Full text : 33.1928 (0033)

ten /s. unter a, d, e, g, f), ist darauf zurückzuführen,
daß, da die bisherigen Wertangaben vielfach ungenau
 und unbrauchbar waren, künftig zur Wertangabe
 bei der Einfuhr nur der Importeur und bei
der Ausfuhr nur der Exporteur zugelassen wurde,
Importeur der zur Einfuhr anzumeldenden Wa:
ren ist:
a) wer die Waren unmiltelbar oder durch einen inländischen
 Vermittler von einem Ausländer gekauft
 hal. Der Warcnverkehr zwischen ausländischen
 und inländischen Niederlassungen des
gleichen Unternehmens ist einem Kauf ım Sinne
dieser Bestimmung gleichzuachten;
>») wer die Waren von einem Ausländer in Kommission
 (Konsignation) nimmt;
wer die Waren, ohne sie gekauft zu haben, von
einem Ausländer zur Be- oder Verarbeitung übernimmt:

ld) wer die Waren, sofern es vertreibare, börsenmäßig
 gehandelte Waren sind, vor ihrer Ankunft
am Sitz der Anmeldestelle in ungeteilter Ladung
von einem Inländer gekauft hat;
wer die ihm gehörigen Waren nach Be- oder
Verarbeitung im Ausland zurücknimmt:;
wer als Lagerhalter die Waren lediglich zur Ein-Jagerung
 oder Aulfpewahrung für Rechnung eines
Ausländers übernimmt;
g) bei Rückwaren derjenige, der sie zurücknimmt.
Importeurscheine Muster 1, 6 und 9% kommen
 in Frage:
a? wenn die Zollabfertigung vom Importeur sclbst
vorgenommen wird oder
wenn der Importeur demjenigen, der die Zollablertigung
 in seinem Auftrag vornimmt, keinen
ausgefüllten Anmeldeschein zur Abgabe bei der
Zollabfertigung übersenden kann oder will.
Auftragsscheine ‘Muster 2, 7 und 10; sind
zu verwenden, wenn der Importeur demjenigen, der
für ihn die Zollabfertigung vornimmt, einen Imporlteurschein
 deshalb nicht übersenden kann, weil er die
eingehende Menge nur ungefähr kennt und deshalb
den genauen Wert nicht ausfüllen kann.
Ist dem Anmeldepflichligen ‘Spediteur, Bahn) weder
ein Imporlieur- noch ein Auftragsschein zugegangen,
so hat er Doppelschein :Muster 3, 8, 11% zu
verwenden, Ausferligung A und B des Doppelscheins
sind gleichzeitig auszuslellen, und zwar möglichst im
Durchschreibeverfahren. Die Wertspalte bleibt in beiden
 Ausferligungen unausgefüllt. Vom Aussteller des
Doppelseheins ist in diesem anzugeben:
I wenn er Frachtführer “Verfrachter; ist. der Name
und die Anschritt des Empfangsberechtigten:
wenn er ein Spedilcur ist, der Name und die
Anschrift seines Auftraggebers, falls dieser ein
finländer isl, sonst der Name und die Anschrift
desjenigen. dem er die Waren auszüliefern oder
zuzuleilen hal;
wenn cr weder Frachtführer :Verfrachler. noch
Spediteur ist ‘sondern z. B. der Abnehmer des
Importeurs), der Name und die Anschrift desjenigen,
 der ihm die Ware geliefert, d. h. verkauft,
 in Kommission, zur Be- oder Verarbeitung.
zur Lagerung usw. gegeben hal,
Die Anmeldestelle (Zollamt) schickt die Ausflertigung
 A an die vorstehend unler Ziffer 1—3 Genannlen,
die die Werle einzuselizen und sofort an das Stialistische
 Reichsamt in Berlin oder einer Anmeldestelle
‘Zollamt) zu übergeben haben, Die Anmeldestellen
Zollämler) haben die Ausferligungen B und die bei
ihnen abgegebenen mil Werlen versehenen Ausfertiigungen
 A. sofort an das Stialistische Reichsamt einzusenden.
 Bei diesem wird der Eingang der Ausfertigungen
 A, die die gleiche Nummer wie die Aus-Fertigungen
 B tragen, überwacht. Geht die Ausferligung
 A nicht in angemessener Frist ein, so wird das
Stalistische Reichsamt auf Grund der Angaben in der
Ausfertigung B bei dem zur Wertangabe Verpflichteten
über den Verbleib der Ausfertigung A Erkundigungen
sinziehen

