300
Grund des Beschlusses vom 12. September 1928 verordnet
die Regierungskommission was folgt:
Artikel 1.
Anstelle der durch die Verordnung der ‘Regilerungskommission
vom 23. November 1920 (abgeändert durch
die Verordnung vom 24. 3. 1922 und 31. 3. 1925) in
Nr. 13 des Gebührentarifs vorgeschriebenen Gebühren für
Zulassungsbescheinigungen werden die in Artikel 2 fest
zesetzten Gebühren erhoben.
Die Zulassungsbescheinigungen mit Ausnahme der in
Artikel, 2 Ziffer 4 und 5 bezeichneten Bescheinigungen
werden mit unbeschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt.
Artikel 2.
Es werden erhoben für:
'. Erteilung einer Bescheinigung, Eintragung des Fahrzeugs
in die Liste und Zuteilung des Kennzeichens
8 6 Abs. 2 der Verordnung der Regierungsrn
über Kraftfahrzeugverkehr vom 23. 4
1928) :
für Krafträder 15 Fr.
für Kraftwagen . W225 Fr,
Erneuerung der Bescheinigung bei veränderter Bauart
des Fahrzeugs oder bei Wechsel des Eigen:
ijümers (8& 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3):
für Krafträder 15 Fr,
für Kraftwagen 2 „4. 25 Fr,
Erteilung einer Bescheinigung (& 6 Abs. 2) als
Ersatz für eine in Verlust geratene, außer den
Kosten für die öffentliche Ungültigkeitserklärung:
für Krafträder $ = & 20.0.0005 FFr,
für Kraftwagen WO 25 Fr,
Erteilung einer Zulassungsbescheinigung zur Veranstaltung
von Probefahrten und Zuteilung eines
Probefahrtkennzeichens (8 35 Abs. 1 und 3):
für Krafträder 5 Fr,
für Kraftwagen m 4 A ko @ = x D5 Fr.
Erteilung einer Probefahrtskarte (8 35 Abs. 2):
für Krafträder . m 7 m a * m + © 3Fr,
für Kraftwagen E 4 06 m RR u ww 3 Fr.
Erteilung einer Typenbescheinigung (8 5 Abs. 2
Abschnitt 2):
für Krafträder
für Kraftwagen
Beglaubigung einer
zung (8 5 Abs. 2
für Krafträder
für Kraftwagen 2
Artikel 3.
Gebühren, die bereits auf Grund der Verordnung der
Regierungskommission vom 23. November 1920 bzw. 24
März 1922 und 31. März 1925 erhoben worden sind,
werden nicht rückvergütet.
Artikel 4.
Die Gebühr für die Erteilung eines Fahrlehrerscheines
(Verordnung der Regierungskommission vom 23. 12. 1920
bzw. 13. März 10923) wird auf 100 Fr. erhöht. Dieselbe
Gebühr wird für die Erweiterung eines Fahrlehrerscheines
sowie für die Erteilung eines Ersatzes für einen in
Verlust geratenen erhoben.
Artikel 5.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1928 in Kraft.
Saarbrücken, den 12. September 1028,
Der Präsident der Regierungskommission:
gez. E. C. Wilton.
nische Konsulat in Metz zu verschaffen. Die amtliche
Mitteilung über die Aufhebung des Paßvisumzwanges
wird jedoch in den nächsten Tagen erwartet
Inhalt des Amisblattes der Regierungskommission
Nr. 37 vom 15. September 1928.
Amtliches.
Auswärtige Angelegenheiten.
Verordnung ‘betr. das vorläufige Abkommen zur Regelung
des Luftverkehrs zwischen dem Saargehiet und der
Schweiz.
Verwaltung des Innern.
/erordnung betr. Gebühren für Zulassungsbescheinigungen
und Typenbescheinigungen von Krattfahrzeugen und
Fahrlehrerscheine (veröffentlicht in vorliegender Nummer
der „Saar-Wirtschaftszeitung‘*‘).
