Full text : 33.1928 (0033)

Ergebnisse und Aussichten der Exporikreditversicherung.

Beim Abdruck des nachstehenden, den ‚Geschäftlichen
Mitteilungen des Reichsverbandes der Deutschen Industrie‘
‚om 14. September dieses Jahres entnommenen Aufsatzes
eitet uns die Beobachtung, daß Zweck und Wesen der
&xportkreditversicherung in den Kreisen der Saarwirtschaft
och verhältnismäßig geringe Beachtung geschenkt wird.
Wir glauben daher, die folgenden Ausführungen, die einen
zuten VUeberblick über den augenblicklichen Stand dieser
“rage im Reich und in anderen Ländern geben, der Beıchtung
 empfehlen zu können. Die Erkenntnis, daß der
“xportkreditversicherung, die sich langsam von den ihr
anfänglich noch anhaftenden Kinderkrankheiten befreit,
inter den Mitteln und Wegen der Exportförderung eine
;teigende Bedeutung zukommt, ist in stetigem Wachsen
gegriffen. Dies trifft nicht nur für Deutschland. sondern
‚uch für andere Länder zu.
Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenang,
 daß auch die französische Regierung
nit dem am 30. Juli 1928 angenommenen Gesetz
yetreffend die Staatsyarantie für Exportkredite einen
ihnlichen Weg beschritten hat. Durch dieses Ge-‚etz
 wird das Handelsministerium ermächtigt, die Garantie
n Höhe von 60° 7u übernehmen, die zum Zwecke der
Ananzierung von Exportlieferungen an fremdländische
öffentlich-rechtliche Verwaltungen oder Gesellschaften
Mfentlich-rechtlichen Charakters aufgenommen worden
ind. Voraussetzung für Uebernahme dieser Garantie ist,
laß die in Frage kommenden Lieferungen eine dem
1ationalen Interesse dienliche Ausfuhr darstellen. Die
Zahlungsverpflichtung des Staates tritt erst nach einer
Zeit von sechs Monaten ein, und zwar von dem
Tage an gerechnet, an dem die Zahlung teilweise oder
zanz fällig ist, und zwar nur dann, wenn die Zahlungs-‚erweigerung
 nicht durch Nichtinnehalten der Lieferungsjedingungen
 begründet ist. Der Exporteur soll jedoch
ınter allen Umständen 20° des (Cesamtrisikos selbst
tagen. Für Bewillizung der Staatsgarantie ist eine Prämie

Die zur Aufstellung von Richtlinien für die Durchlührung
 der Exportkredilversicherung sowie zur Veberwachung
 der Innchaltung dieser Richtlinien berufene
ıro0ße Kommission der Exportkreditversicherung
rat am 3. September 1928 im .‚Reichswirischaftsninisterium
 zusammen, um den diesjährigen Bericht
iber die Ergebnisse der Exportkredilversicherung entjegenzunehmen
 und über ihre weitere Durchführung
at beschließen,
Kennzeichnend für das vergangene Geschäftsjahr ist
le crfreuliche Entwicklung der Bündelversicherung.
 Diese Art der Versicherung sieht
jekanntlich die Verpflichlung des Exporteurs zur Aufzabe
 aller Kunden in ein und demselben Land vor.
Tierdurch wird eine gesunde Risikenmischung für die
versicherer gewährleistet. die demenisprechend dem
2xporteur wesentliche Erleichterungen gewähren kön-1en.
 Die Entwicklung der Bündelverträge zeigl foljendes
 Bild: Während bis zum Dezember 1926 Bünlelverträge
 mit einer Versicherungssumme von 5,3
Millionen‘ Reichsmark und bis zum Dezember 1927
mit einer Versicherungssumme von 21,7 Millionen
deichsmark abgeschlossen wurden, belrägl die Versicherungssumme
 der in der Zeit vom 1. Januar 1928
bis "zum 30. Juni 1928 neu abgeschlossenen Bündelverträge
 bereits 16 Millionen Reichsmark. also im
verhältnis wesentlich mehr als im Jahre 1927. Eine
;rößere Anzahl von Verträgen ist noch in Bearbeitung,
‘on den laufenden Bündelverträgen, die über 22000
\unden umfassen, entfallen auf: die Hansastädte 81 00,
Jayern 800, Rheinland 3 %o0. Frankfurt a. M 300.
Zerlin 304, Sachsen 200.
Die Höhe der im Rahmen der laufenden Bündel-'erträge
 erfolgten Verschiffungen oder Versendungen,
Iurch die die Versicherung jeweils hinsichtlich der
Mnzelnen Faktura in Kraft Iriltl. belrägt für die Zeit

