoll-.

95b
aus 95c
238a

238b
38
            
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