Full text : 33.1928 (0033)

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Doppelscheine (Ausferligung A} bei einer Anmelde- Ohne Rücksicht auf die Stanatsangehörigkeit gilt als
stelle Zollamt) immer dann Gebrauch zu machen, vusländer im Sinne dieser Bestimmungen, wer im
wenn ein Zollamt am Platze ist, das dann die Weırler- \usland, als Inländer, wer im Inland Wohnsitz oder
Jeitung an das Slalislische Reichsamt vorzunehmen Niederlassung hat. Wer sowohl im Ausland als auch
hat. m Inland eine Niederlassung hat, gilt als Ausländer,
Die zur Anmeldung sowie die zur Aussliellung und wenn das in Betracht kommende Geschäft mit seiner
Ergänzung von Anmeldescheinen verpflichteten Per- ıusländischen Niederlassung, als Inländer, wenn es
sonen haben der Zollverwaltung und dem Statistischen mit seiner inländischen Nicderlassung abgeschlossen
Reichsaml die für die Zwocke der Statistik des Waren- ist.
verkehrs verlangte Auskunfl über Angaben in den Die neuen Anmeldescheine können bis za 100 Slück
Anmeldescheinen zu geben. Sie haben den Ober- n einer durch 5 teilbaren Anzahl von den Anmeldebeamlen
 der Zollverwallung und dem Siatistischen stellen (Zollämtern), in Mengen von 100 Stück oder
Reichsamt auf Verlangen Einsicht in Aufzeichnungen, >inem Vieltachen von 100 Stück von der Roeichs-Bücher,
 Geschäftspapiere und Urkunden, die für eine Iruckerei in Berlin bezogen werden, Die Anmelde-Nachprüfung
 der Richtigkeit und Vollständigkeit von scheine haben sämtlich auf der Rückseite Erläute-Belang
 sind, zu gestalten. ungen, die in erschöpfender Weise darüber Auskunft
Die Anmeldungen sowie die eben erwähnten Aus- eben, in welchen Fällen der beireifende Vordruck zu
künfte und Ergebnisse der Bucheinsichten dürfen nur verwenden ist und wie er im einzelnen auszufüllen ist.
für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden. Die neuen Anmeldescheine müssen in der linken
Wer den Bestimmungen des Gesetzes oder den oberen. Eeke den Stempel des ISISCHCH Feichö
öffentlich oder den Beteiligien bekannt gemachten A OT be - a ‚1 } 7 Ar T Ükio gar u a8
Ausführungsbestimmungen durch Handlungen oder A ” veht Te N hatt ve stober 5
Unterlassungen zuwiderhandelL, unterliegt einer Ord- Unter Berücksichligung örtlicher Verhältnisse oder
nungsstrafe bis zu 1000 RM. der CC IE 1311 171 5 re u
ES . N . a S . er Bedürfnisse einzelner Firmen kann auf Antrag
. Die Bestimmungen über die Statistische Gebühr sind Jas Statislische Reichsaml die Anmeldung nach
im wesentlichen unverändert geblieben. einem von den allgemeinen Vorschriften abweichenden
Solange das Saargebiet der deutschen Zollhoheit Verfahren zulassen. Diese Sondergenchmigung kann
entzogen ist, gilt es für die Slalislik des Warenver- von der genannlen Behörde wieder aufgehoben
kehrs als Ausland, werden.

„Die wirtschaftliche Übertremdung der eisenschafienden Industrie des Saargebietes“.

