Full text : 33.1928 (0033)

Die Entwicklung des saarländischen Steuerrechts
im Jahre 1927.

u. Neue Verordnungen, Verfügungen und Bekannt- C
machungen,
ım Laufe des Berichtsjahres 1927 sind folgende
Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen
arlassen worden:

1. Abgabenordnung,
Verfügung betr. die Verzinsung von Steuerbeträgen
vom 28. Juli 1927 (Amtsblatt 1927 Nr. 25, Mad.
Nr. 340 S. 162), Ermäßigung des Zinssatzes gemäß
98 104, 105 und 132 AO. von 10 auf 8 %.
Tag des Inkraftiretens: 1. Juli 1927.
Verfügung betr. Aenderung der Stundungsordnung
vom 24. August 1927 /Amtsblatl 1927 Nr. 33
lfd. Nr. 431 S. 195%. Beginn des Zinsenlaufs bei
Einzelstundungen gleichzeitig mit der Stundungsfrist.
 Beendigung mit dem Ablauf des Tages
an dem der gestundete Betrag gezahlt wird. Beträge
 unter 100 Fr. und volle Monate überschießende
 Tage bleiben bei der Zinsberechnung
außer Ansatz. Beginn des Zinscnlaufs bei fortlaufenden
 Stundungen für sämtliche inner
halb cines Kalendermonats angeschriebenen Be
träge am 26. des Monats. Zahlung der gestundeten
 Beträge spätestens am 25. Tage des Monats,
in dem die Stundungsfrist abläufl. Bei Ablösung
von Stundungsbeträgen vor dem letzten Fähligkeitslage
 Berechnung der Zinsen für die wirkliche
Stundungsdauer, beginnend vom 26. Tage des
Monats der Anschreibung an,
Tag des Inkrafttretens der Verordnung: 1. Ok
lober 1927,
2. Einkommensteuer,
Verfügung vom 3. März 1927 betr. die Steuerbefreiung
 von Vorzugsrenten nach dem KReichsgeselz
 vom 16. Juli 1925 über die Ablösung
öffentlicher Anleihen. ‘Amtsblatt 1927 Nr. 10
Mad. Nr. 117 S. 42.;
Steuerbefreiung auf Grund des 8 108 Abs, 2
der Abgabenordnung.
Verordnung vom 22 April 1927 betr. Abändevung
 der Einkommensteuerverordnung (Amtsblalt
1927 Nr. 17 Ifd. Nr. 223 S. 109).
Erhöhung der Sozialabzüge für den SteuerpflichıUigen
 selbst, für die Ehefrau und für die Kinder
unter 14 Jahren von 720 Fr. auf 1080 Fr. und
der Werbungskostenpauschale für Lohnsteuerpflichtige
 von 1800 auf 2400 Fr. bzw. für Feuerarbeiter,
 Untertagarbeiter und Arbeiter in Säurefabriken
 und dergleichen von 2400 auf 3000 Fr.
pro Jahr.
Tag des Inkrafttretens: 1. Mai 1927,
Der steuerfreie Abzug für Lohnsteuerpflichtige
Me Suket
beträgt also für 1927: eh DE
für die ersten 4 Monale: Pauehale Sen
für Arbeiter mit normalem Abzug 600 240
für Arbeiter mit erhöhtem Abzug 800 240
für Ehefrau und Kinder unter 14
Jahren je WO 240
„für die letzten 8 Monate:
{ür Arbeiter mit norm. Abzug 1600 720
für Arbeiter mit erhöht. Abzug 2000 720
für Ehefrau und Kinder unter 14
Jahren je 2 720
für das ganze Jahr also:
für Arbeiter mit norm. Abzug 2200
für Arbeiter mit erhöhl. Ahzug 2800
für Ehefrau und Kinder unter 14
Jahren je KU % ‚960
Der erhöhte Sozialabzug gilt auch für andere
Personen. den ein solcher gemäß 8 5111 auf
entsprechenden Antrag gewährt wird (mittellose
Angehörige, Kinder über 14 Jahre ohne Einkommen)


1

1

DE

n

3.

