werden Drucksachen, Geschäftspapiere und Mischsen
dungen, die enigegen den bisher gültigen Bestimmun:
gen nur mehr bis zu 500 g angenommen werden
während man sie bis jelzt bis zu 1 kg verschicken
konnte; ferner fallen unter die Neuregelung Postwurfsendungen
und „Päckchen“. Zur Vermeidung
ärgerlicher Weiterungen empfehlen wir dringend genaue
Beachtung des nachsichend im Wortlaut wiedergegebenen
Krlasses,
Erlaß
beir, Aenderung der Postordnung 88 1, 7, 8, 10 u. 11)
vom 18. Juli 1923 für das Saargebiet.
Auf Antrag des Regierungskommissars für Oeffentliche
Arbeiten, Eisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen, sowie
auf Grund der Entscheidung der Regierungskommission
vom 12. September 1928 verordnet der Präsident der
Regierungskommission was folgt:
Artikel 1.
Das Meistgewicht für Drucksachen, Geschäftspapiere und
Mischsendungen wird auf 500 g (bisher 1 kg) festgesetzt.
Artikel 2.
1. Postwurfsendungen werden nach folgenden Bestimmungen
zugelassen:
I. Die Post übernimmt es, unverschlossene, mit Sammelanschrift
versehene Massendrucksachen und Mischsendungen
(Drucksachen und Warenproben zusammengepackt)
an bestimmte Gattungen von Empfängern, z. B. sämtliche
Haushaltungen, sämtliche offenen Geschäfte, einzelne Berufsklassen
usw., zu verteilen. Die Drucksachen müssen
den Bestimmungen im 8& 7, die in den Mischsendungen
befindlichen Warenproben den Bestimmungen im 8 9
der Postordnung entsprechen, die Warenproben dürfen
aber die Stärke von 5 mm nicht wesentlich überschreiten;
sie sind mit den Druckstücken zusammen unter Umschlag
einzuliefern und so zu verpacken, daß sie der
Sendung nicht entfallen können. Das Gewicht einer Drucksache
darf 50 g, das einer Mischsendung 20 g nicht
übersteigen.
Il. Die Mindestzahl einer Einlieferung beträgt im Ortsverkehr
100 Stück, im Fernverkehr 500 Stück. Für eine
Postanstalt sollen mindestens 10 Stück gleichzeitig vorliegen;
bei einer geringeren Zahl ist die Gebühr für
10 Stück zu entrichten.
IH. Auf jedem Einzelstück ist die Empfängergattung anzugeben,
für die es bestimmt ist. Mehr als 5 Empfängergattungen
dürfen auf einer Postwurfsendung nicht angegeben
werden. Das Nähere hierüber, auch über die
Verpackung und Auflieferung sowie über die Art der
Gebührenerhebung bestimmt die Post. Mit jeder Auflieferung
ist ein Pflichtstück ‘besonders vorzulegen.
IV. Mit welchen Beförderungsgelegenheiten die Sendun:
gen zu befördern sind, bestimmt die Post. Sie trifft auch
die näheren Anordnungen über Art und Zeit der Verteilung
der Stücke. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die
Verteilung an Sonn- und Festtagen. Die Aushändigung
an die Empfangsberechtigten erfolgt nach den Grundsätzen
für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen. Nachund
Rücksendung findet nicht statt. Auf Rückgabe zuviel
gelieferter Stücke hat der Absender keinen Anspruch. Ergibt
sich bei der Prüfung am Bestimmungsort eine größere
Stückzahl, als bei der Gebührenerhebung zugrunde gelegt
ist, so ist der Absender zur Nachzahlung der höheren
Gebühr verpflichtet.
V. Eine Gewähr für fehlerlose und an bestimmte Zeit
gebundene Verteilung wird nicht übernommen. Für verlorengegangene
Sendungen oder beschädigte Stücke wird
kein Ersatz geleistet
Recht und
Neuregelung der Umsatzsteuer auf Zuker.
Vom 1. Oktober dieses Jahres ab wird in Frankreich
der Zucker gemäß Arlikel 29 des Gesetzes vom 27.
Dezember 1927 einer 6prozentigen Wertabgabe itaxe
unique ad valorem) unterworfen, die vom Herstel-'er
des Zuckers (Fabrikanten) bzw. vom Ein-VI.