3ekanntmachung betr, Verlust von Führerscheinen (3979
10360, 12 490, 5938).
Bekanntmachung betr. Verlust von Zulassungsbescheinigungen
(3229, 4669, 3325, 7134, 1793).
Verwaltung der Finanzen.
Notverordnung betr. die Erhebung einer Umsatzabgabe
auf Zucker (veröffentlicht in vorliegender Nummer deı
„Saar-Wirtschaftszeitung).
Oeffentliche Arbeiten,
Eisenbahn- und Postwesen.
Erlaß betr. Aenderung der Postordnung ($8 1, 7, 8, 10
und 11) vom 18. Juli 1923 für das Saargebiet (ver-Sffentlicht
in vorliegender Nummer der „Saar-Wirt
schaftszeitung‘‘).
3ekanntmachung betr. Verlust einer Straßenbenutzungs:
gebührenkarte.
Wirtschaftliche Angelegenheiten.
Bekanntmachung betr, Abänderung der bisherigen Ladenschlußzeit
an Wochentagen sowie der Verkaufszeit au
Sonn- und Feiertagen in Metzgereien innerhalb der Ge
meinde Friedrichsthal.
Landwirtschaft.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. die Ein- und
Durchfuhr von Klauenvieh in und durch das Saar:
gebiet,
Bekanntmachung betr, die Abhaltung von Gärtnerlehrlingsprüfungen.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung ‘betr. Aufhebung einer Straßensperre.
Nachweisung von offenen, den Versorgungs- und Anstel
lungsanwärtern vorbehaltenen Stellen.
Nachweisung von offenen, den Versorgungsanwärtern vor
behaltenen Stellen
Konkurserölfnung im Saargebiet und Berichtigung.
Kaufmann Louis Weil, Merzig. Eröffnungstermin: 10. September
1928, vormittags 11 Uhr. Konkursverwalter
Rechtsanwalt Nürnberg in Merzig.
In der Nr. 34 der „Saar-Wirtschaftszeitung‘* hatten wir
ine Konkursmitteilung über die Firma Albert Remy sen..
Neunkirchen, irrtümlicherweise unter „Abgewiesene Kon:
<urseröffnungen‘ gesetzt. Sie gehört unter „Erfolgte Kon
<urseröffnungen‘“
Devisennotierungen in Berlin und Paris
yom 13. bis 19. Senilemher 19928.
Zur Einreise in die Tschechoslowakei und Italien.
Wie die Verkehrsabteilung der Regierungskommission
mitteilt, ist der Visumszwang zur Einreise in die
Tschechoslowakei für Saarländer vom 15. September
1928 an aufgehoben worden. Erforderlich ist lediglich
Jer gültige saarländische Reisepaß (nicht genügend ist
?zine rote AÄAusweiskarte).
In der Tagespresse ist kürzlich darauf hingewiesen
worden, daß ab 10. September 1928 für die Einreise
von Saarländern nach Italien ein Paßvisum nicht mehr
erforderlich sei. Wic wir von zuständiger Stelle er-'ahren,
liegt eine offizielle Bestätigung dieser Meldung
ıoch nicht vor. Es ist daher ratsam. um eventuelle
Schwierigkeiten an der italienischen Grenze zu verneiden.
sich vorläufig das Visum durch das italie-=
x
<
in
"
9. 9,
},
A
4
Berlin,
Börse
Frankr,
00 Fr
16.38
16.39
6.39
16.39
16.38
Pariser Börse‘
a London 'New-York! Holland ! Schweiz
2 _M 1 Dia Saar! 1 Dollar | 100 FI. 100 Fr
Belgien
100
Belgas
6.10 124.19
6.10% 124.19
25.6014
95 60775
1026.—
1026. —
493.— 356.—
492.75 : 855.75
8.10 ‚124.22 195.60'.2
6.10 1124.21 25.61!»
6.1014: 124.1712.25.60' ı
1026.50
1026.75
492.75
492,75
192,75
355.75
356,—
23 7