\usführungsbestimmungen
22. April 1927 betr. die
kommensteuerverordnung.
fd. Nr. 238 S. 117.)
Festselzung der Werbungskostenpauschale und
ler Sozialabzüge für 1927.
Festsetzung der steuerfreien Abzüge für die
nzelnen Zahlungsperioden für Monate, für
Nochen, für Tage und für je 2 Stunden).
Berichtigung der Beispiele auf Grund der necuen
3Zestimmungen.
Verordnung vom 11. Juli 1927 beir. Abänderung
der Einkommensteuerverordnung (Amtsblatt 1927
Nr. 27 lfd. Nr. 371 S. 171).
Streichung der ersten 6 Steuerstufen in den
Larifen A und B. Beginn der Tarife mit cinem
Einkommen von mehr als 2000 Fr. .
Erhöhung des Existenzminimums von 1000 auf
2000 Fr. ;
Tag der Inkraftsetzung: 1. Januar 1926.
Nach dieser Verordnung sind vom 1. Januar
1928 ab alle Personen mit einem Einkommen
»is zu 3080 Fr. zuzüglich 1080 Fr. für zu berücksichligende
 Angehörige steuerfrei. Bei Lohnsteuerpflichtigen
 tritt zu diesen Beträgen noch die
Werbungskostenpauschale in Höhe von 2400 bzw.
‘ur Arbeiter mil erhöhtem Abzug von 3000 Fr..
;o daß ein verheirateter Arbeitnehmer mit 3 Kinlern
 bei einem Jahreslohn von 2400 Fr. (Werjungskostenpauschale;
 plus 5400 Fr. (Sozialabzuge)
 plus 2000 Ir. :Existenzminimum} = 9800
zw. 10 400 Fr. für Arbeiter mil erhöhtem Abzug‘
ıoch steuerfrei bleibt.
Gleichwohl muß in jedem Fall die 6prozentige
steuer für den den steuerfreien Lohn übersteigenien
 Betrag einbehalten und abgeführt werden.
3s besteht also die Möglichkeit, daß für einen
\rbeitnehmer 6% von 2000 Fr. als Steuern
vezahlt werden, ohne daß er steuerpflichtig ist.
In diesem Falle werden die entrichteten Lohnsteuerbeträge,
 die also bis zu 120 Fr. betragen
können, wieder zurückerstattet.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung ‘vom
11. Juli 1927 ‘Amtsblatt 1927 Nr. 29 lfd. Nr. 392
S. 181).
Aenderung der Zahl 1000 durch die Zahl 2000.
3. Umsatzsteuer.
Verordnung vom 14. Januar 1927 betr. die steuerliche
 Behandlung von Waren bei der Einfuhr in
das Saargebiet “Amtsblatt 1927 Nr. 4 ld. Nr. 34
S. 11
Vebernahme der zollgesetzlichen Bestimmungen
iber die Einfuhrumsatzsteuer und über die an
ihrer Stelle erhobenen Einfuhrabgaben sowohl
hinsichtlich der Erhebung der Steuer als auch
hinsichtlich des Tarifs, unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung
 der Bestimmung im $ 1 Abs. 1
Ziff. 4 und Abs. 2 Ziff. 5 und 6 der Umsatzsteuerverordnung,
 wonach das Verbringen und die
Einfuhr von Gegenständen in das Saargebiet all
gemein umsatzsteuerpflichtig ist.
Befreiung der Waren, die‘ nach den franzö-;ischen,
 nicht aber nach den saarländischen Bestimmungen
 einer erhöhten Umsatzsteuer unterliegen,
 von der Einfuhrluxussteuer innerhalb eines
fahreskontingents von 1,4 Millionen Reichsmark
Warenwert, Erhebung der allgemeinen Einfuhrumsatzsiteuer
 auf diese Waren,
Bestimmungen über Erstattung bzw. Nieders;chlagung
 bereits entrichteter Luxussteuerbeträge.
Tag der Inkraftsetzung der Verordnung: 1. Ok-'tober
 1926.
Ausführungsbestimmungen vom 25. August 1927
zur Verordnung vom 14. Januar 1927 (Amtsblatt
1927. Nr. 34 Md. Nr. 447 S. 201).
            
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