8.)
jer Exporteur kein Interesse an der Verfolgung seines
Anspruches gegen den ausländischen Kunden halle,
wenn ein über 66?%/,% der Faklura hinausgehender,
milhin ihm zufließender Erlös nicht zu erwarlen war,
während andererseils die Versicherungsgesellschaften
ein Interesse an der tätigen Mitarbeit des. Exporleurs
bei der Schadensabwickelung haben, Es soll daher
jetzt die Selbstbeteiligung nur in Höhe des
nutmaßlichen Gewinns des Exporleurs
als Voraushaftung bestehen bleiben, während
im übrigen der Exporteur einen quotenmäßigen
Anteil am jeweiligen Ausfall zu tragen hat. Die Höhe
lieser Quote wird jedenfalls generell für jedes einzelne
Importland vom Exportkreditversicherungsausschuß
festgesetzt werden und je nach den das Risiko
beslimmenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen
des betreffenden Landes 20 bis 40% betragen.
Es ist zu hoffen, daß diese Neuerung, die eine erhebliche
Besserung der Allgemeinen Versicherungsbe-Tingungen
bedeutet. dazu beilragen wird, daß die
Exporikreditversicherung an Bedeutung für das
deutsche Wirtschaftsleben gewinnt,
Auf Antrag des Vertreters des Reichsverbandes der
Deutschen Industrie hat schließlich das Reichswirtschaftsministerium
im Einvernehmen mit den Versicherungsgesellschaften
allgemein beschlossen. die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für den Plan A
lahin zu ändern, daß die Uneinbringlichkeit
im Sinne der Versicherung im Falle der Behinderung
Jer Zahlung durch Moratlorien oder andere staatliche
Maßnahmen :8 3 AVB.) schon dann als nachgewiesen
gelten soll, wenn das Moratorium von dem Tage
der Fälligkeit der Forderung an 4 Monale gelauert
hat. Bisher war diese Frist auf 6 Monate
bemessen.
Eine besondere Bedeutung für die Exportkreditversicherung
haben die Beschlüsse der diesilihrigen
>Dariser internationalen Konferenz der
xreditversicherer, ‚die eine gegenseitige An-1äherung
und Unterstützung der Kreditversicherer aller
„‚änder zum Gegenstand hatte. Schon jetzt ist es in
ter Praxis nicht selten, daß eine ausländische Kredit-‚ersicherungsgesellschaft
sich an dem Risiko: eines
‚eschäfts beteiligt; das cin deutscher Exporteur mit
nem in dem Lande, in dem die ausländische Gesellchaft
ihren Sitz hat, ansässigen Kunden ‚abschließt:
ılerdurch wird natürlich eine größere Sicherheit geschaffen
Reges Interesse wandte schließlich die Große Komnission
der Frage der Finanzierung von ExyJortgeschäften
zu. Bekanntlich hat der sogeıannte
Plan B, der den deutschen Exportieur voll im
tisiko beläßt und lediglich die diskonltierende Bank
chützt, eine Bedeutung bisher nicht gewinnen können,
jelmehr besticht auch von seiten der Banken ein
rrößeres Inleresse an dem Plan A, der eine Zession
jes Anspruches aus dem Versicherungsvertrage an die
liskontierende Bank vorsicht. Die Erhöhung der Krelilwürdigkeit
eines Kunden, der seine Außenstände
ler doch einen Teil derselben versichert hat, wird
on den Banken mehr und mehr erkannt, und die
Intwicklung scheint, wie aus den Ausführungen eines
ier erschienenen Bankfachleute zu entnehmen war,
lazı zu führen, daß die Banken die Versiche-‘ungder
Außenstände bei der durch Krieg und
nflalion stark geschwächlen Kapitalkraft des deultschen
Exporlhandels nicht‘ selten zur Voraus-‚etzung
einer Kreditgewährung machen.