zu zahlen, deren Höhe im Verhältnis zu der Länge der
Zeit vom Tage, an dem der Staat das Risiko übernimmt,
»%s zum Bezahlungsdatum steht bzw. berechnet wird,
Diese Prämien, zuzüglich der Zinsen, sollen einen Fonds
»ilden, der unter der Oberaufsicht des Finanzministers
;‚teht. Die Gelder sollen, ebenso wie die vom Staate
rewährten Zuschüsse, zur Deckung von Verlusten bei den
n Frage stehenden Lieferungen für Verwaltungsunkosten
isw. verwandt werden. — Das Risiko, das der Staat für
las Jahr 1928 übernimmt, ist auf 300 Millionen Franken
estgesetzt. Jedes Jahr wird die Summe, die der Staat
ür Ausfuhrkredite garantiert, neu festgesetzt werden.
n der Begründung des Gesetzes wird klargelegt, daß
ie zum Zwecke der Exportförderung geschaffene
‚Banque Nationale Francaise du Commerce Exterieur‘“ das
disıko einer Exportkreditversicherung nicht übernehmen
<önne, wenn dieses Risiko politischer Natur sei. Bei
.jeferungen an ausländische Staats-, Provinzial- oder Komnunalverwaltungen
 oder an Gesellschaften, die im Aufray
 eines Staates oder unter staatlicher Aufsicht arbeiten,
rete jedoch seit dem Kriege häufig ein Risiko politischen
Üharakters in Erscheinung. Da der Lieferant als Pri-’ater
 sein Recht gegenüber dem ausländischen Fiskus
m Falle der Insolvenz nur schwer durchsetzen könne,
olle durch die „direkte Aktion‘‘ des französischen Staates
las Risiko begrenzt oder „neutralisiert‘‘ werden. Auf
eden Fall solle der französische Exporteur nicht in die
Jotlage kommen, Exportlieferungen nur deswegen abzuehnen
 und der ausländischen Konkurrenz zu überlassen,
veil er das Risiko langfristiger Kredite nicht übernehmen
zÖönne.
Zwar begrenzt das französische Gesetz die Export-<reditversicherung
 vorläufig auf einen genau bestimmten
Teil von Auslandsaufträgen. Immerhin ist festzustellen,
laß man auch in Frankreich die exportfördernde Wirkung
derartiger Maßnahmen bereits klar erkannt hat.
Die Schriftleitung.

om 1. Juli 1927 bis zum 30. Juni 1928 rund 43
ılillionen Reichsmark. Hierbei ist aber zu beachten,
jaß für den angegebenen Zeitraum eine größere An-‚ahl
 von Verschiffungslisten von den Ausfuhrfirmen
yeLl den Gesellschaften noch nicht eingereicht sind.
o daß eine beträchtliche Anzahl von Verschiffungen
der Versendungen am Stichtag der Statistik noch nicht
leklariert oder von den Gesellschaften noch nicht veryucht
 werden konnte. Diese Belräge können vorsichtig
nit rund 7 Millionen Reichsmark veranschlagt werden,
Oo daß mit einer Totalpolicierung von
‚chätzungsweise 50 Millionen Reichsnarkinder
 Zeil vom 1. Juli 1927 bis zum
30. Juni 1928 beider Bündelversicherung
zerechne: werden kann.
Die Ausdehnung der Bündelversicherung hat dazu
seführt, daß Einzelanträge nicht mehr in der bisıerigen
 Anzahl eingehen; viele Firmen, die [rüher die
ixportkreditversicherung für einzelne Geschäfte in Anpruch
 nahmen, haben jetzt ihren Gesamtumsatz vericherl.
 So kommi es, daß in der Zeit vom 1. Juli
‚927 bis zum 30. Juni 1928 nur 3495 Anträge mit
‘iner Versicherungssumme von 33,9 Millionen Reichsnark
 eingingen gegen 6760 Anträgen mit einem Fakurenwert
 von rund 92 Millionen Reichsmark im Vorahre.
 Abgelehnt wurden 813 Anträge 250° mit
:iner Versicherungssumme von 12.2 Millionen Reichsnark
 (35%; im Vorjahre betrugen die abgelehnten
inträge 2839 4400) mit 34,8 Millionen Reichsmark
61%). Diese Abnahme des Prozentsatzes der abgeehnten
 Anträge kann als erfreuliches Anzeichen dafür
»etrachtel werden, daß die gegenseitige verständnis-‚olle
 Zusammenarbeit der an der Exporikreditversicheung
 beteiligten Kreise‘ zugenommen hat. Angenomnen
 wurden vom 1. Juli 1927 bis zum 30. Juni 1928
468 Anträge mit 21.7 Millionen Versicherungssumm«-«
            
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