Unter diesem Titel erscheint soeben im Verlage von
Reimar Hobbing, Berlin, cin Buch, das den Sohn des
irüheren Generaldirektors der Dillinger Hültenwerke,
Dr. Fritz Schleifenbaum, zum Verfasser hat und
von Dr. Max Schlenker, Düsseldorf, mit einem Vorwort
 versehen worden ist, Ihrem Aufbau nach zerfällt
 die Arbeit in einen theorelischen und in einen
praklischen Teil. Im ersteren gibt der Verfasser ein
längeres, wissenschaftlich gut fundiertes Expose über
den Begriff und die Formen der VUeberfremdung im
allgemeinen und legt die Bedeutung des VUeberiremdungsproblems
 für die Volkswirlschaftspolitik dar. Im
zweiten Teil behandelt er die Vorgänge der Kapitalund
 Verwallungsüberfremdung in der eisenschaffenden
Industrie des Saargebieles und kommt zu dem Ergebnis,
 daß diese hinsichtlich ihrer Ursachen als eine
Kombinalion von nationalökonomischer und privalwirtschaftlicher
 Ueberfremdung aufzufassen sei, deren
Triebfeder „das plangeleitete, machtgetragene Wollen
einer großangelegien wirtschaftsimperialistischen Polilik
 Frankreichs‘ war.
in den Mitlelpunkt seiner Ausführungen hat der
Verlasser die Ueberfremdungsvorgänge bei den Dillinger
 Hültenwerken gesetzl, die ihm durch die Stellung
 seines Valers nalurgemäß am nächsten lagen.
Das ihm hier zur Verfügung stehende Material und
der Wunsch, seinem verstorbenen Vater, der nach
eingetretener Ueherfremdung von seinem Posten als
Generaldirektor der Dillinger Hüttenwerke scheiden
mußte, ein ehrendes Denkmal zu setzen, haben wohl
auch die Anregung zu der Arbeit gegeben. Die Darstellung
 der Dillinger Verhällnisse ist anschaulich und
gewinnt durch die Beibringung verschiedener neuer
Aktenstücke an Interesse, cin lückenloses Bild vermitlelt
 sie jedoch nicht. Darüber hinaus hat der
Verfasser den Versuch unternommen, diese Einzeldarstellung
 auch auf die übrigen Saarhütten auszudehnen,
 und hier ist er mangels genügender Unterlagen
 zum Teil zu Ergebnissen gelangt, die einer ernsthaften
 Kritik nicht standhalten. Manches Fehlurteil
hätte zweifellos vermieden werden können, wenn der
Verfasser mit den betreffenden Werken selbst in
unmitielbare Fühlung getreten wäre. Bei einer Durchacht
 der Literatur an Ort und Stelle hätte es ihm

auch nicht entgehen können, daß von französischer
Scile eine interessanie Darslellung, die den {Iranzösischen
 Standpunkt sehr klar widerspiegelt, in dem
1926 erschienenen Buche von Dr. Robert Herly „Les
conditions de produclion de 1a metallurgie sarroise
Jepuis 1815‘ vorliegt,
Um auf einige Einzelheiten einzugehen, sei zunächst
bezüglich der Völklinger Hütlie richtiggestellt, daß die
len Brüdern Robert und Hermann Röchling durch
Kriegsgerichtsurteil auferlegte Geldstrafe je 10 Millionen
 und nicht 5 Millionen Franken betrug. Schleifen-Daum
 stützt sich bei seiner Darstellung der Völklinger
VYerhällnisse in starkem Maße auf einen Briefwechsel
Schmoll / Röchling, obwohl einer aus dem politischen
Pageskampf geborenen und als solcher zu bewertenden
Quelle gegenüber Zurückhaltung am Platze war. Wenn
Schleifenbaum auf Seite 64 von der „Unterwerfung“
von Dillingen und Völklingen spricht, so steht dies
im Widerspruch zu seiner Feststellung auf Seite 62,
wo er von dem Nichtzustandekommen der französischen
 Kapitalbeteiligung bei Völklingen spricht. Ueberaaupt
 erweckt Schleifenbaums Darstellung der Ucberremdungsversuche
 bei der Völklinger Hütte den falschen
 Eindruck, als ob das Scheitern dieser Pläne
3m Spiel blinden Zufalls gewesen sei. was den tat-;ächlichen
 Vorgängen keineswegs entspricht. Bezüglich
ler Firma Stumm ist der Verfasser der Ansicht, daß
Jer Wirtschaftskampf sich auf diese nach Dillingen
und Völklingen konzentriert habe. Auch das ist zeitlich
 unzutreffend, denn in der handelsgerichllichen
Zinlragung der französischen Gruppe bei Neunkirchen
wird als Datum des Vertrages der 27. April 1920
zenannt, und zwar mit Rückwirkung auf den 1. April
1920, während der — niemals in Kraft gelretene
— Optionsvertrag der Völklinger Hütte‘ vom 1. Juli
1920 datiert, also keineswegs vorausgegangen ist.
schleifenbaums Folgerung, daß die Aufgabe des Wider-;tandes
 der Firma Stumm gegen die Ueberfremdung
lurch die übereinstimmende Meinungsäußerung deut-;cher
 Regierungsstellen hervorgerufen sei, nach der es
‚unler den obwaltenden Umständen und im Interesse
ler Arbeiterschaft erforderlich sei, daß die Firma
Gebr. Stumm den französischen Wünschen Rechnung
trage“, Irifft insofern nicht zu, als der betroffenen
            
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