line engere Verbindung von Exportkredit-‚ersicherung
und Finanzierung würde naürlich
den Werl der ersteren bedeutend heben, und
25 isl zu hoffen, daß die Aussprache in der Großen
xcmmission die interessierten Wirtschaftskreise verınlassen
wird, dieser wichligen Frage besondere ÄAufnerksamkeit
zu schenken
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Bekanntmachung beir. Vereidigung eines Automobil- \gnpgderung der Gebühren für Zulassungsbescheinigungen
Sachverständigen bei der amdelskammer. und Typenbescheinigungen von Kraftfahrzeugen
Infolge eines technischen Verschens sind in der in 4
ynseren letzten Nummer bekannigegebenen Vereidi- und Fahrlehrerscheine.
gung Unrichtigkeiten unterlaufen. so daß wir die Be- Eine im Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 37
Kxannimachung nachstehend berichtigt nochmals zum ‚om 15. September 1928 veröffentlichte Verordnung, die
Abdruck Een N . wir unten in ihrem Wortlaut wiedergeben, ändert die Ge-‚dem
Pebthr 160 208 10. nic Hang e bekamen »ühren für Zulassungsbescheinigungen für Kraftfahrzeuge
3 36 der Gewerbeordnung ist ) . ;owie für Fahrlehrerscheine mit Wirkung, ab 1. No-Herr
Ingenieur Ferdinand Follmann, Scheidt (Saar), ‚ember 1928, Während die Gebühr für Fahrlehreröffentlich
als Automobilsachverständiger angestellt und icheine auf 100 Fr. erhöht wird, erfährt die Erhebung
vereidigt worden. Die Vereidigung ist laut Urkunde vom jer Gebühren für die anderen genannten Bescheinigungen
er N m rechrekendlen Vor- n dem ihr zugrunde liegenden Verfahren grundsätzliche
Saarbrücken, den 7. September 1928. \enderungen. Die auf der Verordnung vom 31. März
Handelskammer zu Saarbrücken. 925 (Amtsblatt S. 73) beruhende Gebührenordnung wird
Der 1. stellv. Vorsitzende: Der 2. Syndikus: lurch die Neuregelung vollständigt ersetzt bzw. ergänzt.
gez. H. Lampert. gez. Martin. Mitbedingt ist die Aenderung durch die Bestimmungen von
3 6 der saarländischen Verkehrsordnung vom 23. April
928. Gegenüber dem bisherigen Zustand liegt der Vorteil
larin, daß die ausgestellten Bescheinigungen
— mit Ausnahme der Zulassungsbescheinigungen zur Verınstaltung
von Probefahrten und Zuteilung eines Probe-‘ahrtkennzeichens
sowie Probefahrtskarten — unbes;schränkte
Gültigkeitsdauer haben. Eine Rückvergütung
der bereits erhobenen Gebühren kann iedoch
aicht stattfinden
keselz über die Statistik des Warenverkehrs Deutschlands
mit dem Auslard.
Am 1. Oktober dieses Jahres tritt das neue Gesetz
über die Slatistik des Warenverkehrs mit dem Aus-‚and
in Kraft. Es bringt neben seinen Ausführungsdestimmungen
ziemlich weitreichende Aenderungen des
statistischen Anmeldeverfahrens mit sich und ist da-Jlurch
für den Ein- und Ausfuhrhandel von großer Bedeutung.
Um auch der Saarwirischaft einen VUeberblick
über die neucn Bestimmungen zu geben, werden
wir in einer unserer nächsten Nummern aus der
Feder einer besonders sachverständigen Persönlichkeit
:inen Aufsatz über das Gesetz und seine praklischen
Auswirkungen bringen, worauf wir schon jetzt hän
Weisen
S
Verordnung
beilr. Gebühren für Zulassungsbescheinigungen und
Typenbesecheinigungen von Kraftfahrzeugen und
Fahrlehrerscheine.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
'’Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles und auf