Ausgeschlossen von der Verteilung sind Sendungen
‚olitischer oder religiöser Art; im übrigen s. 8 4 [I der
”ostordnung.
2. Die Gebühren für Postwurfsendungen betragen:
a) für Drucksachen bis 50 g (Meistgewicht) 15 Cis.
bh) für Mischsendungen — Drucksachen und
Warenproben — bis 20 g (Meistgewicht) 30 Cts
Artikel 3.
I. Für die Zulassung von Päckchen gelten fortan folyende
Bestimmungen:
I. Als Briefpäckchen werden offene und geschlossene
Sendungen im Gewicht bis zu 1 kg zugelassen, die sich
ı1ach Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung
mit der Briefpost eignen. Die Sendungen dürfen 25 cm
ang, 15 cm breit und 10 cm hoch oder 30 cm lang,
20 cm breit und 5 cm hoch sein; in Rollenform dürfen
sie 30 cm in der Länge und 15 cm im Durchmesser
ıicht überschreiten. Die Aufschrift muß den augenfällig
hervortretenden Vermerk „Briefpäckchen‘‘ tragen.
I. Als sonstige Päckchen werden offene und geschloszene
Sendungen im Gewicht bis‘ zu 2 kg zugelassen, die
sich nach Form und sonstiger Beschaffenheit zur Beförderung
in Säcken eignen. Die Sendungen dürfen 40 cm
ang, 25 cm breit und 10 cm hoch oder 50 cm lang,
20 cm breit und 10 cm hoch sein; in Rollenform dürfen
zie 75 cm in der Länge und 10 cm im Durchmesser nicht
iberschreiten. Die Aufschrift muß den augenfällig hervor.
retenden Vermerk „Päckchen‘‘ tragen.
Il. Bei Päckchen (I und II) sind Ueberschreitungen der
ıusdehnungsmaße bis zu 1 cm in einer Richtung auf
<osten der anderen zugelassen. Die Sendungen dürfen
5riefliche Mitteilungen enthalten. Die Aufschrift kann auf
jer Umhüllung selbst stehen oder ganz aufgeklebt oder
;onst haltbar befestigt sein. Die Benutzung von Fahnen
'ür die Aufschrift ist nicht gestattet. Ueber die Zustellung
iurch besondere Boten (Eilzustellung) s. 8 22 der Postardnung.
IV. Einschreiben, Nachnahme und das Verlangen eines
Zückscheins sind bei Briefpäckchen (I), Wertangabe ist
„ei allen Päckchen (I und II) unzulässig.
V. Päckchen (I und II), die den Bestimmungen nicht
antsprechen, werden nicht befördert. Der Vermerk „Briefjäckchen‘“
bleibt unbeachtet, wenn die Sendung den be-;onderen
Bedingungen für diese Päckchen (I) nicht entspricht.
VI. Die Einlieferung gewöhnlicher Päckchen (T und Il)
wird auf Antrag gegen eine Gebühr von 50 Centimes bescheinigt.
VIL. Für den Verlust oder die Beschädigung gewöhnicher
Päckchen (I und II) wird kein Ersatz geleistet. Für
aingeschriebene oder mit Nachnahme belastete Päckchen
(II und IV) regelt sich die Ersatzleistung nach ‘den
Vorschriften für gleichartige andere Briefsendungen
2. Die Gebühren betragen:
a) für Briefpäckchen bis 1 kg (Meistgewicht) . . 3 Fr.
b) für sonstige Päckchen bis 2 kg (Meistgewicht) 2 Fr
Artikel 4.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten,
zZisenbahn-, Post- und Telegraphenwesen wird mit der
Ausführung der vorstehenden Bestimmungen, welche mit
dem 15. September 1928 in Kraft treten, beauftragt,
Die Postordnung für das Saargebiet vom 18. Juli
1923 wird entsprechend geändert.
Saarbrücken, den 12. September 1928.
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.
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rührer ausländischen Zuckers Imporicur
»rhoben wird. Im weiteren Handel ist der Zucker
ımsatzsteuerfrei. Die Zuckerwarenfabriken, de-:en
Zucker künftighin vor seiner Weilerverarbeilung
nit der 6prozentigen Steuer vorbelastet sein wird, könıen
unier bestimmten Voraussetzungen eine Rückvergütung
der Hälfte der Steuer erhalten. weil ihre