matrikulationsausweis mitiführen. Es muß deutlchi sichtbare
Kennzeichen tragen, welche seine Identifizierung
bei vollem Flug ermöglichen,
Artikel 6.
Die Mitglieder der Bemannung müssen mit sämtlichen
vorschriftsmäßigen Ausweispapieren des Gebietes, in dem
die Eintragung des Lultfahrzeuges erfolgte, versehen sein,
Die vertragschließenden Parteien teilen sich gegenseitig
die in ihrem Gebiete geltenden Ausweise mit.
Die Mitglieder der Bemannung müssen außerdem Ausweise
über ihre Heimatszugehörigkeit, ihre Person, ihre
militärische Stellung und, wenn nötig, Pässe mitführen.
Die Passagiere müssen die nach den geltenden Gesetzen
und Vorschriften erforderlichen Ausweise und Pässe
bei sich führen,
Artikel 7.
Den Luftfahrzeugen ist es untersagt, ohne besondere
Erlaubnis der zuständigen Behörden derjenigen vertragschließenden
Partei, auf deren Gebiet die Eintragung
des Luftfahrzeuges erfolgte, einen Funkapparat mit sich
zu führen. Solche Apparate dürfen nur von Mitgliedern
der Bemannung bedient werden, welche hierfür das Radiotelegraphistenpatent
ihrer Behörden besitzen.
Für die ratioelektrischen Anlagen und deren Benutzung
sind die Bestimmungen des internationalen Radiotelegraphenvertrags
und der zugehörigen Vorschriften maßgebend.
Artikel 3.
Die Regierung des überflogenen Gebietes kann den Betrieb
regelmäßiger Luftlinien zwischen den Gebieten der
vertragschließenden Parteien von der Erteilung einer Konzession
abhängig machen. Die vertragschließenden Parteien
sichern sich gegenseitig das Recht des Transits
auch ohne Landung zu.
Die im internationalen Lulftfahrtverkehr zwischen dem
Saargebiete und der Schweiz verkehrenden Luftfahrzeuge
sind berechtigt, Personen und Waren von einem Gebiet
ins andere zu befördern, jedoch unter Ausschluß des
internen Verkehrs einer jeden vertragschließenden Partei.
Dabei ist zu verstehen, daß der gewerbsmäßige Transport
von Personen und Waren zwischen zwei bestimmten
Punkten des Saargebietes und der Schweiz denjenigen
Luftfahrzeugen vorbehalten bleiben kann, die bei den
zuständigen Behörden der in Betracht kommenden ver:
tragschließenden Partei eingetragen sind.
Die Luftfahrzeuge haben mit sich zu führen:
Für die Passagiere: DasA Namensverzeichnis;
für die Waren: Ein Verzeichnis der mitgeführten
Waren und des Bordvorrats, sowie sämtliche durch die
Gesetzgebung einer jeden vertragschließenden Partei vorgeschriebenen
Deklarationen, Bewilligungen und andere
erforderlichen Dokumente,
Bei allen diesen Transporten sind die geltenden Gesetze
und Vorschriften genau einzuhalten.
Die Beförderung von Postsendungen (Briefen und Paketen)
ist zulässig, sofern zwischen den Postverwaltungen
der vertragschließenden Parteien eine entsprechende Vereinbarung
getroffen wurde,
Artikel 9.
Den Behörden jeder der vertragschließenden Parteien
steht auf alle Fälle das Recht zu, ein Luftfahrzeug bei
dessen Abfahrt und Landung zu untersuchen und die
verlangten Ausweise, zu kontrollieren.
Artikel 10.
Sowohl bei ordentlichen Landungen als bei Notlandungen
haben die im Gebiete der einen vertragschließenden
Partei eingetragenen Luftfahrzeuge im Ciebiete der anderen
Partei Anspruch auf die gleichen Hilfsmaßnahmen wie
die in letzterem Gebiete eingetragenen Luftfahrzeuge.
Artikel 11.
_ Alle Landungsplätze, welche den einheimischen Luftfahrzeugen
gegen Entgelt zur Benützung offenstehen,
sollen unter den gleichen Bedingungen den bei den Behörden
der anderen Partei eingetragenen Luftiahrzeugen
offenstehen
Artikel 12.
