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Firma von einem derarligen Beschluß nichts bekannt
geworden ist. Was schließlich die Ueberfremdung bei
der Halbergerhütle anbelangl, so tut sie der Verfasser
mit dem lapidaren Satz ab, daß „die Halbergerhütte
in gleicher Weise wie die Hültenwerke zu Dillingen,
Völklingen und Neunkirchen zur Aufgabe ihres Widerstandes
gegen die Ueberfremdung gezwungen worden
sei‘.
Musterverträge zu Reparationslieferungen.
Der Reichsverband der Deutschen Industrie und
der Verein Deutscher Maschinenbauanstalten haben im
Jahre 1927 sogenannte Normal- oder Musterverträge
für Reparalionslieferungen ausgearbeitet. Im Hinblick
auf die kürzlich erfolgte grundsätzliche Verständigung
der deutschen und französischen Regierung über die
Beteiligung des Saargebietes an Reparationslieferungen
im laufenden Konlingentsjahr hat die Handelskammer
bei den beiden Verbänden Erkundigungen darüber eingezogen,
welche Erfahrungen mit den erwähnlen
Musterverträigen gemacht worden sind, Beide Organisalionen
teilen mit, daß die gemachten Erfahrungen
durchaus befricdigend seien und daß dieselben auch
weiterhin zur Benutzung empfohlen werden können.
Es wird lediglich für zweckmäßig gehalten, wenn die
Preise jetzt möglichst in Reichsmark gestellt werden.
Die Musterverträge der beiden Körperschaften,
die die Handelskammer nochmals
hat verviellältigen lassen, stehen Interessenten
auf Wunsch zur Verfügung.
Verlängerung der Frist
für den Aulbrauch alter Brielumscläge.
Wie das Reichspostministerium entgegen seiner ursprünglichen
Absicht, am 1. Oktober 1928 neue Vorschriften
über Briefumschläge eintreten zu lassen, die Frist für
den Aufbrauch alter Briefumschläge bis zum 31. Dezember
1920 verlängert hat, so hat auch die Oberpostdirektion
des Saargebietes die Aufbrauchfrist bis zu demselben Termin
hinausgeschoben. Ueber die Vorschriften, welchen
die Briefumschläge genügen müssen, gibt nachstehende, im
Amtsblatt der Oberpostdirektion Nr. 28 veröffentlichte
Mitteilung Aufschluß:
„Aus Versenderkreisen wird darüber geklagt, daß die
Postanstalten die Bestimmungen über die Erfordernisse der
Briefumschläge usw. verschieden auslegen. Nachstehend
werden daher nochmals die Vorschriften über die Anordnung
von Aufdrucken auf der Außenseite der Briefsendungen
aufgeführt:
ı, Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen
sollen Absenderangaben sowie Werbeanzeigen auf die
Rückseite und das linke Drittel der Vorderseite der
Brietumschläge usw. beschränkt bleiben. Zu den Briefsendungen
zählen hierbei Briefe, Drucksachen, Warenproben,
Geschäftspapiere, Mischsendungen und Päckchen.
Die Bestimmungen beziehen sich nicht nur auf
Briefumschläge. sondern auch auf Streifbänder (für
Alles in allem hat der Verfasser das sich gesteckte
Ziel, die VUeberfremdungsprobleme bei der eisenschaffenden
Industrie des Saargebieles wissenschaftlich
arschöpfend zu klären und zu beurteilen, nicht voll
orreichil, wenn er auch eine in vielen Punkten beachtenswerte
Einzeldarstellung gibt. Eine Geschichlts-Juelle
— das muß hier festgesiellt werden -— ist sein
Buch nicht.
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Drucksachen), Taschen (für Warenproben), aufzuklebende
Auschriftzettel u. dgl.
Umschläge usw. mit Aufdrucken, die sich über die
zanze Rückseite erstrecken, müssen am oberen Rand
der Rückseite einen mindestens 210 cm breiten freien
Raum haben. Der freie Raum an dieser Stelle wird
»ostseitig nicht in Anspruch genommen, wenn sich auf
der Rückseite nur Absenderangaben befinden oder an
anderer Stelle der Rückseite ein entsprechend großer
Raum freigelassen ist.
Damit die Deutlichkeit des Maschinenstempels nicht
beeinträchtigt wird, ist den Versendern nahezulegen,
auch auf der Vorderseite den ganzen oberen Rand
in einer Breite von etwa 3,5 cm von allen Angaben
frei zu lassen. Briefumschläge, bei denen diese Anregung
nicht berücksichtigt ist, sind jedoch nicht zu
beanstanden, auch nicht nach Ablauf der Frist, die
;jür den Aufbrauch unzulässiger Briefumschläge usw
gewährt ist,
Für Fensterbriefe besteht folgende Ausnahme:
Umschläge mit einem Fenster, das in das linke Drittel
der Vorderseite hineinragt, können bis auf weiteres
in dem Raum oberhalb des Fensters bis zur Hälfte des
Umschlags und in dem Raum unterhalb des Fensters
dis zum linken Drittel des. Umschlags mit Absenderangaben
und Werbeanzeigen bedruckt werden, Die
Anschrift kann in der ganzen Breite des Fensters er
scheinen.‘
Die Postanstalten sind angewiesen, mit Nachdruck {für
lie nötige Aufklärung in der Oeffentlichkeit zu sorgen
Namentlich soll den Versendern, die unzulässige Briefımschläge
benutzen, in jedem Falle von den für Briefımschläge
geltenden Bestimmungen mit dem Ersuchen
<enntnis gegeben werden, bei der Herstellung von Neuirucken
die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Emp-'ehlenswert
ist ferner, daß die Druckereien über die neuen
Vorschriften im Bilde sind und bei der Entgegennahme
von Druckaufträgen die postalischen Vorschriften beachten
Neuausgabe des Reichszollfarifs
und des Warenverzeichnisses zum Zolltarif.
Das Reichsfinanzministerium bereitet zurzeit eine neue,
»jis in die Gegenwart ergänzte Ausgabe des Deutschen
Zolltarifs und des Warenverzeichnisses zum Zolltarif vor,
He in dem Verlag von Carl Heymann, Berlin, erscheinen
sollen. Da gegenüber der letzten Ausgabe beider Veröffentlichungen
erhebliche Aenderungen eingetreten sind,
lürfte die Anschaffung der neuen Ausgaben für alle mit
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