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Exporteur der zur Ausfuhr anzumeldenden Wa
ren ist:
a” wer die Waren unmittelbar oder durch einen inländischen
 Vermiltler an einen Ausländer verkauft
 hal. Der Warenverkehr zwischen inländischen
 und ausländischen Niederlassungen des
gleichen Unlernehmens sowie der Reparations-Sachlieferungsverkehr
 is! einem Verkauf im Sinne
dieser Bestimmung gleichzuachten;
wer die Waren für seine Rechnung einem Aus-Änder
 in Kommission :Konsignalion, gibt oder zur
Ansicht. zur Ausstellung. zum vorübergehenden
Gebrauch oder zum Verkauf auf Messen und
Märkten überläßt;
wer die Waren für seine Rechnung von einem
Ausländer be- oder verarbeiten läßl;
d) wer die einem Ausländer gehörigen Waren für
dessen Rechnung be- oder verarbeitet hat;
ce) bei der Ausfuhr mit der Post der Absender;
ff} bei Rückwaren derjenige, der sie zurückgehen
läßt.
Exporieurscheine ‘Muster 13 und 15. sind
ıuszusiellen, wenn der Exporiteur die Waren selbst
ns Ausland versendet oder wenn er den Versand
lurch einen Beauftragten vornehmen 1äBL. dem er
2inen vollständig ausgefüllten Anmeldeschein über
schen will oder kann,
Will oder kann der Exporteur den Wert der Waren
an dem Anmeldeschein nicht angeben. sondern direkt
Jem Statistischen Reichsamt anmelden. so verwende!
er, je nach der Bestimmung der Waren, Doppelscheine
 Muster 14 und 16. Die Ausferligung A
nat er mit der Wertangabe zu versehen und sofort
Jem Statistischen Reichsamt einzusenden., Die Aus
'ertigung B ist der Anmeldestelle zu übergeben.
Versendet jemand Waren im Auftrag eines In:
änders /z. B. des Exporleurs, der sie von ihm ge
sault hat) in das Ausland, so hat er cbenfalls Doppel
‚scheine Muster 114 und 16, auszustellen. Die Wert
;palte bleibt unausgefüllt, jedoch ist der Name und
lie Anschrift des Auftraggebers anzugeben. Die Aus-’erligung
 B ist vom Anmeldepflichligen der Anmelde-;felle
 (Zollamt) zu übergeben, und die Ausfertigung A
st vom Aussteller an den Auftraggeber zu schicken
dieser hat in die Ausfertigung A den Wert einzuragen
 und sio unverzüglich an das Statistische Reichs
ımt einzusenden oder bei einer Anmeldestelle Zoll
ıml) abzugeben.
Doppelscheine Muster 14 und 16 sind vom Spedi
eur zu verwenden, wenn er die Versendung von
Naren ins Ausland im Auftrag eines Inländers vorıummt
 und ibm ein Exporteurschein Muster 13 und
15) nicht zugegangen ist. Die Werltspalte bleibt un
ıuusgefüllt, jedoch ist Name und Anschrift des Auf.
raggebers anzugeben. Die Ausferligung B übergibt
ler Spediteur der Anmeldestelle, die Ausfertigung A
schickt er seinem Auftraggeber, der den Werl einsetzt
ınd den Schein dem Statistischen Reichsamt zuleite!
der einer Anmeldestelle Zollamt} übergibt.
Weiler ist die Verwendung der Doppelscheine
Muster 14 oder 16) vorgeschrieben, falls ein Spedicur
 im Auftrag eines Ausländers die Versendung von
Waren ins Ausland vornimmt. die ihm von einem Inänder
 zugeleitel worden sind. Auch hier bleibt die
WVertspalte unausgefüllt, und es ist der Name und
lie Anschrift desjenigen anzugeben, der ihm die Ware
zugeleitet hat. Die Ausferligung B übergibt er der Anneldestelle,
 und die Ausfertigung A schickt er demenigen,
 der ihm die Ware zugeleilet hat. Ist dieser
ler Exporteur, so setzt er den Wert in die Auserligung
 A und schickt sie dem Statistischen Reichsımt
 ein oder übergibt sie einer Anmeldestelle :Zollum).
 Andernfalls (wenn er nicht Exporleur ist) hal
>r die Ausfertigung A an denjenigen Inländer weiterzuleilen,
 Tür den er die Waren ins Ausland versendet,
ı1achdem er darin Namen und Anschrift des letzieren
‚ermerkt hal. Dieser hat alsdann den Wert einzuragen
 und den Schein entweder dem Statistischen
Zeichsamt einzusenden oder einer Anmeldestelle Zoll
ıml}) zu übergeben.
Zur Ersparung von Porto empfiehlt es sich. von der
\Löglichkeit der Abgabe der mit Wert versehenen
            
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