Die Gebietsgrenze der vertragschließenden Parteien dar!
aur zwischen den von ihnen gemeinsam vereinbarten
Jrenzpunkten überflogen werde“
{“
7
Die vertragschließenden Parteien bezeichnen auf ihrem
Gebiete einen oder mehrere Flugplätze, die bei Ankunft
und Abfahrt im Verkehr zwischen ihren Gebieten zu
»enützen sind.
Die vertragschließenden Parteien geben sich gegenseitig
nn Verzeichnis der zu diesem Zwecke bestimmten Flug-»lätze
bekannt. Es steht jeder von ihnen frei, dieses Verzeichnis
jederzeit abzuändern oder zu ergänzen, unter
/ierzehntägiger Voranzeige an die andere Vertragspartei.
Jede Landung vor Anlaufen eines der in Artikel 12
°rwähnten Flugplätze ist untersagt.
Bei Notlendung außerhalb dieser Flugplätze hat der
Führer sofort die nächste Ortsbehörde zu benachrichtigen
ınd unter seiner persönlichen Verantwortung bis zum Einreffen
der Behörde jede Entfernung der Mannschaft und
der Passagiere sowie des Luftfahrzeuges, seiner Bestand-‚eile,
Zubehörden und alles dessen, was es mit sich
‘ührt, zu verhindern.
Artikel 14.
Das Luftfahrzeug, die Bemannung und die Passagiere,
sowie die Luftfahrtsunternehmungen unterliegen allen
cechtlichen Verpflichtungen gemäß der auf dem Gebiete
‚jeder der vertragschließenden Parteien geltenden Gesetzzebung,
namentlich den Vorschriften über Zölle, Steuern
und Abgaben und über die öffentliche Sicherheit. Sie sind
ferner den im Gebiete jeder Partei geltenden Vorschriften
iber die Luftfahrt unterworfen,
Die Fahrbewilligungen, Flugtüchtigkeits- und Fähigkeits-‚usweise,
welche den Luftfahrzeugen und den Mitgliedern
ler Bemannung für den Luftverkehr im Gebiete einer der
veiden Parteien ausgestellt werden, sind den von der
zegierung der anderen Partei zu dem gleichen Zwecke
erteilten Ausweisen im Gebiete dieser Partei vollkommen
zleichwertig.
Jede der vertragschließenden Parteien ist berechtigt,
‘ür den Luftverkehr innerhalb der Grenzen und über ihrem
:zigenen Gebiet den einem ihrer Angehörigen von der
ınderen vertragschließenden Partei ausyestellten Bewillizungen
und Fähigkeitsausweisen die Anerkennung zu Vverzagen.
Artikel 15.
Das Abwerfen von anderem Balast als feinem Sand oder
Wasser aus der Luft ist verboten.
Artikel 16.
Es ist verboten, unterwegs etwas anderes als Ballast
zuszuladen oder abzuwerfen. Für Ausnahmen bedarf es
besonderer Bewilligungen.
Für die Postbeförderung bleiben die in Artikel 8 erwähnten
besonderen Abmachungen vorbehalten.
Artikel 17.
Die vertragschließenden Parteien teilen sich gegenseitig
die für die Luftfahrt in ihren Gebieten geltenden Vorschriften
mit.
Artikel 18.
Das vorliegende provisorische Uebereinkommen kann
ederzeit durch die eine oder andere vertragschließende
Dartei auf drei Monate gekündigt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
das gegenwärtige provisorische Uebereinkommen
unterzeichnet.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu Bern, am
fünfzehnten August neunzehnhundertachtundzwanzig.
gez. Pierrotet,
Maotta.
Zusatz-Protokoll.
In Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des Ueberönkommens
gleichen Tages und in deren Ergänzung
1aben die durch ihre beiderseitigen Regierungen ermächigten
Unterzeichneten, unter Vorbehalt der Ratifikation.
ıoch folgendes vereinbart:
Im Sinne des vorliegenden Uebereinkommens umfaßt
las Gebiet der Schweiz auch das Fürstentum Liechtenstein,
und zwar solange, als dieses Fürstentum mit der
Schweiz durch eine Zollunion verbunden sein wird.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung, zu Bern, am
ünfzehnten August neunzehnbundertachtundzwanzig.
gez. Pierrotet,
Maotta.